Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 8-9 (August 1932)
- Date
- 1932-08-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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4H Jedes Volk hat seine besondere Begabung, nnd tvenn man von der des Inden spricht, so glaubt inan sie mif beit Beibcit Gebieten der Religion und des Rechtes zu finden. Nur ist es falsch, zwei selbständige und voneinander unabhängige Gebiete dort suchen zu wollen, wo im Grunde nur eins vorhanden ist. Das Volk, das einen Mose ttnb die spateren Propheten hcrvorbrachte, 'das der Welt überhaupt erst Religion im höheren Sinne gab, den Nniversalismus der Gotteßvorstellung und die Allgemeinverbindlichkeit der Ethik, hat notwendigerweise auch den Talmud, dieses hervorragende Denkmal juristischen Geistes und Scharfsinns, der auch das Kleinste nnd Unwesentlichste erfaßt, geschaffen. Das begreift man, sobald inan diese Zusammenhänge zwischen dem göttlichen, also religiösen Gebote nnd dem Rechte erkannt hat. Auch dort, wo er sich mit den profansten Dingen beschäftigt, ist der Talmud nach der Anschauungsweise des jüdischen Altertums religiös, denn allch in der geringsten uitb unwichtigsten Lache kann das Recht feinen göttlichen Charakter nicht verlieret:. Die Entwicklung des Rechts Nach dieser Feststellung des Stoffgebiets des Talmuds wenden wir uns der wichtigsten konkreten Quelle des jüdischen Rechtes, der Thora, zu. Die Thora ist das Zeugnis göttlicher Offenbarung, und die im alten Judentum herrschend gewordene Anschauung faßte das Wesen der Offenbarung dahin auf, daß jeder Satz der Thora offenbart und darum göttlich sei, eine Lehre, die eben mit der über das Wesen des jüdischen Rechtes soeben entwickelten identisch ist. Gewiß war der alte Offenbarungsbegrifs von dem Glauben an eine Verbalinspiration weit entfernt, und daß dem B u ch st a b e n göttliche Bedeutung zukomme, ist erst Ergebnis späterer Entwicklung. Daß aber der Sinn der Thora, auch der des einzelnen Rechtssatzes, göttlich sei, steht mindestens seit der Zeit Esras (444 vor unserer Zeitrechnung) fest. Die Thora weist in ihrem gesetzlichen Teile einen doppelten Inhalt auf. Sie enthält die a l l g e m e i n e n R e ch t s g r n n d s ä tz e, unter denen am erhabensten und einflußreichste:: die zehn Gebote sind, daneben aber auch die konkreten Gesetze, nach denen int alten Israel Prozesse entschieden und Verbrecher bestraft wurden, d. h. die den zeitlichen und lokalen Verhältnissen angepaßte Anwendungsform des sittlichen Rechtsgrundsatzes. Die ersterett blieben sich ewig gleich, sie konnten nicht veralten. Die allgemeinen sittlichen Rechtsideen — „Recht" immer im vorherbesprochenen Sinne verstanden — haben sich durch die Kraft ihrer inneren Große die Welt erobert. Anders aber steht es mit den konkreten Gesetzen, die von Einflüssen der Zeit und des Ortes durchaus abhängig sind; sie veralten nur allzu rasch. Ein Vergleich mit den Zeitränttten, für die im modernen Leben Gesetzbücher Geltung haben, läßt dies bald verstehen. Wenn man annintmt, daß die Thora .als praktisches Gesetzbuch zuerst etwa zwischen dem 8. und 5. Jahrhundert in Kraft war (von der Mitte des 5. Jahrhunderts vor unserer Zeitrechnung wissen wir es bestimmt), so waren doch nn zweiten und ersten Jahrhundert die Verhältnisse ganz nnbeve geworden, mögen sie sich auch damals nicht so rasch geändert haben wie in unserer schnellebigett Zeit des Verkehrs und der Technik. Durch die unaushaltsattte Entwicklung war eben auch eilt Teil der