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Central-Verein-Zeitung · 1930-06-01 · Heft 6 (Juni 1930) · page 6

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1930
Issue
Heft 6 (Juni 1930)
Date
1930-06-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Der Mannesmut -es Herrn Streicher. Der Schwurgerichtsprozeß in Nürnberg. In Nr. 3 des „Stürmer" vorn Jahre 1928 erschien unter der- Ueberschrift „Der Jude und die deutsche Frau" em widerwärtiger Schmähartikel, der mit dem angeblichen Talmudzitat eingeleitet wurde: „Alle Nichtjüdinnen sind Huren. . . Nichtjuden sind wie Körbe, in die der Jude Stroh und Dünger ablegt'. . ." Der Artikel berichtete sodann über eine Zionistenpersammlung, die im Mai 1920 stattgefunoen habe und in der die Rabbiner Abraham und Kareski aus Berlin gesprochen haben sollen. Diese beiden Rabbiner sollten nach Berichten des „Stürmer" erklärt haben: „Die jüdische Frau ist für uns ein Juwel, wir müssen sie hoch und herlig halten. Die christlichen Frauen dürfen für uns nichts anderes sein als lebende, wandelnde Kloaken" usw. In Wirklichkeit hat es im Jahre 1920 in Berlin Rabbiner Abraham nnd Kareski oder mit ähnlich klingenden Namen überhaupt nicht gegeben. Tatsächlich hat auch eine Zionistenversammlnng im Mai 1920 überhaupt nicht stattgefnnden. Und schließlich ist auch das Talmudzitat eine Fälschung. Auf Veranlassung der Breslauer Zionistischen Vereinigung wurde also gegen den verantwortlichen Redakteur und Herausgeber des „Stürmer", den Landtagsabgeordneten Streicher, ein Strafverfahren wegen Religionsbeschimpfung nach § 166 StGB, eröffnet. Die Verhandlung erwies sich als ein Schulbeispiel für die Mißachtung und Geringschätzung, die völkische Kreise deutschen Gerichten entgegenbringen, und zugleich für den vielgepriesenen völkischen Mannesmut. Der Angeklagte Streicher begann seine Ausführungen mit der Erklärung, er wolle es unterlassen, sich diesmal so ausführlich zu äußern wie sonst, denn er zweifle an der Objektivität des Gerichts, das ihn vor kurzem zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt hatte. Er verstieg sich zu der Behauptung, ein Richter dieses Gerichts habe geäußert: „Diesen Streicher müssen wir einmal richtig einsperren." In der Sache selbst bestritt Streicher, daß der Artikel irgend etwas mit Religion zu schaffen habe, und benutzte die Gelegenheit zu seinen bekannten, wüsten Angriffen gegen den Talmud und die jüdische -Religionsgemeinschaft. In Wirklichkeit kam es auf diese „Aeußerungen zur Sache" überhaupt »nicht an, denn das Plädoyer Streichers lief darauf hinaus, daß er nunmehr — im Gegen- »zu seinen Angaben in der Vorunterjung — Die früher übernommene pretzgefetzliche Verantwortung für den fraglichen Artikel ablehnte nnd als dessen Verfasser seinen Mitarbeiter Holz beizeichnete. Mit Recht hielten Vorsitzender und 'Staatsanwalt dem Beklagten dieses merkwürdige Verhalten vor. Der Vorsitzende wies and) noch darauf hin, daß bei dem früheren »Vorbringen dieser Behauptung unter Um- 'ständen der Prozeß hätte vermieden und die erheblichen Kosten, namentlich die Vorladung von Sachverständigen, hätten erspart werden .können. Auch dieft Vorhaltung benutzte ^Streicher in seiner Weise zu einem Ausfälle gegen den vor Gericht geladenen jüdischen Sachverständigen, Professor Guttmann aus! Breslau, dem er eine überaus hohe Liquidation!sür sein Gutachten vorwarf. Unter dem lebihaften Beifall seiner im Zuhörerraum anwesenden Gesinnungsgenossen kennzeichnete er sdiesen Prozeß als ein Geschäft für die 'Juden. Schließlich behauptet Streicher, er habe überhaupt bis zum Verhandlungstage noch keine Anklageschrift erhalten und erst im Landtag von der Sache erfahren. Er mußte jedoch auch diese Behauptung gleich zurücknehmen, denn es wurde ihm nachgewiesen, daß die Anklageschrift ihm zu Händen seines Dienstmädchens zugestellt worden sei. Er gab schließlich zu, daß er den Empfang der Anklageschrift nicht bestreiten könne. Die Verhandlung drehte sich nunmehr um die Frage, ob der als Verfasser des Artikels bezeichnete Redakteur Holz als Zeuge über seine Urheberschaft für den Artikel zu vernehmen sei. Der Staatsanwalt geißelte Protest öer thüringischen Lehrer. Der Vorstand des Thüringischen Lehrervereins hat in einer Eingabe vom 5. Mai beim Volksbildungsministerium eine Erklärung abgegeben, in der es heißt: „Das Thüringer Ministerium für Volksbildung hat »deutsche Gebets für den Gebrauch in den Schulen des Landes herausgegeben und zum Gebrauch »empfohlen'. Es ist dies geschehen gegen den dringenden mündlich und schriftlich vorgebrachten Rat von Vertretern des Thüringer Lehrervereins nnd unseres Wissens auch gegen den Rat der Thüringer evangelischen Kirche. Bei dem starken Interesse, das die Verordnung in der Thüringer Bevölkerung gefunden hat, sehen wir uns veranlaßt, unsere Stellung zu^ der Maßnahme hiermit kurz zu kennzeichnen,' und glauben dies um so mehr tun zu müssen, als die Form einer »Empfehlung', in die die obere Schulbehörde ihre