Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 3 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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22 Der Kampf gegen Sas Schächten. von vr. Zelix Gol-mann lLelpzkg). Während der Antisemitismus bis in die Neuzeit hinein seine Angriffe nur gegen die Judenheit als vermeintliche soziale und wirtschaftliche Einheit und gegen den einzelnen Juden richtete, ist'es in unseren Tagen anders geworden. Aus N u ß l a n d kommen die Nachrichten von dem gewaltigen Kampfe, den man — wie gegen alle Religionen — auch gegen das Judentum als Glaubensgemeinschaft, gegen seine Einrichtungen und Riten führt. Und im kleinen wiederholt sich solches auch in Deutschlan d, wenn von judenfeindlicher Seite ein Verbot des Schächtens verlangt und so die von der Verfassung gewährte Gewissensfreiheit bedroht wird. In Baden ist der Vorstoß abgewehrt worden, m Sachsen schwebt der Antrag noch, aber, in B a v e r n ist am 29. Januar dieses Jahres ein Gesetz angenommen worden, das praktisch ein Schächtverbot bedeutet und die, religiöse Freiheit der bayerischen Juden aufhebt. Das ist eben wesentlich! Die Tötung der 311111 Genuß bestimmten Tiere durch Schächten . — es geschieht durch einen schnellen Halsschnitt mit haarscharfem Messer, den ein sorgfältig gechulter Beamter ausführt — ist ein jttdiches Religionsgesetz. Verbietet man eine Ausübung, so bedeutet es einen schweren Eingriff in die Religionsfreiheit, und Tausende von Juden geraten dadurch in schwere Gewissenskonflikte. Nun ist es freilich selbstverständlich, daß religiöse Gebräuche den allgemeinen Staatsgesetzen nicht widersprechen dürfen. Und da die Feinde des Schächtens Bedenken haben, als Gegner der Gewissensfreiheit angesehen zu werden, verschanzen sie sich hinter dem Vorwände des T i e r s ch u tz e s. Es sei zugegeben, daß viele Anhänger des Tierschutzes durchaus gutgläubig handeln, wenn sie in der — gewiß falschen — Meinung, das Schächten sei eine Tierquälerei, nach einem Verbote rufen. Aber ihre Gefolgschaft beweist, daß es sich nicht - um Tierschutz, sondern um Menschenquälerei, um Antisemitismus handelt. Die Hauptmeuge der Befürworter eines. Schächtverbotes sitzen auf den Bänken der politischen, judenfeindlichen Reaktion, vor allem bei den Nationalsozialisten, während jene Parteien, die den Wert der Religionsfreiheit anerkennen und sie schützen wollen, insbesondere das Zentrum und die Bayerische Volkspartei, sich gegen alle Forderungen dieser Art ausgesprochen haben. Das Schächten ist aber keine Tierquälerei. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem eigentlichen Schächtschnitt und den notwendigen Vorbereitungen. Um den Schnitt kunstgerecht anbringen zu können, müssen die Tiere niedergelegt werden. Wenn es vielleicht Methoden des Niederlegens gibt, die zu Beanstandungen Anlaß bieten, so mutz doch darauf hingewiesen werden, daß einerseits die jüdische Religion die Venneidung von Tierquälerei vorschreibt und daher jede mögliche Verbesserung Pflicht ist (ein bestimmtes Niederlegeversahren ist nicht vorgeschrieben), anderseits Methoden existieren, deren schonende Arbeitswese auch von Fachleuten anerkannt wird (z. B. der sogenannte Weinberg-Apparat in England). Was den Schächtschnitt selber anbetrisft, so wird er so schnell und sicher, mit so scharfem Messer vollzogen, daß jede Wahrnehmung einer Schmerzempfindung beim Tiere ausgeschlossen ist. Das sofort mit großer Gewalt ausströmende Blut verursacht eine Blutleere im Gehirn, die mit vollständiger Bewußtlosigkeit verbunden ist, und i n Hunderten v0n Guta chten haben im Verlause der l e tz t e n I a h r z e h n t e Sachkenner bezeugt, daß beim Schächten von Qualen für das Tier gar keine Rede sein könne, ja viele haben darüber hinaus der Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß das Schächten nach jeder Richtung hin als eine der besten, wenn nicht