Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Talmud-Urteil von Nürnberg. Wir haben in der Novcnibernummcr dieser Zeitung eingehend über den Talmudprozcss in Nürnberg berichtet, in dem nach mehrtägiger Verhandlung die „Stürmer“-Redakteure Julius Streicher und Karl IJ o l z, Nürnberg, wegen fortgesetzter Beschimpfung der jüdischen Religion zu Gefängnisstrafen Verurteilt wurden. In der gleichen Nummer hatten wir einen Brief des katholischen Sachverständigen Professor Goetlsberger auszugsweise ivicdergegeben, in dem sich dieser hervorragende Religionswissenschaftler gegen Angriffe der nationalsozialistischen Presse wandte, die im Anschluss an das Nürnberger Urteil in massloscr und unwahrhaftiger Form gegen ihn erhoben wurden. Da sich diese völkische Pressefehde gegen das Nürnberger Urteil immer Weiter forlselzl, haben wir zwei weitere hervorragende Wissenschaftler gebeten, zu dem Urteil und zu neuen Talmudverdrchwigcn des „Stürmer“ Stellung zu nehmen. Der anerkannte Lehrer des talnwdischen Schrifttums, Dozent am Berliner Rabbinerseminar, Dt, Josef IV o hl ge muth, nimmt in einem Schreiben zu dem Urteil Stellung, aus dem wir nachstehend einen Auszug tviedergeben, und Professor Michael Gutimann vom Breslauer Rabbinerseminar, der vorn Gericht in Nürnberg als Sachverständiger benannt, aber auf Einspruch der Angeklagten abgelehnt wurde, berichtigt die Behauptungen des „Stürmer" über angebliche ialmudischc Ritualmordvcrordnungcn. Dr.Iofef Wohlgemuth über öas Nürnberger Urteil. Dr. Wolstgeinnlli legte zunächst bar, baf; eine Würdigung des Urteil? mir möglich ist, meint man c§ bis in die letzten Einzelheiten 'ocrfolnt. Er greift Angaben heraus, die der sachverständige über altflcnteiue jüdische Verhältnisse gemacht hat und schreibt: ..Vorsitzendem „WnS ist Ihnen Über die jüdischen Geheimsekten bekannt, von denen die Angellagten wiederholt sprachen?" Ter Sachverständige äniwvrtei linier nndereitt: „Heute bestehen noch die Chassidini, Aber es ist doch fraglich, ob sie die gleichen Sitten haben wie die Selten zu jener Zeit" (gemeint ist 300 vors. Man imißaiinehuicu, das; dein Fachgelehrten Bücher von Gehalt und Schönheit wie die de? Philosophen, Knltnrhistorikers und nicht zuletzt in seiner Bibelübersetzung schöpferischen Interpreten der Heiligen Schrift Martin B n b e r (nebenbei Dozent nn einer deutschen Universität), die in weiten nichtjüdischm Kreisen geschätzt werden, entgangen sind. Sic hätten ihn ebenso wie andere Werke über das Offene und — Geheime dieser Sekte orientiert. Es ist schade, daß er sel)eiiibnr nie ans den Gedanken gekommen. Shiiagogen verschiedener Gattung in den Großstädten Deutschlands zu besuchen und sich eimnal mit irgendeinem Mitglied dieser „Geheimsekte", einem Ctiassid, in em Gespräch einziilnssen. Ein Theologieproscssor von Ruf, Alfred I e r c in i a s, hat Achnliches getan und seine kritischen Beobachtungen in einem lebendig geschriebenen Werkchen „Jüdische Frömmigkeit" »iedergclegt. Ost sind auch die Formiilicrmige!i nicht scharf genug. Da spricht der Sachverständige von seiner „Anschauung", lein Judo in Deutschland erachte die Gesetze des Talmud für verbindlich, uni sofort daraus eine andere ,.Anschaining" bezüglich der Ostjuden z» erwähnen, die gleichlalls unklar gesnsst ist. Der Sachverständige sagt: ,.J» meine» Augen" ist