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Central-Verein-Zeitung · 1932-08-01 · Heft 8-9 (August 1932) · page 6

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1932
Issue
Heft 8-9 (August 1932)
Date
1932-08-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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50 n i § wird Gebrauch geinacht, was darum besonders interessant ist, weil im Neuen Testamente die Parallelerscheinung sich bietet. In der erbaulichen Bibelerklärungsliteratur der Zeit, dem sogenannten Midrasch (Forschung), den Sammlungen von Predigten, die sich an den am Sabbath in der Synagoge verlesenen Lhoraabschnitt anschließen, finden sich Gleichnisse ungemein ost. Ebenso werden hier und da volkstümliche W u n de r.g e s ch i ch t e n zitiert. Auch eine vollständige S p r u ch s a m m lung enthält der Talmud, die sogenannten „SP rche de r Väter", den biblischen Sprüchen Salom o s und den apokryphen S P r ü ch e n des Jesus Sirach au Kraft imb an sittlichen: Ernste durchaus vergleichbar. Selbstverständlich gibt es zu beit ,,S p r ü ch e u der Bäte r" keine sie behandelnde Gemara, da sie moralischer und nicht formalrechtlicher Natur sind. Verstreut im rechtlichen Material finden sich auch viele V o l k s s P r i ch w ö r t e r und Sentenzen, die mit den im Neuen Testamente sich findenden oft eine verblüffende Uebereinstimmuug answeisen. Neberhaupt muß darauf hingewiesen werden, daß der Tp'lmud — obwohl er Jahrhunderte später redigiert worden ist — für die neutestamentlichc Zeitgeschichte von großer Wichtigkeit ist. Formgeschichtlich und inhaltlich bewahrt er Gut auf, das aus der Zeit der Entstehung der Evangelien und des Christentums stammt. Den: Geiste des Talmuds wird man an: ehesten gerecht, wenn man ihn mit den Kultura n s ch a u u n g e n der heutigen Zeit vergleicht. Man hat auch geglaubt, wie im ersten Teile bereits erwähnt wurde, im Talmud die Bor- Wegnahme einer ganzen Menge von Kulture i n r i ch t u n g e n, Erfindungen und technischen Fortschritten seststellen zu können. Man muß sich hüten, aus Zerstreuten unklaren Bemerkungen so weitgehende Schlüsse zu ziehen. Tie Juden waren eben keineswegs Vas Volk der Technik und des zivilisatorischen Fortschritts. Ihr Gebiet ist das der R e l i g i o n und der aus ihr abgeleiteten Gebiete der Ethik, des Rechtes und der sozialen Fürsorge! Und hier beweist tatsächlich in vielen Punkten der Talmud eine sittliche Höhe, die dos allgemeine Mittelalter nicht kannte und die erst heute wieder in den sittlichen Voraussetzungen des neuen Staates erreicht wird Den soziale Gedanke Zunächst ist der Talmud auf dem Gebiete des Sozialen .die geradlinige Fortsetzung des -Alten Testaments. Das gilt ganz formell. Ter 'soziale Gedanke muß zur sozialen Tat werden. Nichts nützt die Theorie, nach der für Arme und Kranke gesorgt werden soll, nach der die Rechte des Arbeitnehmers zu achten sind, wenn nicht auch die Wege der Verwirklichung angegeben werden. Denn zwischen Wort und Tat steht der menschliche Eigennutz und seine Trägheit, wenn -cs sich um Forderungen des Altruismus handelt. Und als Mittel zur Verwirklichung ves sozialen Gedankens bewies das talmudische Gesetz ganz besonders seine Kraft. .Es kann nicht bestritten werden, daß der Weg -des Paulinischen Christentums, der die Erfüllung :der sozialen Forderung von dem sittlichen Willen .der in Freiheit waltenden Persönlichkeit abhängig inacht, von großer Erhabenheit ist. Die -christliche Caritas hat denn auch — die Leistungen ,.der Mönche und Nonnen in der allgemeinen .Fürsorge, in-der Betreuung von Kranken und Siechen müssen in erster Reihe genannt werden — Taten von ewig bleibender Kraft