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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 69

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 69 (sequence 71)
Language
German
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Opfergesehe. 69 daß weder in der תורת הממחה noch in der תורת החטאת ein Priesterantheilgesetz gegeben wird, ebenso wie in der תורת העולה vom Priesterantheil nicht die Rede ist. Die Vorschrift, daß nur jeder männliche Priester das Hochheilige essen kann, ist ebenso wenig ein Priesterantheilgesetz, wie die Bestimmung, daß jeder Reine Fleisch vom Friedensopfer essen kann (7, 19), allen Reinen in Israel ein Antheil an jedem- Friedensopfer zuweisen will. Wir haben es in beiden Fallen mir mit Speisegesetzen zu thun, die auch bei andern Gelegenheiten wiederholt werden. Mag nun das Opfer wem immer als Antheil zukommen, so darf das hochheilige Speis-, Sünd- und Schuldopfer nur von männlichen Priestern gegessen werden (6, 11; 22; 7, 6; 10, 12—13; Num. 18, 9—10), dagegen dürfen die minder heiligen Friedensopfer, Heben, Erstlinge und Erstgeborenen auch die Frauen und Knechte essen (Lev. 7, 19; 10, 14; 22, 11 ff.; Num. 18, 11 ff.). Selbstverständlich muß beim Ganzopfer ein solches Speisegesetz fehlen, da von diesem Opfer gar nichts gegessen wird. Einem Speisegesetz entsprechend steht auch in Lev. 6, 11; 22; 7, 6 immer der Ansdruck ״sie könneu essen", nicht ״es soll ihnen gehören" oder ״es soll ihnen als Antheil zufallen", wie in 7, 7—10; 14; 33. Ja in den beiden Stellen 6,11; 22 entspricht dem erlaubenden Speisegesetze jedesmal ein unmittelbar darauf folgendes Verbot, daß nämlich dasselbe Opfer in manchen Fallen nicht gegessen werden darf, Cap. 7, V. 16 und 23. Es ist jetzt hinreichend bewiesen, daß in Lev. 6—7 nicht zwei, sondern nur ein Priesterantheilgesetz enthalten ist. Dieses besteht aus den Versen: Cap. 7, V. 7—10; 14; 316—34, und hat VV. 35—36 zur Unterschrift, die sich aber nur auf die Antheile in VV. 316—34, nicht aber auf alle Priesterantheile bezieht. Mit letztein Satze haben wir selbstverständlich der Ansicht widersprochen, die das Priesterantheilgesetz zu einem Anhänge der ersten Abtheilung Cap. 1—5 machen will. Denn bezieht sich die Unterschrift nur auf 7, 316—34, so war das Priesterantheilgesetz niemals e i n zusammenhängender Abschnitt, sondern der letzte Theil 7,316—34 stand wenigstens von den übrigen Theilen getrennt, und es könnte das Gesetz sich nicht Cap. 1—5 angeschlossen haben. Dies bleibt uns jetzt noch zu beweisen übrig, daß die Theile des Priesterantheil-

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