Thora trotz ihres göttlichen Charakters für die Praxis veraltet! Verschiedene Faktoren hatten diese Entwicklung bewirkt nitb das Bild des Lebens in vielen nnd nicht den unwichtigsten Zügett völlig verändert. Zuerst läuterten sich bie sittlichen Begriffe in eitler steten Eigeueutwicklung und schrittetl auf dem durch die Religion gezeigten Wege imrner tnehr dein Endziel jüdisch-religiöser Ideale entgegetl. Das sittliche Etnpsindett der ncneretl Zeit hatte kein Verständnis für einen Satz, der mit feiner Forderung; „Aug' um Auge, Zahlt um Zahn" das .j u s t a 1 i o n i s in ganz wörtlichem Sinne vertrat. Es dachte ferner milder, und die Aitzahl der Vergehen, auf deren Uebertretung Todesstrafe stand, wurde gartz erheblich eingeschränkt. Ein attderer Entwicklungsfaktor waren die veränderten Lebe n s v e r h ä l t n i s s e des Volkes. Sie schltfen jeden Tag neue Rechtsfragen, die das alte Gesetz nicht hatte vorhersehett können. Und ebenso wie etwa uns in unseren Tagen durch die gewerbliche Verwendung der Elektrizität ein neues Rechtsgcbiet erstattd, wie beispielsweise die Fortschritte der Industrie das Patetttrecht schufen, wie die Erfittdung lenkbarer Lnftschifse ltnd der Flugzeuge ein „Luftrecht" notwendig machten, das es bis dahin nicht gab, so erging es dem israelitischen Volke, das gerade in jener Zeit atts einem ackerbautreibenden zu einen: handeltreibenden geworden war und in den Strudel der Weltgeschichte hineingerissen wurde. Eilt anderes Moment, das die Entwicklung stark beeittflußte, war der Zusamntenstoß mit dem klassischen Volke des Rechts, den Römern. Das römische Recht wirkte nicht nur äußerlich aus das jüdische ein, ittdem Fachausdrücke aus dem Lateinischen übernommen wurden, sondern es setzte sogar römische Rechtsgrnndsätze an die Stelle von alten jüdischen. Dieben diesen natürlichen Entwicklungsfaktoren spielte auch der Z w a n g eine große Rolle. Die Fretttdherrschaft, unter der die Juden lebten, setzte oft mit Gewalt Aenderungen bestehender Verhältnisse durch. Der Untergang des ersten Tetnpels (586 vor unserer Zeitrechnnttg) brachte die Inden nach Babylon, und es ist selbstverständlich, daß der nachher dort verbliebene Teil beut babylonischen und persischen Kultureinsluß sich ebensowenig etttziehen fointte wie den Befehlen und Wünschet: der Machthaber. Schließlich darf auch eine für das Judentum ganz charakteristische Erscheinung hier nicht übersehet: werden. Die Sorge der jüdischen Gelehrten u:n die Erhaltung der Thora veranlaßte sie, an sich erlaubte Handluttgen, die aber vorbereitende Schritte zur Uebertretung von T h o r a g e s e tz e n darstellten, ausdrücklich zu verbieten. Sie bautet: eiltet: „Z a u n" um die Thora, tvie das jüdische Schrifttun: es bezeichnet. Man darf beispielsweise an: Sabbath keinen Federhalter attrühren, damit titntt nicht in die Versuchung konnnt, das Verbot des Schreibens zu übertreten. Dieser Zaun ist nun im Lause der Zeiten so hoch und breit geworden, daß die durch «ihn herbeigeführte Vermehrung der Gebote eine sehr erhebliche Enttvicklung bedeutet. So entstattd allmählich eine ungeheure Mettge neuen Gesetzmaterials, das nur v o n M nnd z u Nt n :: d überliefert tvnrde. Vermehrt tvnrde dieser Stoff noch durch eilte große Anzahl alter Traditionen, die znu: Teil aus der allerältestei: Zeit herstammten. Wer anstnerksau: die Thora liest, wird siltden, daß sie oft — so zutt: Beispiel in der Frage des ritttellet: Schlachtend d e r z tt m G e n :t ß b c st i nt m t e n Tiere (Schächten) — nuf bereits vorhandene Aussührungsbestinunungen hinweist, die sich aber im biblischen Gesetze nirgends sindett. Ebenso fehlet: oft Vorschriftett, die selbst bei den einfachsten Urzuständen nicht entbehrt werden konnten, wie zmu Beispiel die Formen der Eheschließung und vieles andere mehr.