Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1930)
- Date
- 1930-10-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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73 Judentum" lesen. Es ist auch kaum alizunehliien, daß Straffer neben dem IIL Buch Moses, Kapitel 25, das er anscheinend auch nicht kennt, bei Ezechiel nachgeschlagen hat, wo es heißt (18/17), als vom Ideal des Gerechten gesprochen wird: „Vom Armen hält er seine Hand zurück, Z i n 8 u n d Auf s ch l ag n immt er nich t." Und im vielgelästerten Talmud (Tosefta baba kama 6) wäre zu finden: „Die auf Zins leihen, gleichen den Gottesleugnern.^ Die-peinliche Sorgfalt, Umwege zu versperren, um Ains zu nehmen, geht sogar soweit, daß Mai mo nid es vorschreibt: „Ein Jude darf nicht einem Heiden sein Geld anvertrauen, daß dieser dann Zinsgeschafte mit Juden machte Aber Straffer wird vielleicht einwenden, er behaupte weniger, daß die jüdische Lehre Zinsnehmen nicht verbietet, als daß die Tatsache der zahlreichen 'Zinsvorschriften darauf schließen lassen, in welchem Umfange sich die Juden den Geldgeschäften von jeher gewidmet hätten. Aus der Tatsache, daß es Gesetze bestimmter Art gibt, zu schließen, daß ihre uebertrettmg sehr häufig sei, ist eilt bequemer Fehl schloß. Die Kirchenkonzile haben sich Jahrhunderte hindurch stets mit Verschärfungen und Wiederholungen des kanonischen Zinsverbots beschäftigt, durch das den Christen das Zinsnehmen überhaupt verboten wurde. Sie hätten es bestimmt nicht getan, wenn nicht immer und immer wieder Uebertretungen des Verbots zu beobachten gewesen wären. Es gibt hierfür nur zwei Begründungen: Entweder war die ganze christliche Welt des Mittelalters einschließlich Deutschlands wucherisch veranlagt, oder eine Volkswirtschaft ohne Zms ist objektiv unmöglich. In beiden Fällen verliert Herr Straffer dann die Grundlage ferner das Judentum beschimpfenden Verallgemeinerung. Vielleicht liest Herr Straffer einmal den Beschluß der Provinzialsynode von Trier von 1227 nach, in der es heißt, daß die Geistlichen künftig nicht mehr ihr Geld oberitalienischen Geldverleihern oder Juden des Gewinnes auSleihen sollen, und es wäre erwünscht, wenn er die Calvin schm Vorschriften kennte, die das biblische Zinsverbot — nicht das k a n o n i s ch e i — als ein weltliches Gesetz, und für die C h r i st e n nicht als v i r t'x n b l i dj erklärten! Also das genaue Gegenteil der Behauptungen des Herrn Straffer stellt der berühmte Reformator Calvin fest: d i e C h r i st e n sollen sich nicht nach dem jüdischen Zinsverbot richten. Auch bei Luther sollte Herr Straffer Nachlesen, wo es in der Predigt über Matthäus Kap.23 heißt: „Der Juden Schinderei ist lauter Kinderspiel gewesen gegen den Geiz und Wucher, der itzt nicht allein regiert im geistlichen Stande so denn der größte Wucher ist, sondern auch unter den weltlichen Ständen." Aus den biblischen und talmudischen Zitaten den Rückschluß auf eine besondere wucherische Veranlagung der Juden zu ziehen, bedeutet die gleiche Logik, wie wenn man aus den zahlreichen nationalsozialistischen, mit Todesstrafe drohenden Ge setz ant ragen zum Schutz der Nation folgern wollte, daß das deutsche Volk seiner Veranlagung nach verräterisch und ehrlos sei. < Eine Antwort an den „Stürmer" - Berichtigung hält er nicht für nötlg. BL L. Die Redakteure H o l ß und Streicher des in Nürnberg erscheinenden Wochenblattes „Der