gar als die beste Methode der Tötung von Tieren bezeichnet werben könne. In der Sitzung des Strafrechtsausschusses des Reichstags vom 14. Februar 1930 hat ein Vertreter des R e'i ch s g e s u n d h e i t s a m t e s erklärt, daß dieses nach wie vor aus den Standpunkt stehe, der S ch ä ch t u n g s a k t der Juden . st e l l e keine Tierquälerei dar. Und nur auf Grund sorgfältigster Untersuchungen und Erwägungen wird eine so hohe und verantwortliche Amtsstelle sich ein Urteil, bilden. Es wäre auch wunderbar, wenn der Quell der jüdischen Religion, das Alte Testament, das Erbarmen mit der Kreatur und Schonuny des Viehs so oft predigt, irgendeine Quälerei zulassen sollte. Wie kommt man nun überhaupt dazu, oas Schächten so zu bewerten? Was bat die vielen Gegengutachter, die das Schächten verwerfen, zu ihren Meinungen veranlaßt? Kurz nach dem Halsschnitt beginnt das Tier heftige Bewegungen zu machen, welche auf bewußte Schmerzempfindung schließen lassen. Diese sind aber — sie kommen auch bei betäubten Tieren vor — angesichts der Blutleere des Gehirns rem reflektorisch, und eine große Menge von Gutachten bezeugt dies. In neuerer Zeit haben manche Wissenschaftler geglaubt, daß auch nach dem Schächten durch gewisse „ Arterien eine Blutzufuhr zum Gehirn und dadurch Bewußtsein möglich sei, so daß also das Tier für kurze Zeit die Empfindung des Schmerzes haben könne. Mit sehr gewichtigen Gründen kann dieser Meinung widersprochen werden, und wer sich mit ihr und mit den anderen hier berührten anatomischen und physiologischen Fragen näher beschäftigen will, sei auf das vorzüglich orientierende Büchlein über „Die Schächtfrage"J von Dr. med. Iac 0 b L e v y hingewiesen. Nun wenden die Tierschtttzler auf den Vorwurf, daß sie die Religionsfreiheit antasten, ein, daß sie ja das Schächten an sich gar nicht verbieten wollen, sondern daß sie nur eine vorherige B e t ä 11 b u n g verlangen. Das jüdische Religionsgesetz fordert aber, daß ein zum Genüsse taugliches Tier keine Verletzung haben darf, die auf natürliche Weise in einem bestimmten Zeitraum den Tod herbeiführen könnte. Das trifft aber bei der üblichen Art der Betäubung — Zertrü in in e r u n gder Schädeldecke durch H a m m e r s ch l a g u n d Bolzens ch u ß — im allgemeinen zu, so daß solche Tiere dem religiösen Juden verboten sind. Eine Betäubung durch ch e nr i s ch e Mittel, welche den Anforderungen des Religionsgesetzes ebenso entsprechen wie denen der Hygiene, ist bisher noch nicht gefunden worden. Auch die in neuerer Zeit vielgerühmte Anwendung des elektrischen Stromes hat bisher noch keine einwandfreien Ergebnisse geliefert. Sie ist vor allem auch darum sehr bedenklich, weil die Elektrizität nach Forschungen deutscher Fachleute höchstwahrscheinlich kein Schwinden des Bewußtseins, sondern nur einen jede Bewegung lähmenden Krampf bewirkt. Der Zwang zur vorherigen Betäubung der Schlachttiere kommt daher unter diesen Umständen einem Schächtverbot gleich. Tierschutz ist gewiß ein herrliches Ziel! Den Gegnern des Schächtens, die sich dieser Forderung bedienen, muß aber ein ernster Vorivurf gemacht werden. Sie betonen ihn nur dort so stark, wo zilgleich die Inden gequält werden, ivährcnd sie sonst nicht so scharf Vorgehen. Man muß bedenken, daß auch die zur Betäubung empfohlenen Mittel arge Tierquälereien nicht ailsschließen. Die Schußapparate arbeiten nicht einwandfrei und gefährden oft die Umstehenden*). Der Kopshieb mit dem Hammer gelingt nicht immer, und ich habe selbst auf einem Schlachthof gesehen, wie ein 1) „Die Schachtfrage unter Berücksichtigung der neuen physiologischen Forschungen." Von Dr. med. Jacob Levy, Berlin..., Mit. einem Vorwort von Professor Dr. med. et phil. Ulrich Gerhardt, Direktor des Instituts für Anatomie und Physiologie der Haustiere und dev Tierklinik in Halle. Zweite (erweiterte) Auslage nebst Nachwort. Philo-Verlag G. m. b. H., Berlin 1929 und 1930. 