Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 3 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Ein Beitrag zu den Verhandlungen im Strafrechtsausschuss. ReUgionsvergehen — ein reaktionäres Delikt? Von Rethisanwalt ß?, Hans Reichmann. Gerade in den letzte» Wochen hat die Problematik des sogenannten Rcügionsvcrgchens die Qeffcntlichkeit stark, ja leidenschaftlich beschäftigt. Der Prozeß gegen den Zeichner George E r o ß und die Allsführung des Hasencle v c r s ch c n Schauspiels ..Ehen lverden im Himmel gesch.ossen" haben über den Einzelsall hinaus eine lebhafte Aussprache entfesselt, ob Gotteslästerung und Ncligionsbeschimpfung noch staatlichen Strafschußes bedürfen-. La >vnr die Behänd! nng der N c l i g i v n S d c l i k t e t m C t r a s r e ch ts a n s s ch n ß d c s R c i ch s t n g e 8 durch die öffentliche Debatte gut vorbereitete die zahlreichen Prcsfestiinnicn mit ihreni Für oder Wider gaben ein klares Spiegelbild der öffentliche» Meinung. Deutlich stehen sich zwei Anffnssungcn gegenüber: die eine fordert strafrechtlichen Schutz für das religiöse Empfinden, das in roher Art verletzt lvird: die andere lehnt jede Einmischung des Staates in religiöse Angelegenheiten, also auch einen besonderen strafrechtlichen Schutz der Rcligionsgesellschaften. ab. Hm diese beiden Gedankenkreise beivegtc sich denn auch die lebhafte Aussprache im Neichstagsaneschus;. Ter Rcgicrungsontwnrf behält das Delikt des früheren § 1(35 StGB, im § 180 bei: Wer öffentlich die Neligionsgesellschaft oder ihren Glaube» in einer Weise beschimpft, die geeignet ist. das Empfinden der Religivnsangehörigcn zu verletzen, lvird . . . bestraft. Mit Rücksicht auf die Strafwürdigkeit der Elnnbensbeschimpsung hebt der EntwnN den Tatbestand der „Gotteslästerung" nicht besonders hervor. Leine Einsülirnng fordert ein Antrag des Zentrums und der Tentschnationalen. Tiefe beiden Anträge wünschen auch Bestrafung dessen, der die,,Einrichtungen und Gebräuche" der Rcligivnsgcsellschaften bcschinipft hvälirend das geltende Strafrecht den Schutz der religiösen Einrichtungen und Gebräuche geivührlcistct. hat der Entwurf auf die besondere Hervorhebung ..der Einrichtungen und Gebräuche" verzichtet). Auf der anderen Seite wünschen die sozialdemokratischen Mitglieder des Reichstagsausschusses Streichung des § 180. Für den Fall der Ablehnung wird von sozialdemokratischer Seite gefordert, das; nur die Relsgicmsbcschimpsung „in gemeiner Absicht" strafbar sein soll. Dem oberflächlichen Betrachter, dem das Schlngivort der Volksversammlung gründliche Untersuchung des vielgestaltigen Problems ersetzt, mag dieser Kampf der Meinungen als ein Gegensatz zivischen Reaktion und Fortschritt, mögen die Vertreter der einen Seite als Finsterlinge und Eiferer, die der anderen als Aufklärer und Kämpfer gegen Unkultur erscheinen. Die deutschen Juden lverden ebensowenig tvie andere Glaubensgcmeinschastcn ein einheitliches Urteil über diese Fragen haben. Während im evangelischen Lager der dcutschnationale Dheologicprofcsfor S trat hinan» als Wortführer seiner Fraktion im ReiclMagsansschuß für die Beibehaltung des § 180 kämpft, setzt sich ein anderer evangelischer Thcolvgicprofcsfor T h ü in m c l in seiner Schrift „Strafgesetzbuch und Rcligionsvergchcii"') für die Abschaffung des Delikts ein. Ebenso werden >vir in der jüdischen Welt den verschiedenartigsten Meinungen begegnen. Gemeinsam dürste« allen deutschen Jude» aber eine Auffassung sein: Unsere Religio« gebietet uns Achtung vor jeder fremden Uebcrzeugung. Ebenso wie wir jede sachliche Kritik für zulässig erachte», werden wir «ns gegen Beschimpfung anderer Weltanschauung scharf wenden und cs mit dem Gebot des Taktes nicht für vereinbar halten, fremde» Glauben, fremde Einrichtungen und Gebräuche z» beschimpfen. Gerade wir, die wir als religiöse Minderheit den gehässigste» Anseindungcii ansgcsetzt sind, kennen ans bitterer Erfahrung die Fülle von Beschimpfungen unseres Glaubens und unserer Einrichtungen, die täglich gegen uns erhoben lverden. Keine Rcligivnsgelneinschaft ist so oft und so maßlos beschinipst worden lvie die jüdische, und es sind nicht harmlose Späße, nict)t ein ironisches Verspotten, nicht eine von eifernder Gegnerschaft diktierte ernste Kritik, die lvir crsahren. Politischer Haß und der Kampf gegen die jüdischen Menschen sind die Motive. ans denen unsere Religion beschimpft, unsere Einrichtungen und Gebräuche und die religiösen Lehren unserer Geschichte in rohester Art verunglimpft lverden. Soll man die alten Verfahren wieder ins Gedächtnis