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Central-Verein-Zeitung · 1932-08-01 · Heft 8-9 (August 1932) · page 11

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1932
Issue
Heft 8-9 (August 1932)
Date
1932-08-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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55 Verfasser wieder. Ties gilt insbesondere von der mystischen Literatur, in der sich oft Stellen finden, deren krauser und unsinniger Wortlaut zu Mißdeutungen Anlaß gibt. Tie mystische Literatur anderer Volker ist freilich nicht anders. e) Absonderunft ist noch keine Fremderrfein-ltchkett. In den Vorwürfen gegen beit Talmud wird die F r e m d e n f e i n d l i ch k e i t des Judentums häufig durch Beispiele illustriert, welche in Wahrheit nur seine Neigung zur Absonderung bezeugen. Mau rechnet es beispielsweise dein Judentum als überhebliche Mißachtung des Fremden an, daß es eine n t ch tjüdis che Ehe nicht anerkenne! Noch allgemeiner wirft man ihm vor, daß es durch den Glauben an die A u s e r w ä h l t h e i t sich als über allen anderen Völkern stehend bezeichne. Betonung der Eigenart und Versuche, sie zu erhalten, bedeuten noch keine Geringschätzung des fremden Geistes. Tie Nichtanerkennung fremder Religionssatznng enthält keinerlei abwertendes Urteil über sie. Den: Talnnld wird vorgeworfen, daß er es nicht als Ehebruch bezeichne, wenn ein Jude eine verheiratete Nichtjüdin verführt, wohingegen der Ehebruch eines Juden mit einer Jüdin an beiden mit dem Tode bestraft werde. Tatsächlich sagt der babylonische Talmud im Traktat Sanhedrin solches, und er fügt hinzu, daß auch der Verkehr mit einer minderjährigen verheirateten Jüdin nicht als Ehebruch gelte. Darin liegt aber nichts Anstößiges. Tenn es kommt nur daraus an, ob das Vergehen im Sinne des Gesetzes als „E h e b r u ch" zu bestrafen ist. Selbstverständlich ist es dem Juden verboten, sich mit minderjährigen Jüdinnen oder mit nichtjüdischen Frauen einzulasscn. Für solche Handlungen droht das jüdische Gesetz strenge Strafen an, und Zwar die der A u s r o t t u n g! Nur kann der Begriff des Ehebruches nach jüdischem. Rechte lediglich dort angewandt werden, wo tatsächlich eine nach jüdischem Rechte gültige Ehe vorliegt. Ebensowenig wie derdeutsche Staat eine nach katholischem oderjüdischem religiösen Rechte geschlossene Ehe anerkennt, ist das jüdische Gericht in der Lage, auf eine nach deutschem Zivilrecht oder katholischem Kirchenrecht geschlossene Ehe den Begriff des Ehebruchs nach jüdischem Rechte anzuwen den.'. Darin liegt aber keineswegs eine Mißachtung. Ebensowenig ist dem Talmud wie der jüdischen Anschauung überhaupt ein Vorwurf daraus zu machen, daß sie die Juden für das aUser w ä h l t e Volk erklären. Es liegt darin kein Hochmut und keine Ueberheblichkeit, sondern aus Grund des Ansspruches des Propheten Amos (3,1): „Nur Euch habe ich erkannt von allen Völkern, d a r u in a h n d e i ch a n E u ch a l l e E u r e Sünde n", ist die Auserwählung stets als eine Verpflichtung zu besonders strenger Besolgung der göttlichen Gebote, keineswegs aber als ein Anspruch auf höhere Rechte erklärt und empfunden worden. Es schließt keine Geringschätzung eines anderen,'Glaubens ein, wenn eine Religion sich als zu peinlichster Erfüllung 'religiöser Pflichten berufen fühlt. Die Speisegesetze des Judentums verdanken ihre Entstehung gewiß nicht einem nationalen Prinzip der Absonderung. Praktisch haben sie aber von jeher diesem Ziele gedient, und darum legt insbesondere der Talmud ebenso wie die