Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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51 RitualmoröproZeß in Köln LanStagsabgeoröneter Vr. Lep zu 1000 Mark Gelöstrafe verurteilt. Das erweiterte Schöffengericht Köln hat in seiner Sitzung vom 2«. Juli erkannt: Der Angeklagte Dr. Sch wird wegen Vergehens gegen den 8 188 StGB, in Tateinheit mit Vergehen gegen den 8 ISO StGB, kostenfällig an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 1000 Mark Geldstrafe, die als Freiheitsstrafe gilt, verurteilt. Die noch vorhandenen Exemplare der Nr. 44 nnd 44» des „Westdeutschen Beobachters" vom 28. und 26. Oktober 1028 sowie die zu ihrer Herstellung benötigte» Platten «nd Formen werden nach Maßgabe des 8 41 StGB, eingezogen. Sonderbericht für die „C. V.° 3 eitung E. J. Köln, den 26. Juli 1929. Der Kölner nationalsozialistische „Westdeutsche Beobachter" hatte, wie erinnerlich, zur Zeit des H » ß mmin*Prozesses einen Leitartikel veröffentlicht, in dem die Behauptung ausgestellt wurde, der Primaner Daube in Gladbeck sei einem Nitualmord z»m Opfer gcsallcn. Der Artikel wurde durch ein scheußliches Bild illustriert. Es wurde dargestellt, wie in einem Synagogcnrauin ein Knabe von Juden geschachtet wird. Das Bild trug die Unterschrift: „Ein jüdischer Nitualmord". Die Kölner Statsanwaltschast hatte einem deswegen gestellten Strafantrag stattgcgeben und Anklage wegen Verletzung der §§ 1G6 (Beschimpfung einerReligionsgemcinschaft), 130 (Aufreizung zum Klasscnhaß), 860 Z. 11 (Grober Unfug), erhoben. Da auch der preußische Landtag die Immunität des Angeklagten Dr. Lch aufgehoben hatte, konnte endlich die Hanptvcrhandlung stattfindcn. Die Verhandlung leitete Landgerichtsdircktor Dr. Greven. Tie Anklage vertrat Staatsanwaltschastsrat Dr. Ranker. Dr. Ley erschien zur Verhandlung gestiefelt und gespornt, in Reithose und braunem Hemd, „geschmückt" mit einem Hakenkreuz. Als der Vorsitzende um 8 Uhr die Verhandlung ervsfncte, lvarcn Aerhandlungs- und Znhvrerraum dicht gefüllt. Draußen forderten die Nationalfozialistcn lärmend Einlaß, so daß der Vorsitzende die Sitzung eine Viertelstunde unterbrechen und ein starkes Schuponufgcbot herbeirufen mußte. Nach diesem energischen Durchgreisen blieb es still. Nach Verlesung des Zeitungsartikels wurde Dr. Ley aufgcsordert, sich zu äußern. Und mm kam der Umsall dieses teutschcn Kämpen. Er erklärte zunächst, den Anssatz nicht selbst geschrieben, wohl aber seinen Gedankeninhalt angeregt zu haben; aber heute will er die Juden gar nicht im allgemeinen gemeint haben, sondern nur eine orthodoxe, vielleicht irregeleitete Sekte, die mit dem Gesetz der jüdischen Rcligionsgcinciuschast wahrscheinlich gar nichts zu tun habe. Nach ihm gibt es drei Selten, von denen die Ehassidäcr die eigentliche Vlulsekte seien. Mit Emphase ruft er aus: „Glauben Sie mir, meine Herren, ich bin kein sanatischer Jndcnhnsser!" und erklärt, daß er die Inden „biologisch" bekämpfe. So versucht er seine Unschuld zu begründen. Der Vorsitzende, der mit Ruhe und Sachlichkeit leitet, weist den Angeklagten an Hand des Artikels daraus hin, daß er tatsächlich in dem Aussatz das Wort „Sekte" auch nicht ein einziges Mal gebraucht habe. Auch Lchs Behauptung, der im Bilde dargestellte Raum sei keine Synagoge, sondern könne irgendein ansgeschmückter Raum, vielleicht gar eine Freinranrerloge sein, erklärte er für unwahrscheinlich. Die Neöe öes Staatsanwalts. Ter Staatsanwalt geht auf die Geschichte zurück und bezeichnet das 13. Jahrhundert als die Zeit, in der die angeblichen Ritualmordc aufkame». Das lvar, so sagt er, die Zeit, in der der Hcxentvahn an stauchte. Während der Hexcnwahn aber völlig verschwunden ist, hat sich der Ritualmordwnhn durch die Jahrhunderte bis aus die heutige Zeit, wenn auch in herabgeminderter Form, in großen Aolkskreise» noch erhalten, dabei können sich die meisten gnr nicht der Einsicht verschließen, daß kein jüdisches Gesetz den Ritualmord lehrt. Der Staatsanwalt lehnt auch die Be- Häuptling von der Existenz einer Blntsckte ab und bezieht sich dabei aus die Gutachten anerkannter Sachverständiger. Er sährt dann sort: „Tie Anklage erblickt in den eben genaniiten Stellen und in den Abbildungen der beiden Blätter eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgemcinschaft deswegen, weil sie den Nitnalmord als Einrichtung oder Gebrauch darstellen. Das ergeben ja eindeutig die Ausdrücke wie ,jüdischer Ritualmord'. Es kann nicht daraus niilvminen, ob der Talmud, der teils von den Inden anerkannt wird und teils nicht, irgendwelche Stellen enthält, die als Rechtfertigung des Ritunlniordes aufgcfaßt werden können. In der Behnnptnng der Zcitiingsaufsützc und der dazugehörigen Bilder, daß an Daube und auch an anderen Christen ein Nitualmord begangen sei, fmimtt die Beziehung des Mordes zur jüdischen Religion zweifelssrei zum Ausdruck. Selbst wenn inan sich ans den Standpunkt des Angeklagten stellt, daß nur eine Sekte fanatischcr Inden den Ritualmord begehe, so wird man doch aus dieser Auslassung entnehmen müssen, daß die von ihm zitierte Sekte dem Nitualmord huldigt. Die Beziehung solcher Bluttaten, wenn auch nur von solcher Sekte begangen, läßt aber unverkennbar die Beziehung dieser Bluttat zu dem religiösen Gebrauch in der jüdischen RcligionSgemciiischnft erkennen. Ich berufe inich bei diesem Urteil insbesondere ans das Reichsgericht, und zwar ans seine Entscheidnng vom 28. Juni 1928. Ich bin auch der Mcinuug, das; der Angeklagte trotz seines guten Glaubens an den angeblichen Ritiialmord. sich des schimpflichen Charakters seiner Kniidgebnng durchaus bewußt gcivescn ist. Er sieht im politischen Leben, ist Führer der Natioimlsozinlisten. die gerade den Kamps gegen den Semitisinns ans ihre Fahne geschrieben haben. Ter Angeklagte hat sich gerade mit der jüdischen Frage und dem angeblichen Ritiialmord sehr erheblich beschäftigt. Dieses Verhalten läßt den Schluß zu, daß dem Angeklagten die Materie bekannt und er sich des schimpflichen Charakters seiner Behauptung vollständig bewußt gewesen ist. Die Anklage wirft dem Angeklagten weiter vor, Vergehen gegen § 130, Aufreizung zum Ktassenhaß. Nach ineiucr Meinung ist auch dieser Tatbestand erfüllt. Denn daß derartige Abbildungeii und Beskhimpfimgen nicht dazu beitragen, de» Frieden hcrbeizuführcn. liegt auf der Hand. Im Gegenteil, sic wirken kraß ausreizend. Ich bin auch der Meinung, daß durch den Anfsntz grober Unfug begangen wurde. Das ergibt sich aus der ftnsationctlen Aufmachung der Zeitungsartikel und der dazu gehörigen Abbilbilligen. Die Abbildungen sind geeignet, den Frieden und die Ruhe der Oesscutlichkeit ans da? schwerste zu gefährden." Das Gericht sagt: §<ks gibt keinen Ritualmorö." Nach einer Replik des Staatsanwalts und einem sehr ansgedchnten letzten Wort des Angeklagten kam das Gericht zu der oben mitgctciltcn Entscheidung. Ans der Begründung sei noch folgendes hcrvorgchoben: „Die Bchauptnng des Angeklagten, er habe mir die Inden als Rasse treffen wollen, ist nicht glaubhaft. In diesem Fall ist das Jndentinn von feiner religiösen Seite angegriffen worden. Das gilt soivohl von dem Aussatz als auch von dem Bild. Das Bild insbesondere zeigt eine G r u s e l i g k e i t und Roheit, daß die Beschimpung klar zutage tritt. Nicht nur Sekten, sondern auch die Juden werden betroffen, die i» den vom Staate anerkniniten Neligionsgemci »schäften znsammcngeschlossen sind. Die Glaubenslehre und der RituS der heutigen jüdischen Gemeinden enthält bestimmt nichts, woraus aus die Zulässigkeit eines religionsgesetzlichen Mordes geschlossen werden könnte." Der Angeklagte hat sich Einlegung der Beriisiiiig Vorbehalten. Die französische Kammer gegen öen Klaffenhaß. Tie sranzösischc Kammer hat, wie wir einem Aussätze im „Tagebuch" vom 3. August entnelmien, die nachsolgendc Resolution angenommen: „Die Kammer, gctre» den unsterblichen Prinzipien, die die Erklärung der Menscheunnd Bürgerrechte inspiriert haben, verwirft und verurteilt alle konfessionellen» Nassen- und Kastenvorteile, anerkennt und proklamiert die völlige Gleichheit aller Menschen, ohne Unterschied der Abstammung und Farbe, vor den Gesetzen «nd ihr Anrecht auf den Schutz dieser Gesetze. Sie rechnet darauf, das; die Negierung die Achtung vor den Gesetzen erzwingt «nd mit der nötigen Entschlossenheit alle Verletzungen des Gesetzes ahndet, die aus nationalein Gebiet begangen werden, einerlei, wer die Täter und wer die Opfer sind." Diese unzweideutige Erklärung verdient der deutschen Oesscutlichkeit in möglichst weitem llmsiinge bekanntgegebeu z» tverden.