2) In MUnchen ist jtingst ein Fleischer durch einen von einem Schußapparat verursachten Unfall ums Leben gekommen. schiveres Tier unter immer zunehmendem Gebrüll etwa sechsmal geschlagen werden mußte, bis es endlich bewußtlos umsank. Nur auf großen Schlachthöfen können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, während sich beim Schlachten auf dem Laude keiner um den Tierschutz kümmert. Sehr viel Segensreiches könnte von Menschen, die ernstlich auf das Wohl der Tiere bedacht sind, noch an unendlich vielen Stellen geleistet werden. Aber wie hypnotisch starren sie immer nur auf den einen Punkt, auf das Schächten. Wenn es den Rufern nach dem Schächtverbot wirklich um Tierschutz und nicht um Menschenquälerei zu tun lväre, müßten sie gegen die Greuel der Jagd genau so energisch auftreten wie gegen das Schächten. Es gibt unter den konsequenten Tierfreunden gewiß viele, die es tun. Aber bei der großen Menge der deutschnationalen und nationalsozialistischen Rusei im Streite ist es keineswegs der Fall. Sie haben nichts gegen die Hetzjagden einzuwenden, bei denen die Tiere — oft schon verwundet und zerbissen — stundenlang von Hunden gejagtwerden, bis endlich der Tod sie erlöst. Sie verlangen keine Vorkehrungen dagegen, daß I!IIlIIIIlIlIIIIIIIlIIIllIIIII!IIIIIIIlIIIIlIIllIIiIIIIIlIIIiII!III!IllIIIIIIIIl!lII!IlIIIIlilllIIIIII!IlIIIIIII Wer sich über die Schächtfrage näher orientieren will, lese die Schriften von Unna, „Tierschutz im Judentum“, und Levy, „Die Schächtfrage unter Berücksichtigung der neuen physiologischen Forschungen“. Sie werden an die Leser der Monatsausgabe kostenlos ausgeliehen. Interessenten wollen ihre Adresse an das Bureau des Central - Vereins, Berlin SW 68, Lindenstrasse 13, richten. Illll!l!ll!lll!l!ll!lllllllllllllllllllll!fif|||||!llll!}|!lll|||||||||||||||||||||||||||||||f]||!||||||(||)|||j Wild durch den Jäger angeschossen, aber nicht sofort getötet wird, daß es flieht und vielleicht tagelang unter entsetzlichen Schmerzen im Todeskampfe sich windet. Wir ivollen nicht in den gleichen Fehler verfallen und etwa ein Verbot der Jagd verlangen. Vielleicht muß sie sein, uni) vielleicht lassen sich die bei ihr sich ergebenden Grausamkeiten gegen die Tiere ebensowenig vermelden, wie bei den für die Wissenschaft notwendigen Vivisektionen. Wer aber imstande ist, die wirkliche Tierquälerei bei der Jagd laut oder stillschweigend zu billigen, zugleich aber wegen des Schächtens, das nach vielen Meinungen überhaupt nicht tierquülerisch ist und selbst nach den unbewiesenen Behauptungen der Gegner nur für Sekunden Schmerz bereiten kann, nach dem Gesetzgeber und einem Verbote solcher „Tierquälerei" zu rufen, wird sich dem Vorwurfe der Heuchelei nicht entziehen können! Nur wer mit gleichem Maße mißt, kann den Anspruch erheben, daß man seine Argumente ernst nimmt. Wir Juden, denen Schonung der Tiere ein wichtiges göttliches Gebot ist, erklären einerseits, daß das Schächten eine Vorschrift der jüdischen Religion ist, und anderseits, daß es nicht tierquülerisch genannt werden kann, und. daß der Schächtschnitt an sich ein Betäubungsmittel darstellt. Gewichtige Gutachten größter wissenschaftlicher Autoritäten'unterstützen unsere Anschauungen, und was dagegen eingewendet worden ist, wurde oft widerlegt. Unter diesen Umständen ist und bleibt der Versuch, das Schächten zu unterbinden, ein Angriff auf die Religions- und Gewissensfreiheit, und da diese jedem Deutschen nach der Reichsverfassung gewährleistet ist, ein Angriff auf das g l e i ch e R e ch t. Es ist darum ganz selbstverständlich, daß alle Kreise der deutschen Judenheit ohne Ausnahme, selbst wenn der einzelne für seine Person die rituellen Vorschriften nicht beachtet, sich gegen offene und verschleierte Schächtverbote wenden. S i e v e r - Leidigen damit das höchste Recht eines jeden Bürgers, die unbedingte Gleichheit vor dem Gesetz.