gesetzestreu soviel wie orthodox. Die reichhaltige Literatur, die über das zeitgenössische Judentum DeutschlandI vorhanden ist. beweist, daß dies Urteil als ein objektives außer Zweifel steht. Das Wesen des gesetzestreuen (— orthodoxen, der Unterschied der Termini erklärt sich nur daraus, das;, um Berwechselmig mit der Wesensart der griechisch-orthodoxen Kirche und der protestantischen Orthodoxie des siebenzehnteu Jahrhunderts vorznbeugen, der A n s d r 11 cf „orthodox" bei manchem von uns nicht beliebt ist') Judentums ist oft in feinem Gegensätzlichen und seinem Gemeinsainen mit dem liberalen Inden» tum gezeichnet worben. Auch von dem Dozenten au der Leipziger Universität. Professor D. Paul Fiebig, sind eigene Beobachiungen in einer Artikelserie niedergelegt worden?). Ucbev ') Vgl. I. Wohlgemut!) „Etwas Uber die Termini „Orthodoxes und gcsetzeslreues Juden!-!»,", Höckmann. Festschrift, E. 435—453. *) In einer unserer angesehensten ScUfcfjtiflcu: Rades „Christliche Meli". Wesensart und Geiftesrichtung des Talmud eudiich hat sich im Fortschritt der gelehrten Forschung auch bei niehijüdischen Theologen eine immer klarere Erlenntnis dnrchgesetzt. Wir nenne» nur das mehrbändige Standard Work des Prosessvrs der Theologie an der Hovnrd-University, Georg Forte More „Ju- (lnisnio in the first centuries of the Christian Ern“3) und von deutschen Gelehrten: den Oidiimtiua der Theologie in Tübingen, Gerhard fiittcl: „Die Probleme des palästinische» Spätjndentnms und das Urchristentum"') und von Fiebig „Ter Talmud". Nochmals sei ausdrücklich betont, das; der Sachverständige sieh grotzer 'Objektivität befleißig! Hai, das; sein Gutachten, ans das sich das Gericht verschiedenllich gestützt hat. das mir nicht vorliegt, dessen Aussagen man aber aus einzelnen Angaben der Urteilsbegründung ersehliesten kann, vielfach in Einzelheiten das Richtige trifft. Doch wäre ein Ersatz für die beiden als besangen abgelehnten Sachverständigen nötig gewesen. Was gibt die Begründung des Urteils? Zunächst eine Reihe wichtiger allgemeiner Feststellungen, die mir nur begruben können, weil wir sie immer vertreten haben. 1. Im Anschluß an Reichsgerichtsentscheidungen bleiben die Angriffe aus die jüdische Religionsgemeinschaft auch dann nicht m ehr st r a s s r o i, wenn die Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erklären, die Eingriffe bezögen sich n u r auf Geheimsekten. Ja, selbst eine sich in diesem Sinne salvierende A n - m e r k i, n g am Schluß eines Artikels schützt den Angreifer nicht. Es war ans Grund dieses Moments für das Urteil gegenstandslos, ob es wirklich Geheimsekten gibt, denen die Gesinnungen und Handlungen, die in den inkriminierten Stellen angegeben, zuzutranen sind. Es ist schade, daß nicht zum Ausdruck gebracht worden konnte, daß in allen solchen Fällen der Nachweis des Bestehens solch gearteter sozialgesührlicher Sekten zu Lasten des Angreifers gehen muß. 2. Mehrfach wird betont, daß Stellen ans Talmud und 8 c h u 1 c h a n Aruch, die bedenklich erscheinen, b e n r teilt werden müssen ans dem damaligen Rechts, st a n d p unkt und nicht maßgebend sind für die heutigen Juden in Deutschland. Auch hier die oft von uns hervorgehobene Behauptung, das; w e n n sich ein Widerspruch zwischen Talmud und 8clnildia<i-Ari,ch-§h'ffei! einerseits und der heutigen