Sturmer" wurden, wie auch in diesem Blatte berichtet worden ist, wegen der Behauptung, die jüdische Religion schreibe den Ritualmord vor, zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen rechtskräftig verurteilt. Streicher verbüßt augenblicklich die ihm zuerkannte Gefängnisstrafe von zwei Monaten; sein Blatt aber nimmt diesen Vorfall zum AnAch, um erneut Ritualmordbeschuldigungen in die Wett zu setzen. So wird in der September-Nummer des „S t ü rmer" behauptet, Julius Streicher sitze u n sch uldi g im Gefängnis; die Existenz des Ritualmordes sei erwiesen und sogar vom Vatikan bestätigt. Der „Stürmer" bezieht sich dabei auf einen Brief, den der englische Lord Rothschild im Jahre 1913 an den Kardinalstaatssekretär Merry del Val mit der Anfrage gerichtet habe, ob es wahr sei, daß der Papst an das Bestehen des Ritualmordes glaube, und ob die im Vatikan befindlichen Ritualmorddokumente echt seien. Der Kardinalstaatssekvetar soll nach der Veröffentlichung des „Stürmer? dies bestätigt haben. DleseBehauptung deS „Stürmer" ist unwahr. Wir geben nachstehend das Schreiben Lord Rothschilds vom 7. Oktober 1913 an den Kardrnalstaatssekretar MerrhdelVal und dessen Äntivort vom 18. Oktober 1913 wieder: New-Conrt, 7. Oktober 1913. „Seiner Eminenz Raphael Kardinalstaatssekreiär Merry del Val usw. Euer Eminenz! ES ist Euer Eminenz gewiß nicht unbekannt geblieben, daß kürzlich gewisse übelgesinnte Menschen ln Kiew, einer Stadt im Kaisertum Rußland, die entsetzliche Anklage auf Ritualmord gegen die Juden erhoben und damit einen Aberglauben zu neuem Leben erweckt haben, welchen mehr als einmal die Weisheit und allumfassende Fürsorge der heiligen Väter als solchen gebrandmarkt und dessen Wiederauftauchen im verflossenen Jahre viele der bedeutendsten Männer des westlichen Europas zu entrüsteten Protesten veranlaßt hatte, darunter auch Mitglieder des heiligen Kollegiums, dem Euer Eminenz 311 so hervorragender Zierde gereichen. Die Wiedererweckung dieses Aberglaubens ist mit ernster Gefahr für das Leben der so großen Judengemeinde in Rußland verbunden. Sie ist aus einem Kriminalsall hervorgegangen, irr dessen Mittelpunkt ein des Mordes angeklagter Jude steht. Meine Glaubensgenoffen hÄ>en mit großem Schrecken beobachtet, daß der Maatsanwalt sich bemüht, diesen Fall als Ritualmord zu qualifizieren, der in einer angeblichen Geheimlehre des Judentums begründet sei, und auf diese Weise der jüdischen Religion und dem ganzen jüdischen Volke die Verantwortung für dieses verabscheu enswürdige Verbrechen aufzubürden. Die Beweise freilich, welche man nach dieser Richtung des Prozesses dem Gerichtshöfe vorzulegen beabsichtigt, wird die Verteidigung unschwer zu widerlegen wissen. Aber da gibt es ein „Gutachten", bezüglich dessen das Zeugnis der Römischen Kurte nützlich, ja sogar notwendig sein wird. Obenerwähntes „Gutachten" rührt von einem Justinus Elisejewitsch Pranailis her, der sich als Magister der Theologie und römischkatholischer Diözesan der Provinz Turkestan bezeichnet. Er wiederholt die bekannten Beweisgründe, auf welche in früheren Zeiten ähnliche Ritualmordbefchuldigungen gestützt wurden und welche ebenso oft berühmte Theologen und Juristen widerlegt haben. CA wird Euer Eminenz WM bekannt sein, vast zahlreiclre Papste bei verschiedenen Anlässen ihren barmherzigen Schuh meinen verfolgten Glanbensgeiioffen haben angeveihen kaffen nnv vast