vollbracht! .'In den Seelen der Durchschnittsmenschen hat sie «aber weniger zu wirken vermocht, und so. klasst in der christlichen Anschauung der Ztviespalt zwischen denen, die die soziale Forderung auf sich wirken lassen, und den vielen, den allzuvielen, die sich zurückhaltcn. Beim Juden bewirkt das Gesetz mit seiner strengen Forderung etwas anderes. Es muß zugegeben werden, daß das jüdische Leben so geivaltige Beispiele von Selbstaufopferung, Entsagung, Hingabe der ganzen Persönlichkeit und des Verzichts auf alle Freuden dieser Welt zugunsten der Hilfe für andere nicht kennt, wie sie die Geschichte des christlichen Ordens- Wesens ausweist. Jeder hat Anspruch auf. die Freuden des Lebens. Aber durch das Gesetz wird auch der Geringste zur Teilnahme au der sozialen Arbeit veranlaßt. Und so wird eine Verbreiterung der Basis für die Fürsorge am . Nächsten erreicht, die beinahe die Gesamtheit des Volkes umfaßt. Es gibt für die jüdische.Auffassung vielleicht kein charakteristischeres Wort als den Ausspruch des Talmud: „S e l b st d e r A r m e, der von der öffentlichen Wohltätigkeit u n t e r st ü tz t wird, muß Wohltätigkeit üben!" Sachlich ist demnach der Talmud voll von Gesetzen, die diesen seinen sozialen Charakter in die Praxis des Alltags umsetzen. Der Fürsorge für Arme, Kranke, Witwen und Waisen und alle sonst Bedürftigen sind ganze lange Kapitel gewidmet, und besonders bemerkenswert ist, daß immer die Pflicht betont wird, einem Bedürftigen auch seelisch zu helfen, ihn nicht nur über die drängende Not des Tages hinwegzubringen. Wer also früher reich war, soll seinem früheren Stande gemäß, unterstützt werden. Dieser soziale Zug bewirkt aber auch, daß insbesondere die Rechte der A r b e i t n e h m e r durch die talmudische Gesetzgebung wahrgenommen werden. Es gibt eine Fülle von Vorschriften, die ganz modern anmuten. Ortsübliche Arbeitslöhne können durch Verfügung der Behörden festgelegt werden. — Die Arbeitsruhe ist durch das strenge Sabbathgesetz — dessen soziale Bedeutung vielleicht größer ist als seine rein religiöse — einwandfrei geregelt, das „Trucksystem" ist verboten, und kein Arbeiter darf statt eines Barlohnes in Materialien oder Anweisungen bezahlt werden. Arbeitslöhne gehen allen anderen Forderungen vor und müssen entsprechend der biblischen Vorschrift täglich bezahlt werden. Der Arbeiter genießt das Koalitionsrecht, Arbeitnehmer dürfen sich vereinen und die Arbeitszeit ausmachen. Einem solchen Beschlüsse sich zu unterwerfen, konnten Widerstrebende gezwungen werden. Vereinbarungen der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit sind freilich nur dann gültig, wenn ein angesehener Mann mitgewirkt hat. Bei aller sozialen Gesinnung soll doch dafür gesorgt sein, daß solche Abmachungen sachgemäß sind, und das talmndische Recht will auch die Interessen der Arbeitgeber schützen. Sozial ist auch die Tendenz, jeden Schaden in Zweiselssällen zu teilen, und ihn so auf mehrere Schultern zu legen. Ter talmudische Grundsatz lautet, „daß Geld, über dessen Eigentumszugehörigkeit Zweifel bestehen, geteilt wird". Alle diese Vorschriften sind Ableitungen oder Ausdeutungen von Bibelgesetzen, ums besonders deutlich wird, wenn man das soziale Pfändungsrecht betrachtet. Notwendige Gegenstände dürfen nicht endgültig gepfändet werden, und cs ist auf die Notlage eines Schuldners Rücksicht zu nehmen. Dieser soziale Zug des Gesetzes ist aber in seiner formellen Gestaltung sogar für die heutige Zeit beispielgebend geworden. Das Gesetzlichkeitsprinzip, das alle sittlichen Ideen in konkrete Vorschriften umgießt, um ihre Verwirklichung sicherzustellen, ist ja auch das des nwderncn Staates geworden, dem es nicht auf die