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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 64

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 64 (sequence 66)
Language
German
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64 Hoffmann antheilgesetze sind.) 1J Von allem bisher Gesagten abgesehen, können wir Cap. 6, V. 49 durchaus nicht missen; es würde dann eine der wesentlichsten Bestimmungen über das Sündopfer fehlen, die Vorschrift nämlich, daß dasselbe nur im Vorhofe des Stiftszeltes gegessen werden darf, eine Vorschrift, die auch beim Speise- und Schuldopfer gegeben wird (6, 9; 7, 6). Auch der Ausweg, etwa nur die erste Hälfte von V. 49 sortzuschaffen, die zweite Hälfte aber beizubehalten, ist der Kritik versperrt, denn erstens würde dann wieder ein Speisegesetz die Bestimmung der Hoch- Heiligkeit von deren Consequenzen trennen und zweitens erwartet man doch, daß der Bestimmung des Ortes, wo das Sündopfer gegessen werden soll, die Bestimmung, wer dasselbe essen soll, vorangehe, wie dies beim Speise- und Schuldopfer (6, 9; 7, 6) geschieht. Wollte man aber auch so kühn sein, die letzte Hälfte von V. 49, die man einmal nicht missen kann, nach V. 22 a zu placiren, so geht auch dies nicht an. In V. 20 wird nämlich geboten: Und wenn von dessen (des Sündopfers) Blute auf ein Kleid spritzt, so sollst du das, worauf es spritzt, waschen במקום קדש. Welcher Ort unter diesen: heiligen Orte verstanden ist, wird nicht erklärt und braucht auch nicht erklärt zu werden, da unmittelbar vorher in V. 19 dem במקום קדש die Apposition בחצר אה?! מוקד hinzugefügt worden. Wollte man aber V. 19 b hinter V. 22 a setzen, so wäre es doch auffällig und unerklärlich, daß zuerst Ende V. 20 der Ausdruck במקום קדש ohne jeden Beisatz vorkäme und zwei Verse nachher nian es für nöthig gefunden hätte, demselben Ausdruck die Apposition בחצר אהל מוקד beizusetzen! Es ist also genügend erwiesen, daß der 49. V. des 6. Cap. nicht von seiner Stelle gerückt werden darf. Wenn man nun zwischen der Vorschrift in V. 49, daß der Sühnpriester das Sündopfer verzehren soll, und der andern in V. 22, daß jeder männliche Priester vom Sündopfer essen soll, einen Widerspruch findet, so müssen die Gegner mit uns gemeinschaftlich eine Lösung auf- 1j Nur am Rande wollen wir bemerken, daß inerkiviirdigcrmeise Merr selbst die Vorschriften Ca:׳, ti, V. 19 und 22 Speisegesetze nennt (I. o. S. 64). Ein Speisegesetz ist doch aber kein Priesterantheilgesetz!

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