Nechisanssassnng anderseits ergibt, die letztere in a ß - gebend ist. Es hätte noch hinzugesügt werden inüssen, daß es sich in solchen Fallen nicht um eine Aushebung der Sätze handelt, sondern um die Besolgnng eines im Talmud selbst ausgesprochenen religiös-rechtlichen Prinzips: di„a de nialchutha dina5). „Recht der Regierung ist Recht." Und noch ein anderes: Niemals bars eine einzelne Stelle, selbst wenn sie nicht aus 2) Cambridge Havard Univcrsity Pretz 1927. «) Tübingen, 1920. -) (Slttiu Cb. dem Zusammenhang herausgerissen wird und dadurch allein sich schon eine falsche Anfsassimg ergibt, als Ncchtssatz herangczogen werden. Sie enthält ihre Erklärung, die Reichweite ihrer Bedeutung, ihre endguliige Verbindlichkeit nur durch die Berücksichtignug der den Talmud und Schulchan Aruch begleitenden Kommentatoren und der späteren Decisoren (der Rnbbinen, die ans Grund eingehender, aus alle Quellen znrückgchenden Behmidlung jeder Eiuzelsrage die Entscheidung treffen).”) 3. Die Schmähungen gegen den „I u d e n - g o t t" gelten als Gatteslüsteinng. Die Unterscheidung zwischen dem Judengott und Christengvtt, um damit der Anklage der Gotteslästerung entgehen zu können, ist nicht angängig. Ein Fortschrist! Wenn man daran denkt, wie starke Deckung N u d o l s K i t t e l s Obcrgutachten seinerzeit Fritsch bot in dem Prozesse, den der Centralverein gegen ihn führte'). 4. Sie bestreitet den Angeklagten den g u t e n G l a u b e n. Es wird vorausgesetzt, daß die berufsmäßigen Berbreiier der Anklagen gegen die Juden sich mit der Liieratur genügend beschäftigt haben, um zu wisien, daß die Auslegung des Talmud und anderer Bücher strittig ist. und das; sich die jüdische Religonsgcmeinschaft gegen die von den Angreifern ausgestellten Behauptungen wehrt. Auch hier ist es zu begrüßen, daß die Benuhniig eines beliebigen nutisemitischen Handbuches nicht mchr einen Freibrief gibt für die Verbreitung verleumderischer Angriffe. Wenn wir nun zu den Einzelheiten übergehen, so ist zu bemerken, daß die bekannten Vorwürfe: Ritualnwrd, Meineid und Eigentumsdelikte zur Beurteilung standen. Abgesehen davon, daß, wie schon er» wähnt, amu Zwecke öcr kritischen Besprechung die Vorwürfe selbst mit den angeblichen Quellen wiedergegeben werden und daran sich eingehende Widerlegungen knüpfen müßten, was im Rahmen dieser Besprechung unmöglich ist, handelt es sich um so wiederholt behandelte Dinge, daß dem Leser kaum Neues dargeboten würde. Z»m Kapitel R i t u a l in o r d ist zu sagen, daß den Angreifern die Möglichkeit her» baut wird, durch Uinschreibnngen wie „Blntmord" sich Deckung zu verschaffen. Erfreulicherweise Hot das Gericht überhaupt nicht die Erörterung des Ritualmordes groß aufgezogen. Es muß in der Tat immer mehr zur Selbstverständlichkeit fite alle Gebildeten wer- °> Vgl. D. Hoff, Andersgläubigen". wunuyv, 01 ff., vgi. a D. Hosfmann, „Stellung des heutigen Judentums hn~ ""s Talmud und Sclnilcitan Aruch zu eutu 'Mch." 4" ttt, ui „OtaUJUCUH I - _.c Eluicilungsworle (das. S. 83) b„ Verfassers, eines ehrwürdigen, greifen Gelehrten: „Die Schritt Theodor Früfchs Ist zwar dem Namen nach nur gegen den aittestamcittiichen Judengott gcrichlci, iatsächlich aber auch gegen den Gott, zu dem sich seit der Zeit Jesu und der Apostel bis zum heutigen Tage die christliche Kirche belenni."