ethische Spitzenle i st u n g ankommt, sondern darauf, daß der gxoße Du r ch s ch n i t t der Bürger die erforderlichen.Ideen in dier.Tatz umsctzt. Es wäre wohl auch den: Staate möglich, die Sonntagsruhe, die Krankensürsorge für Angestellte, dieRegelung derArbeitszeiten und vieles andere mehr dem sittlichen.Gewissen des einzelnen zu überlasse::, und lediglich in eine großzügige Propaganda einzutrcten, damit diese Gebote, des sozialen Empfindens erfüllt werden. Ter Staat kann es aber nicht, weil er sich des Erfolges der Propaganda nicht sicher ist, und er hat sich gezwungen gesehen, alle diese Dinge gesetzlich zu regeln. Die Sonntagsheiligung ist nicht rnehr eine bloße Frage der Religion, sondern auch des Staatsgesetzes. Selbstverständlich wäre es töricht, etwa anuehmen zu wollen, daß der Staat nach dem Vorbilde des Talmuds, von ihm beeinflußt, seine Einrichtungen getroffen habe. Die Urheber dieser moderne:: Entwicklung wissen gewiß von jüdischen Gesetzen nicht das geringste! Es ist nur charakteristisch, daß zur Verwirklichung der Ethik der Staat genau denselben Weg einschlagen mußte, und es ist ein Beweis sür die weise, vorausschauende Bedeutung des Talmuds, daß er diese Pfade schon vor nrehr als anderthalb Jahrtausenden wies. Gewiß scheint es edler und größer, sittlicher und sür den einzelnen Menschen beglückender zu sein, wenn er seine Gabe dem Armen aus Herzensgüte freiwillig 'reicht. Subjektiv scheint sich das Gesetzlichkeitsprinzip vielleicht nicht als so befriedigend zu erweisen. Aber objektiv wird bestimmt viel mehr erreicht, wenn ein bestinnuter Teil der frimfi Gesetze zwangsweise eingezogenen^^Ieuern sür Wohlfahrtszwecke bestimmt wird. Und so hat das talmudische Wort seine tiefe Bedeutung: „Bedeutender ist der, dem etwas geboten wird und es tut, als der, dem es nicht geboten ist und es tut" (Talmud Kidduschin 31a). Ebenso wie die soziale Idee des Talmuds zeichnet sich auch sein materielles Recht durch eine Höhe der Auffassung aus, die weder das alte römische Recht noch das deutsche erreicht haben. Zivilrechtliche Vorschriften Ost hat die moderne Entwicklung unter dem Drucke der Verhältnisse sich in der Richtung des jüdischen Rechtsen:pfindens bewegt und hat das kanonische Recht dabei zurückgedrängt. Das beste Beispiel ist das der Lösbarkeit der Ehe! Das kanonische Recht hatte die Ehe zu einem Sakrainent ausgestaltet und damit ihre ewige Dauer betont. Das alte Judentun: hatte in ihr aber formell ein Rechtsabkornmen gesehen, das gewiß heilig und von Gott gesegnet war, das aber doch den Grundsätzen des Rechtes unterlag. Und es hatte damit die Möglichkeit einer Trenn:: n g zugegeben. Ter Grundsatz, von dem das Judentum bei dieser Bewertung der Ehe ausging, war die Anpassung des Gesetzes an die Erfordernisse der menschlichen Natur. Daß bei einer zerrütteten Ehe der Zwang zu:n Zusammenbleiben ein furchtbarer war, erkannte das jüdische Recht und ließ die Scheidung zu. Nachdem später die protestantische Kirche sich gleichfalls zu diesem Grundsatz bekannte, ging der moderne Staat weiter, löste die Ehe ganz von der religiösen Grundlage und gestaltete sie zu einem rückgängig zu machenden Rechtsverhältnis. Ter Talmud läßt an der religiösen Heiligkeit der Ehe nicht rütteln, trägt aber dabei auch den Erfordernissen des Lebens Rechnung. ., , ..- Wenn auch, um eine Anschauung des Strasrcchts zu streifen, das talmudische Judentum bei Kapitalverbrechen eine Jurisdikturnicht mehr hatte, so war doch, insbesondere in. Babylon, für . kleinere Vergehen das rabbinische Gericht, maßgebend. -.Und da .diese Autonomie sich auch sonst, überalldort im Mittelalter...nach-

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