Absicht kleidet, für den Lehrer durchaus den Charakter des Unbedenklichen verliert gegenüber der ausdrücklichen Anordnung an die Schuldirektoren nnd Schulräte, über die Durchführung der Verfügung zu.berichtend Der Vorstand des Thüringer Lebrervereins kann in dieser Verordnung, so natürlich und unverfänglich sie auch manchem, vom vaterländischen Standpunkt aus betrachtet, erscheinen mag, nur eine der bedenklichsten Maßnahmen der Schulpolitik sehen, die seit der Gründung des thüringischen Staates erfolgt sind. Sie verläßt unseres Erachtens zweifellos die mit der Reichsverfassung gegebene und in Thüringen gesetzlich bestimmte Grundlage der Gemeinschaftsschule, wonach die Staatsleitung in der Schule nicht nur parteipolitisch strengste Neutralität übt, sondern sich auch grundsätzlich jeder Beeinflussung des Lehrinhaltes im bekenntnismäßigen Religionsunterrichte enthält, zu dem zweifellos auch die Gebetsübung gehört. Die Beispiele verraten in ihrer Mehrzahl nach ihrem Inhalt weltanschaulich-politische Anschauungen und Bestrebungen, die sicherlich von der Mehrheit der thüringischen Bevölkerung abgelehnt, ja von einem großen Teil als unerträglich empfunden werden. Wir vermögen darin leider nicht den Geist des ganzen deutschen Volkes zu sehen, auch nicht rein religiösen Sinn und weltversöhnliches Christentum, abgeklärtes, weltumspannendes deutsches Geistesleben und anerkannte deutsche Erziehungsgrundsätze, sondern das Streben einer politischen Partei, oas im Gebet nicht nur die Umwelt, sondern auch die eigenen Volksgenossen mit dem Vorwurfe des »Betruges', »Vaterlandsverratß*, der »Gottlosigkeit' bedenkt, der Jugend ein durchaus trübes Weltbild darbietet und sie allzu früh in die Leidenschaften und Gegensätze des politischen Lebens verstrickt!" die Taktik des Angeklagten, dessen Verhalten int auffälligen Gegensatz zu dem von dem Nationalsozialisten als unbedingt richtig anerkannten Kampfe und seinem Ziele stehe. Im Talmudprozeß von 1929 habe Streicher in letzter Minute alles versucht, um sämtliche ihm unangenehme Sachverständigen an die Wand zu drücken und nur den seiner Richtung genehmen S a ch v e r st ä n d i g e n zu Worte kommen zu lassen. Diesmal versuche er ein anderes Manöver. Wenn er schon seinen Kampf gegen die Juden aus Ueberzeugung führen zu müssen meine, so möge er auch den Mut aufbringen, die Wahrheit zu sagen nnd die Verantwortung für seinen Kampf nnd die von ihm gewählten Mittel zu tragen. Das von Streicher an den Tag gelegte Verhalten sei zumindest durchaus unmännlich. Zuerst übernehme er die pretzgesetzliche Verantwortung, dann schiebe er in der Hanptverhandlung einen anderen vor, gegen den das Verfahren verjährt sei. So führe man einen ehrlichen Kampf wahrhaftig nicht. Nach einigen aggressiven Ausführungen des Verteidigers, dem der Vorsitzende energisch entgegentrat, zog sich das Gericht zur Beratung zurück. In dieser Pause lief Streicher, die Hände in den Hosentaschen, wiederholt um den Staatsanwalt herum, der in einer Unterhaltung mit dem Sachverständigen begriffen war, und rief ihm schließlich laut vernehmbar mit drohender Geste die Worte zu: „Ihnen werde ich hier im Saale keine Satisfaktion geben, aber draußen im Privatleben würde ich Sie für diese Beleidigung züchtigen." Nach der Rückkehr des Gerichts aus dem Beratungszinnner brachte der Staatsanwalt diesen- Vorfall zur Kenntnis und beantragte gegen Streicher eine O r d - nungsstrafe von einem Tage Haft. Und nun ergab sich ein weiteres erbauliches Schauspiel Streicherschen Mutes. Er und seine Verteidiger beriefen sich auf seine Immunität als Landtagsabgeordneter, durch die er vor einer Ordnungsstrafe geschützt sei, außerdem habe er die Aeußerung zu dem Staatsanwalt nicht innerhalb der Sitzung gemacht — also könne sie nicht mit Strafe belegt werden! Angeklagter und Verteidiger mußten vom Vorsitzenden die Belehrung entgegennehmen, daß sie sich im Irrtum befänden. Das Gericht vernahm sodann den Redakteur Holz unvereidigt als Zeugen über seine Urheberschaft und die Veröffentlichung des Artikels und ließ sich davon überzeugen, daß Holz tatsächlich für die Abfassung und die Drucklegung des Artikels als verantwortlich anzusehen sei, obwohl Holz auf die Frage, ob er den Artikel verfaßt habe, zunächst antwortete, er wolle den Artikel er st einmal sehen, er habe ihn n ä m l i ch noch gar nicht angesehen. Aber das Gericht schenkte nun einmal den Aussagen des Zeugen Holz Glauben und mußte daher aus gesetzlichen formalen Gründen zur Freisprechung des Angeklagten Streicher kommen. Wegen der Ungebühr gegenüber dem Staatsanwalt wurde er aber in eine O r d n u n g s st r a f e von 50 Mark genommen. Trotz des Freispruchs lehnte das Gericht verständigerweise die Uebernahme der Verteidigungskosten auf die Staatskasie ab mit der Begründung, daß diese Verhandlung überhaupt nicht stattgefunden hätte, wenn Streicher schon 2er den Verfasser des Artikels glaubhaft gewiesen hätte

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