rufen, die gegen Fritsch und Dinier angestrengt lverde» mußten?! Es bedarf dessen nicht, weil unsere Leser ans der Lektüre dieser Blätter wissen. lvie bis in die letzten Tage hinein unseren Gegnern vom Schlage eines S t re iche r.!, Tübingen. eines Münchmchc r und eines Dr. Ley selbst die Nitualmvrdlüge nicht niedrig und roh geling ist, Misere Religion als bcrabfcheuungswürdigen Vlntknlt Mid »n-s. ihre Anhänger, deshalb als Todfeinde moderner Knltnr, als Schädlinge des deutschen Volkes zu brandmarken. Wer die moralischen Qualitäten jener Ritualmordhctzer kennt, weiß, daß Sensationslust und der Kampf um neue Anhänger sie leitet, wenn sie in ihren Blättern und Volksversamnilungsreden gefälschte oder entstellte Zitate ans unseren religiösen Schriften mis;. brauchen, um Misere Religion zu bcschimpfcn und sich alsdie Befreier voin „jüdischen Vampyr" aufzuspielen. Schon der heutige Rcchtsstand genügt kau»i. um die bernfsmäßigen Hetzer in die Schranken zu weisen. Immerhin aber läßt die völkische Presse erkennen, das; man die Bestrafung wegen Religionöbcschimpsung fürchtet. Streicher und Genossen kennen die Rechtsprechung des § 166; sie suchen mit kindlich-plmnpeii Mitteln der Bestrafung zu entgehen, etiva. lvcilii sie die Behauptung des Ritnalmordes verblümt aufstellcn. So Pflegt der „Stürmer" die Schuld an säst jedem unaufgeklärten Mord den Inden »uzuschieben; aber er spricht nicht gern von Ritualmorden, weil er iveiß, daß er sich dann gemäß H 166 strafbar macht. Es gibt, wie Urteile gerade ans letzter Zeit mit Recht gesagt haben, kaum eine ungeheuerlichere Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft als den Vorwurf, das; sie auf Grund ihres Ritus gehalten sei. Morde zu begehen. Deshalb behauptet der „Stürmer" jetzt, daß die Morde „von jüdischen Blutscktcn zu hygienischen und Verjünglingszivecken" begangen werden. Jedes Sittlichkcitsverbrcchen, bei dem nur irgendwie eine Spur auf einen jüdischen Täter weist, wird heute von Organen von der Art des „Stürmer" auf jüdisches Retigionsgcsetz zurttckgeführt; in unverfrorener Verallgemeinerung wird die vorhandene oder mutmaßliche Schuld eines Juden an solchen oder ähnlichen Delikten abgeleitet aus gefälschten Ouellenftellen des jüdischen Schrifttums. . ' . Was wir heute an derartigen Beschimpfungen erleben, ist ungeheuerlich. Die Folgen der Verhetzung sind nicht so gleichgültig, »sie sie von manchen Politikern der Linken genommen werden. Wir sind noch nicht so tvcit in Deutschland, daß man Ritualmordhetzer oder Sittlichkeilsapostcl vom Schlage eines Streicher nur mit dem Schivcigcn der Verachtung übergehen könnte. Rur zu viele Anhänger hat sich die Nationalsozialistische Partei mit solcher Propaganda gewinnen können. Ja, wir haben sogar Belege dafür, daß eine nationalsozialistische Ritual m o r d k a in p a g n c selbst von geschulten Anh ä »gern einer Linkspartei sehr c r n st genommen wurde; unsere Freunde Hallen die Folgen in Gestalt des Boykotts zu tragen. Solche Tinge geschehen heut, lvv das geltende Strafrecht für Religivnsbeschimpsnng Gefängnisstrafe vvrsieht. Ist cs nicht berechtigt.^zu fragen, gehen gemäß sozialdemokratischem Wunsch nicht in e h r st r a f b a r s i n d? Tie Möglichkeit, wegen Beleidigung cinzuschreüen, ist gering, zumal das n m st r i 11 c » c P rvbl e m der Kollektivbelcidignng bisher eine gesetzliche Regelung nicht gefunden hat. Es wird »ns cntgcgcngehaltcn, daß nach einem sozialdemokratischen Evcntualantrag Religivnsbeschimpsnng „in gemeiner Absicht" auch weiterhin unter Strafe gestellt sein soll. Aber die Feststellung „der gemeinen Absicht" wird Schwierigkeiten begegnen. Der Begriff „gemeine Absicht" ist für die strafrechtliche Terminologie neu. Es ist eine Ta tf rage, ob jemand „in gemeiner Absicht handelt oder nicht; verschiedene Gerichte werden sehr v e r s ch i c d c n darüber urteilen, ivclcher Taler sich wm „gemeiner Absicht" hat leiten lassen und welcher ernste Motive sur seine über das Ziel hinausschicßcndc Kritik hatte. Dadurch wird neue Rechtsunsicherheit entstehen. Bor allem aber, mutz eines befürchtet werden: Unsere . völkische» Gegner, die so laut in der Volksversaminlnng und in ihrer Presse zu schreien und sich heldisch - zu gebärden vermögen, werden alle Auslegungökünste c mitzbrauchc», um sich von dein Borwurs, „in gemeiner - Absicht" beschinrpst zu haben, zu reinigen. i* Wir scheu sie schon, die Streicher und Genossen, sichnnit Dieder^ mannsmiene als historische Forscher aufspiclen, wenn sic ans veW trübsten Quellen des Altertums und des Mittelalters Belege-M