späteren Kodifikationen jüdischen Rechtes aus sie einen so gewaltigen Wert. Daß sie sittlich den Geist der jüdischen Lehre atmen, daß vor allem das Schächten keine Tierquälerei, sondern eine sichere und schinerzlose Art der Tötung von Tieren darstettt, wird von der objektiven Wissenschaft anerkannt. Ju den Ritualgesetzeu, den: Verbote, mit Nichtjnden zusammen von ihren Speisen zu genießen, sah man vor allein eine Vorbeugung gegen die Mische h e. Auch das Christentum ist gegen die Mischehe, selbst gegen die eheliche Verbindung voll Menscher: verschiedener christlicher Kollfessiollell. Eine Herabmindernng des anderen Teiles liegt darin llicht. d) Der Talmud tmift aus feinen einenen Grrrridarrschtirirrrrgerl erklärt werden. Wellll der Talulnd zu den hervvrragelldsten Erzellgllissell des Judentums gehört, llluß er auch dessell Anschauungsweise widerspiegeln. Nun llllterscheidet sich diese in nicht unwesentlichen Pllnkten von den allderen Neligiorlen, insbesondere des Christentums. So mancher Vorwurf, den Ulan talmndischer Denkweise macht, bedeutet nur, daß in gewissen Fragen Judentum und Christentum anders urteilen, ohne daß ein Maßstab vorhanden wäre, mit delll man die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit der Meinungen feststellen könnte. Was für die großen Grllndsätze gilt, hat auch für kleinere Gebiete Bedeutung, in denen sich die jüdische Grnndanschauung von der der übrigen Welt unterscheidet. Auf eine solche Differeilz geht es zurück, wenn man delll Schnlchan arnch vorwirft, er verbiete e i n e m I u d e n zu u n g n n st en e i n es anderen I u b e n für einen Nichtjuden Zeugnis a b -- z u l e g e n. Jll dieser Allgenleinheit gilt der Satz nicht. Es lnuß aber bedacht werden, daß nach jüdische m Rechte nur auf die Aussage zweier Zeugen verurteilt werden kann, während nach dem nichtjüdischen Rechte alter Zeit einer genügte. Nun spricht die in Anbetracht kommende Stelle von dem Falle, daß nur e i n belastender jüdischer Zeuge vorhanden ist. Dann verbietet ihm das jüdische Gesetz die Aussage, weil die Erfordernisse des jüdischen Rechts nicht erfüllt sind. Ist aber noch ein zweiter Zeuge vorhanden oder handelt es sich um eine Entlastung, wobei ailch nach jüdischem Rechte e i n Zeuge genügt, so ist den: Juden gestattet gewesen, auch zuungunsten eines I u d e n für einen Nichtjnden vor einen: nichtjüdischen Gerichte Zeugnis abznlegen. 3. Der Talmud wird off durch Fälschungen entstellt Bei den Fälschungen des Talmudtextes ivuß man drei Gruppen unterscheiden. Zunächst fommen wirkliche Fälschungen vor, bei denen einzelne Wörter oder Sätze dem ursprünglichen Texte hinzugefügt werden, um einen anderen Sinn in das Ganze hineinzulegen. Hierzll gehört auch der Fall, daß ganze Aenßernngen willkürlich erfunden werden. Zun: zweiten gibt es ideelle Fälschungen, inden: man einen Satz ans dem Zusammenhänge reißt und ihm so eine Deutung gibt, die er in Wirklichkeit nicht hat. Zll den ideellen Fälschungen gehören auch die Fälle, da man talmudischen Aeußerungen bewußt einen falschen Sinn unterlegt. Zun: dritten müssen in die Klasse der Fälschungen auch die U eb e r t r e i b u u g e n gerechnet lverdell, welche einen: an sich harmlosen Sachverhalt zu einem bösartigen Anschein verhelfen. a) Wirkliche Fälschungen. Von wirklichen Fälschungen ist bereits geredet worden. Go ist es eine solche, wenn dein Wort: „Ihr Juden werdet ,Adarw genannt, die Völker der Welt werden aber nicht ,Ada:w genannt", der Zusatz hinzugefügt wird: „sondern Vieh". Er paßt nicht in den