Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 8-9 (August 1932)
- Date
- 1932-08-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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4$ darstetteu und zulll Eudzlveck die Betonung eines sittlichen Gedankens haben. Die erbauliche Auslegung der Heiligen Schrift, später Midrasch genannt, ist an sich kein Bestandteil des Talmuds. Sie bezweckt, wie bei uns die Predigt, die Erbauung des Volkes bei seinen Vcrsammlnngen iu; Gotteshanse. Ein nicht unwesentlicher Teil ist aber aus den oöeit angegebenen Grün den zwischen beit gesetzlichen lalmudischeu Erbrternngen eingestrent zu finden. Das; die geschichtliche Haggada micl; den Zweckel; politischer Satire u n b P olemik dienstbar genmcht wurde, sei noch erlvähnt. Man schalt ans das alte Edorn m;d ineinte Norn. Die Kattahversaulmluugen wäre;; auch mit dem Reichsgericht verglichen worden. Rieht das; sie in strittigen Fällen stets das abschließende Urteil fällten. Sie boten nur das Material, die Entscheidnngsgrttnde, die nnef) jeder Richtung hin erörtert und geklärt wurden, so daß der damaligen und einer späteren Zeit die endgültige Festsetzung der Entscheidung, der Halachah, sehr leicht wurde. Aber es war eben das Recht des Lebens, das dieser höchsten Instanz des Judentums vorgelegt wurde, und es lvnrde jeder Fall genau so erörtert, wie bei uns ein oberstes Gericht es tut. Daraus erklärt sich ganz ungezwungen die Spitzfindigkeit, die rnan innner und illnner wieder dem Talmud zmn Vorwurf macht. Die Spitzfindigkeit ist weder spezifisch jüdisch noch spezifisch talmudisch, sondern das Kennzeichen einer jeden Rechtsprechung, die sich auf ein feines, allsgebildetes Rechtssystem stützt. Der Unterschied zwischen unserem Rechtsleben und den; talmndischen ist nur der, daß die Durchdringllng von Rechtsfragen in Deutschland Aufgabe eines kleinen Kreises geschulter I n r i st e n ist, bei den Juden aber mehr oder minder die Beschäftigung des ganzen Volkes allslllachte. Und was so sich zuerst wie ein Tadel für die Judenheit anhört, ist im Grunde ein Vorzug, ein Beweis für die geistige Höhe und das große Rechtsempfinden allch des kleinen Mannes. In Wahrheit ist das talmudische Recht nicht spitzfindiger als jedes andere, und was den Fernstehenden so seltsam berührt, ist nicht die formale Zuspitzung der Rechtskonstruktionen, sonderll der Stofs! Gegenüber vielen deutschen Reichsgerichtsentscheidungen stellen talmudische Diskussionen oft erquickende Oasen an Einfachheit, Logik und Verständlichkeit dar. Ein Begriff wie die Strafbarkeit des Versuchs m i t u n t a u g l i ch e n Mitteln a m untauglichen Objekt, nach welchem beispielsweise strafbar ist, wer die Absicht hatte, einen Menschen zu erschießen, aus Versehen aber mit einem Besenstiel nach einer Marmorstatue zielte, ist nicht allf den; Boden der talmndischen, sondern dem der deutschen Rechtsprechung entstanden! Tie Rot der Zeit, Verfolgung und Quälerei, das ewig gleiche Los der Juden, haben es mit sich gebracht, daß das blühende Rechtsleben Babylons ilnterging, nachdelll schon lange vorher auf dem Boden Palästinas jede geistige Regung in Strömen von Blut erstickt worden war. In der Zeit des Niederganges — gegen das Ende des fünften Jahrhunderts — wllrde alles vorhandene Material pietätvoll gesammelt, geordnet und den einzelneil Lehrsätzeil der Mischnah, zu deneil es gehörte, unter der früher erlvähnten Bezeichnung G e n; a r a --- „Vollendung" oder „Schlußfolgerung" angesügt. Dieses Werk, Mischnah llnd Gelllara zusamlnen, hat das Judentum in die Welt hinausgeilonlnlell, das war der T a l ul ll d in der Gestalt, wie er im wesentlichen heute noch in llnseren Händen ist. Ter Talmud ist, werul uiarl mit einem kurzen Worte sein Wesen kennzeichnen will, e i n D e il k lll a l der E n t lv i ck l ll n g des j tt d i s ch e ll R e ch t s v o ll d e n Z e i t e n der T Hora bis zum Ende des fünfte 11 Jahrhunderts unserer Zeitrcch - il ll n g, und er spiegelt zugleich das gesamte Geistes- und Kulturlebeil loider. Was in diesen vieleil Jahrhllllderteil au reichen Kräften frisch und lebendig trtt Zusammenhang mit den Ersorderrlistell der Wirklichkeit gearbeitet hat, schuf ein Geisteserzeuguis, als dessen Grundzug man keillesloegs, wie die allgelueine Anschauung allch vieler nnfever Glaubensgenossen es will, weltsreinde Abstraktion und theoretisiereude Tüftelei allsehen darf. Jlll übrigeil aber - dürfen mir modernen Men schell nicht über den Talnlud von den Anschauullgell nnfever Zeit urteilen. Mir müssen versuchen, uns ill ben Geist, die Auffassungen und Hofsnungell jener vergallgenen Jahrhunderte zu versenkell, eine gewiß recht triviale Weisheit, deren Lehren aber dem Talmud gegenüber von Gegnern wie ailch von Freunden fast stets außer acht gelassen werden. Die Vorschrifteil des Tallllllds sind in einer oft verblüffenden Weise von m o d e r n st c in G e i st e erfüllt, mld der Ethik des T a l - luuds brallcht sich das Judentum wahrhaftig nicht zll schämen. Sie steht trotz aller Allgrisse, die voll Rellegateil nnb sonstigen Judenfeinden gegen sie gerichtet morben sind, makellos und erhaben da. Die praktischen Gesetze fiitb lebendige Zeugnisse dieses hohen sittlichen Geistes. Mail nlöchte manchem modernen „Kulturvolk" voll heute herzlich lvünschell, daß es in bezllg allf Hygielle, allf baupolizeiliche Vorschristell ulld allf Pädagogik — um einige Beispiele willkürlich Herauszugreisen — allch mir annähernd die Bedeutung erreichte, die das Judentum vor füufzehnhlmdert Jahren bereits hatte. Besonders die Volksbildungsvorschristen erzielten Erfolge, bereu sich heute höchstens ein paar Staaten Westeuropas rühmen könllen. Analphabeten gehörten bereits zu jenen Zeiten, wie ja mich noch heute, bei den Juden zu den allergrößten Seltenheiten. Die Fortentwicklung des jüdischen Rechtes Mit dem Abschluß des Talmuds war die Entwicklung natürlich noch nicht beendet. Da das jüdische Recht im Gebrauche der Juden fast aller Länder lebendig erhalten blieb, konnte es nicht erstarren. Denn während des Mittelalters genossen die Jllden fast in allen Ländern das Recht, in bürgerlichen und samilienrechtlichen Angelegenheiten — zuweilen auch in leichteren Strasrechtssällen — ihr eigenes jüdisches Gesetz anzuwenden. Für praktische Entscheidungen lvar nun der Talmud, der ja nur das Material, nicht aber die systematische Zusammenfassllng und selten die Entscheidung bot, wenig geeignet. Er lvar ein Anreiz zll weiterer Arbeit. So entstanden, um Unklarheiten und Schwierigkeiten aufzukläreu, viele Kommentare, bte aber selber ein glltes Stück Fortentwicklung darstellten. Allch Kodifikationen wurden hergestellt, die den Stoff ganz systematisch nach Materiell ordnetell. Von diesen seien zwei hervorgehobeu. Im Jahre 1180 vollendete der große M a i m o n i d e s ein Werk, dem er den Raulen M i s ch n e Thora (Wiederholung des Gesetzes) gab, in welchem er übersichtlich, volkstümlich