- All das tvar in ntüttdlicher Ueberliesermtg vorhandeit, ttttd es mußte von den Lehrern und Richtern des Volkes erlernt itttb bei Entscheidungen mit* berücksichtigt werden. Es brattcht feinen in Erstaunen zu setzet:, daß so ttnendliche Stvffmcngen mit beträchtlicher Sicherheit sich auf utündlichem Wege erhalten konnten. Die Letlte jener Zeit hatten ein besseres Gedächtnis als wir. Auf sie stttrmten nicht so viele Ereignisse und Eindrücke ein, sie lebten ruhiger, die Wissensgebiete wäret: geringer an Zahl und — für sich betrachtet — weit kleiner. So konnten sie ihr Denken stärker konzentrieren. Atlßerden: aber tvurden ntnemotechnische Hilfsmittel, die m:s teilweise noch überliefert sind, in ausgiebiger Weise benutzt; so war es fast selbstverständlich, daß ein jeder wirklicher Gelehrter die gesamte Thora nebft allen dazugehörigen ergänzenden Gesetzen austvendig wußte. Und doch drängte schließlich alles zu einer festen Kodifikation des iteuen Stoffes, welche gesetzlichen Charakter trug. Es mußte eine f e st e Z u s a m m e n f a s s u n g geschaffen werden, die vor allem dem.Praktischen Zwecke der Rechtsprechung diente. Ob sie anfänglich schon ausgeschrieben war, ist eine Frage, die bisher von der Wissenschaft noch nicht sicher entschieden werden konnte. Als Resultat der ganzen Betvegung hat aber in der zweiten Hälfte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts der berühmte Rabbi Jehudah, dem die Geschichte den ehrenden Beinamen des „F ü r st e::" (hanna88i) gegeben hat, im Anschluß an die Zusammenstellung des Rabbi Me'ir der: Rechtsstoff seiner Zeit endgültig kodifiziert. Dieses neue Gesetzbuch des Judentums nannte man die M i s ch - nah! Die Misdinah Die Mrschnah ist aber nur in: bedingten Sinne ein neues Gesetz. . Das Wort bedeutet eigentlich „Wiederholung", und etwas anderes als, eine erklärende Wiederholung des alten Thorawortes will die Mischnah nicht sein! So wenig macht sie darauf Anspruch, etwas Neues zu bringen, daß sie das biblische Gesetz überhaupt nicht anführt, sondern als selbstverständlich voraussetzt. Heute Pflegt ein neues Gesetzbuch das alte außer Kraft zu setzen. Der göttliche Charakter des Pentateuch ließ solches nicht zu. Die Thora blieb das gültige Gesetzbuch, sie wurde nach den: Glauben der Gelehrten durch die Mischnah nur erläutert! Einen große:: Fortschritt gegenüber der Thora wies die Mischnah freilich ans: den des Versuches einer gewissen S y st e m a t i k, der Disposition, des Beginns einer Zusammen-- stellung nach sachlichen Gesichtspunkten, tvonach das fortgeschrittene Rechtsbewußtsein dringend verlangte. Die sechs Bücher der Mischnah behandeln sechs verschiedene, meist einheitliche Materien. Das erste enthält nach einer Einleitung über die S e g e n s s p r ü ch e das L a n d w irt - s ch a s t s - sowie das damit zusannnenhängende A r m eure ch t. Der zweite Teil gibt die Vorschriften für Sabbath und' Festtage; es schließt sich in: dritten und vierten Teile das E h e r e ch t sowie das eigentliche Zivil- und Strafrecht an. (Der vierte Teil bringt auch den ethischen Traktat „Sprüche der Bäte r".) Im fünften und sechsten Teile finden sich endlich die Lehren von den Opfern und dem Tempel sowie die Speise ge setze