wenigstens einer von Ihnen, Seine Heiligkeit Papst Innozenz IV., eine Enzyklika oder ein Breve erlassen hat, worin er die Beschuldigung des Nitualmordes, soweit sie gegen das Judentum gerichtet ist, ausdrücklich als eine grundlose und gottlose Erfindung bezeichnete. Andere große Würdenträger der Kirche find ebenso vorgegangen, namentlich Giovanni Battista de Martinis, Ordensgeneral der Dominikaner im Jahre 1664, und Kardinal GanganeM, dessen ausführlicher Bericht über diese Materie unter den» Titel „Polonia" an das Tribunal des Sanctum Officium gerichtet, auf Veranlassung Seiner Heiligkeit des Papstes Benedikt XIY. int Jahre 1758 versaht und von seinem verehrnngswttrdigen Nachfolger, dein Papste Clemetts XIII», alS richtungebend bestätigt wurde. Nun erwähnt der enge Pranailis diese Zeugnisse in seinem „Gutachten" und bemerkt in seiner Aussage, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, dieselben in den gebräuchlichen Machschlagewerken aufzusinden. Er schließt daraus, daß sie nicht authentisch und daß die veröffentlichten Texte aller Wahrscheinlichkeit nach eine Fälschung seien. Hinsichtlich dieses Punktes gestalte ich mir, die gütige Intervention Etter Eminenz anzttrnsen. Es handelt sich um Authentifizierung der veröffentlichten Texte des Breve Seiner Heiligkeit des Papstes Innozenz IV. und des von Kardinal Ganganelli verfaßten Berichtes, deren Urschriften oder amtliche Registrierung zweifellos in Euer Eminenz Obhut sich befinden. Soweit mir die Texte bekannt find, beehre ich mich, sie in Abschrift veiznschlietzen. Ich zweifle nicht, daß Euer Eminenz, getreu den erleuchteten und Men Traditionen des Heiligen Stuhles, an welcher Stätte so oft die Stimme sich erhob zum Schutze der Bedrückten und zur Verteidigung der Wahrheit und Gerechtigkeit, die Gewogenheit haben werden, mir bald das gewünschte Zeugnis zu gewähren, das ich namens meiner jüdischen Glaubensgenossen von Euer Eminenz erbitte. Genehmigen Euer Eminenz die Versicherung meiner ehrfurchtsvollen Ergebenheit. Roldseditä m. p.“ 13. Oktober 1313. Euer Lordschastt In Beantwortung Ihres Schreibens vom 7. Oktober bi« ich in Der Lage, zu bestätigen, vast die in Maschinenschrift mir Angegangene Kopie von GanganeMs Bericht an Die Räte des Sanctum Officium inhaltlich authentisch ist. Ich kann Ihnen diese Versicherung ans Grund meiner Nachforschungen im Sanctum Officium geben, woselbst das Driginaldokument verwahrt ist. Was den Ausrng des Breves Innozenz IV. betrifft, kann über die Richtieckeit des Zitates von Raynald kein Zweifel obwalten; denn diese bestätigt sich auch in der Tatsache, vast GanganeM in seinem Berichte das nämliche Zitat ansührt. In der bestimmen Erwartung, daß diese Erklärung Ihren Zwecken dienlich sei, zeichne ich als Ihr ergebener R. Kard. Merry del Val in. p. Aus diesem Briefwechsel ergibt sich mit aller Deutlichkeit das Gegenteil von dem, was der „Stürmer" behauptet. Der Vatikan hat dem Lord Rothschild bestätigt, daß die Ritüalmordbeschuldigung eine grundlose und gottlose Erfindung sei, nicht aber, daß die römische Kirche an das Bestehen des Nitualmordes glaube und daraus bezügliche Dokumente in ihrem Archiv besitze. Die völkische Preffe besitzt eine Rubrik über Mitteilungen in gegnerischen Zeitungen mit der Ueberschrift: „Was die Journaille verschweigt." Die wahrheitswidrige Berichterstattung des „Stürmer" verdient die gleiche Ueberschrrft.