und knapp das ganze vom Talmud behandelte Gebiet darstellte. Den Teil des jüdischen Rechts, der zu seiner Zeit noch in praktischer Geltung war, faßte im 16. Jahrhundert Josef Karo zusaillmen. Nachdenr er in einem unlfassenden außerordentlich gelehrten und sorgfältigen Werke dem „Beth Josef" (Haus Josefs) die wissenschaftliche Grundlage gelegt hatte, gab er im Jahre 1565 ein kürzeres Gesetzbllch für den praktischen Gebrauch heraus, den berühmten, oft geschmähten und verdächtigten S ch u l ch a n a r u ch, der das Recht des spanischen Zweiges der Judenheit enthielt, nnb bald darauf (1578) durch Glossen des M o s e s I s s e r l e s um die Ergebnisse der Entlvickllmg bei den deutsche n nnb polni -- s ch e n Jliden vermehrt wurde. Dieses Werk ist das noch gegenwärtig geltende Gesetzbuch, ilach lvelchem Praktisch entschieden wird. Einen Stillstand der Entlvicktung aber stellt es keiueslvegs dar. Heute ist die Entwicklung rneist in den Sammlllugen von religiösen Anfragen und ben Bescheiden der Rabbiner enthalten. Solche „Schetzlot u t e s ch u w o t" (Fragen und Antworten) haben die meisten talullldischeu Autoritäten verfaßt, nnb das in ihnen vorharldeue Material wird später einmal verwertet werden, wenn sich die Notwendigkeit der Abfassung einer neuen Kodifikativll des jüdischen Rechts ergeben sollte. Jur Osten Europas ist das jüdische Recht in vielen seiner Teile noch immer in lebendigster Wirksamkeit. Staatsgesetzlich gelten sogar für Angelegenheiten des Eherechts, soweit wenigstens die Schließung und Trennung der Ehe in Frage kommen, in Deutschösterreich, Polen, Lettland, Litailen, der Türkei und noch anderen Ländern des Ostens die Vorschriften des Talmuds. Es kann also jeder deutsche Richter einmal in die Lage kommen, materiell nach dein Schulchall aruch zu entscheiden, wenn er nämlich in Befolgung von Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Ehe eines polnischen oder türkischen Juden trennt. Inoffiziell ist das jüdische Gesetz auch für sonstige Fälle des bürgerlichen Rechts in den östlichen Ländern in einem noch viel größeren Umfange >in Geltung. Je weiter man nach Osten konmlt, je unsicherer die allgemeinen Rechtsverhältnisse werden, desto häufiger lassen sich die Juden ihre Streitigkeiten durch den Rabbiner entscheiden, der naturgenlüß seinem Urteil den Schulchan aruch zugrunde legt. Dieses Verfahren hat nämlich für sie verschiedene Vorteile. Neben dem der Schnelligkeit und Billigkeit — Gerichtskosten dürfen nicht erhoben werden und Vertretung durch Berussallwälte ist verboten — genießt die Unparteilichkeit, Gerechtigkeit und Weisheit des Rabbiners ein solches Vertrauen auch unter der nichtjüdischen Bevölkerung, daß seiner Entscheidung und damit dem Talmudrechte sich nicht selten auch Nichtjllden, wenn sie mit Juden Differenzen haben, gern und anerkennend beugen. Der Talmud hat — zum Schluß sei auch dieser Umstand nicht vergessen — auf die Juden einen ungeheuren Einfluß ausgeübt. W i e e x in seinem Werden und Wesen vom jüdischen Charakter b e st i m m t war, hat er n a ch s e i n e m A b s ch l u ß seinerseits den jüdischen Charakter g e - f o r m t. Das Studium des Talmuds gab dem Juden des Mittelalters Trost und Ruhe und Glück! Während draußen die Stürme der Verfolgung tobten, ihn wie ein gehetztes Wild von Ort zu Ort jagten, hatte er sich in seinem Studium eine stille, friedliche Zufluchtsstätte erbaut, in die er jederzeit sich retten konnte, die ihn her-