Zusammenhang und ist wahrscheinlich von dem Korrektor der ersten 1526 zu Venedig erschienenen Talmndansgabe, einen: gehässigen, getauften Inden, erdacht worden. Eine wirkliche Fälschung ist es auch, wenn von judenfeindlicher Seite das Wort „N i ch t j n d e n" in der talmiidischen Fremdengesetzgebnng durch „Christen" ersetzt wird. Wie früher anseinandergesetzt wurde, bezieht sich die fremdenfeindliche Gesetzgebung der alten Zeit lediglich auf solche Heiden, die die sieben nvnchidischen sittlicher: Grnndfordernngen nicht anerkenne::. Wenn also angeblich aus den: Schnlchan arucy, Jo re Dea 146, 14 und 16, zitiert wird, daß e s ein Gebot für der: Inder: sei, daß e r d i e christlrche Kirche u n b ihre Götzenbilder verbrenne, nusrotte und ihnen Schirr:pfnamen gebe, so ist die „christliche Kirche" in den Text hineingefülscht. Irr: Urtext wird lediglich die Pflicht festgestellt, Götzenbilder, die man findet» radikal zu vernichten. b) Ideelle Fälschungen. Ohne am Wortlaut etrvas zrr ändern, kann mm:, wenn mar: einen Satz aus seinem Zusammenhang reißt, die Worte ar:ders betont oder anders miteinander verbirrdet, in ihrr Gedarrten Hineinlesen, die schlechterdirrgs nicht irr ihrr: liegen. Mar: kann mit einen: alten Scherz beweisen, daß Schiller für das Stehlen eintrat. Sagt er doch in: „Liede an die Freude": „Und wer's nie gekonnt, der stehle . . Daß die Fortsetzung „weinend sich aus unserm Kreis" lautet, braucht man ja nicht zu wissen. Eberrso sagt der Volkswitz Lessing eine Propaganda für die freie Liebe nach, weil es im „Nathan" heißt: „Es eifere jeder seiner unbestochenen, von Vorurteilen freien Liebe nach!" Zu der: ältesten Ankläger: gehört der Vorwurf, der Jrrde betrachte das Eigentrrrr: des Nichtjuden als herrenlos und jeder körme davon Besitz ergreifen. Tatsächlich steht dem: auch irr: Schnlchan aruch (IV. Teil Choschen hamischpat 194, 2) der Satz, daß der Besitz des Nichtjnden herrenloses Gut sei, und wer davon Besitz ergreife, sei rechtmäßiger Besitzer! 'Im Zusammenhang betrachtet ergibt sich aber, daß es sich nur um eine juristische Feinheit handelt. Wenn ein Jude nämlich vor: einen: Nichtjuden ein Feld kaust, so erwirbt er es rechtlich erst, wenn er in der: Besitz der K a u f u r k u n d e gelangt ist. Hat der Nichtjude aber vorher den Kaufpreis erhalter:, so ist es nach seinem Rechte nicht mehr sein Eigentum. In der Spanne zwischen der Zahlung der Kaufsumme und der Uebergabe der Urkunde ist also streng rechtlich genommen das Feld herrenlos und könnte ir: Besitz genommen werden. Natürlich Hütte der Jude Schadenersatzansprüche, während von einer Schädigung des Nichtjuden, der sein Geld Längst erhalten hat, gar keine Rede ist. Wem: man diese juristische Konstruktion nun aus ihrem Zusammenhang reißt und verallgemeinert, so stellt sie eine grobe Fälschung dar, wenn auch kein Wort des Textes geändert worden ist. In dieses Gebiet gehört auch die Nitualn: v r d b e s ch n l d i g u n g. Bei vielen Völker:: glaubt die abergläubische Menge, daß Fremde sich des Blutes der Einheimischen zu ihren rituelle:: Einrichtungen bedienen. In: alten Ron: beschuldigte inan die Christen solcher Untaten, in: nwdernen China klagt man die Europäer des Blutmordes an, und von jeher hatten gerade die Juden unter dieser Beschuldigung schwer zu leiden. Nun hat es niemals an Versuchen gefehlt, im jüdischen Schrifttn m eine Stütze für die angeblichen Vorschriften zu finden, und auf dem Wege der ideellen Fälschung hat man Stetten, die völlig

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