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Central-Verein-Zeitung · 1928-06-01 · Heft 6 (Juni 1928) · page 6

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1928
Issue
Heft 6 (Juni 1928)
Date
1928-06-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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»2 Reue Fälle unserer ReWWWttskett. Beleivignngen. — Anreipmgrn zu«» Klassenhatz. - Neligiousbeschi,npf«»lge«. Von Rechtsanwalt Tr. Hans Reich»»»«»»«. Der Ccntralvercin übt seit seinem Bestehen in stiller, zäher Arbeit R e ch tS sch ntz tn t i g k c! t aus. Wir sprechen in diesen Blättern nicht zu oft. von all den Fällen, die »ns beschäftigen. Immer wieder aber müssen nur Ehrabschneider znr Verantwortung zielzen und uns an Gcrichtsstellc mit den Elementen auseinandersetzen, die fanatisch-völkische Gesinnung zn Körperverletzung oder Landfrieden8brnch verleitet hat. Meist entbehren solche Fälle, so traurig und so sehr sie Symptom der BolkSvcrgistmig sind, grundsätzlicher rechtlicher Bcdentnng, Erftenlich, feftziistcllen, daß die Gerichte diese Erscheinungen als c^ymptvin erkennen und meist mit entsprechenden Strafen sühnen. So hat das Amtsgericht Bremen ein Mitglied des Stahlhelms, das erklärte, unter einem jüdischen Mahlvorstchcr nicht »vählen zn wollen, wegen Beleidigung zn einer cinpsindliche» Geldstrafe verurteilt. Das Schöffengericht B c r I i n - T c m P e l h o s hat für einen Ilebcrfall ans einen jüdischen Kaufmann eine Gefängnisstrafe von zivci Monaten für angemessen gehalten. Dem „Rnhrkä mpscr", einem nationalsozialistischen Organ, das einem jüdischen Arzt in frivolster Weise unterstellte, er habe bei einer Geburtshilfe das Kind roh behandelt, machte das Schöffengericht in Her» e durch eine Geldstrafe von 500 Mark klar, daß „parteipolitische Regungen nicht dazu führen dürfen, mit der Ehre eines Mitbürgers in leichtfertiger Weise mnzngehen". In der Taktik solcher Blätter liegt es, an «inen wie hier s r e i erfundenen Vorfall die Üblichen gefälschten Zitate ans angeblichem jüdischen- Schrifttum anziiknüpsen und die Handlungen einer Einzelperson ans allgemein indisches Gebot zurnrkznsichren. Für diese Taktik halte aber das Schösfengericht in Hildcöherin kein Verständnis, Es bestrafte den nationalsozialistische» Redakteur Major a. D. Dinklage wegen Beleidigung mit 500 Mark Geldstrafe. Einer unserer Freunde hatte einen völkischen Apotheker wegen judcnfcindlichcr Beleidigungen der Bestrafung zuführcn müssen. In dem Prozcßbericht des von Dinklage geleiteten „Niedersächsischen Beobachters", der geschmackvoll „Jude und Goj vor Gericht" überschrieben war, hieß eS, der jüdische Zeuge habe vor Gericht die Unwahrheit gesagt; „Cohn und H . . . haben ja ihr I(olnickre-Gebet". Ten nationalsozialistischen Stoßtrupps mag znr Warnung das Urteil des Schöffengerichts in Hirschberg dienen. Dort hatten völkische Anhänger Schaufenster mit großen Hakenkreuzen und der Aufschrift: „Deutsche, kaust nicht bei I u d c n. H e p P, h e p p l" beschmiert. Sie wurden »vegen Sachbeschädigung, ö fs e n t l i ch e r B el e i d i g u n g und groben Unfugs zu je 100 Mark Geldstrafe verurteilt, „Die Tat", so führt das Gericht ans, „sei so schwer, daß sie eigentlich nur durch eine hohe Freiheit s st rase hätte gesühnt werden können; da die Angeklagten aber mehr oder minder oas Werkzeug fanatischer Hetzer sind, hat man es noch lwi einer Geldstrafe bewenden lassen". Immer wieder müssen wir nns mit dem Tatbestand der Anreizung zmn Klasscnhasi, der Religionsbeschimpsiing und der Kolleklivbelcidignng befasseir. Manche völkische Führer glauben, sich der strafrechtliche» Verantwortung dadurch entziehen zu können, daß sie ihre Anreizung zu Gewalttätigkeiten nicht offen anssprcchcii, sondern sie in Vergleiche kleiden. Wir haben hier schon öfters einen kleinen Handzettel erwähnt, in dem die Inden mit dem Floh verglichen werden. Das Urteil des Schöffengerichts K o t t b u s, das die Verbreiter dieses Zettels wegen A n r e i z u n g zum K l a s sc n h a ß bestrafte, ist rechtskräftig geworden; ebenso das von der großen Strafkammer des Landgerichts in Potsdam bestätigte Urteil des Schöffengerichts in Brandenburg, nachdem die Revision vom R c i ch s g c r i ch t alz offensichtlich unbegründet verworfen wurde. In dem Urteil der Straskammer in Potsdam heißt eS: , , , Auch hat durch das Anbringcn des Plakates tatsächlich eine Attrehuna zu Gewalttätigkeiten staltgesimdcn. Dem, cs ist hierzu nicht etwa notwendig, daß ausdrücklich zur Gewalt „ausgesordert" wird, Ein blvßcS „Anreizen" »einigt, Hierzu ist aber gerade im «»tcrschied zu einer ausdrücklichen Aufsorderung jede Handlung zu verstehen, die eine Geneigtheit zu Gewalttätigkeiten hervorruft. Es karnr daher nicht so sehr der äußere Wortlaut des Plakates für entscheidend gehalten werden als vielmehr sein Sinn nnd die psychische vinwirtnng, die eS als Strahenplakat auf di« Maste ausüben must." Das Urteil ist bedeutungsvoll. Es legt durch Bestrafung der indirekten Anreizung den Hetzern das Handwerk, die ihre dunklen Absichten mit eindeutigen Vergleichen zu verhüllen suchen. Auch diese Entscheidung spricht mit klarer Entschlossenheit die Feststellung aus, „daß das Gericht die von Fanatismus getragene politische Betätigung des Angeklagten für gemeingefährlich und verwerflich hält". i Aehnliche Würdigung fand das Verhalten des völkischen Agitators E l s n e r v. G r o n o >v durch die große Strafkammer des Landgerichts in Güttingen. ®. hatte ein Bild des „Völkischen Beobachters", das den Konitzer Mord in blutrünstiger Weise darstellt, ansgehängt. Er wurde wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgesetlschaft zn einer Gesün anisstrafe von drei W o ch e n verurteil t. „Wer behauptet, daß der Mord Ritus, «Iso religiöser Brauch einer Gemeinschaft sei, wirft dieser damit vor, daß ihre Religion die feierliche Tötung Andersgläubiger aus gottesdienstlichen Gründen gebietet." Der Vorsitzende bezeich»»et diesen Vorwurf als de»» schenstlichsten »nd schlimmsten, der überhaupt einer Gc»»«einschaft gemacht »verden könne. Nur die straflose Führung des Angeklagten vcranlaßte das Gericht, an Stelle der verwirkten Gesängiusstrnse eine Geldstrafe zu verhängen. Wegen des gleichen Deliktes hatte sich der völkische Referendar Lange vor der Halberstädtcr Strafkammer zu verantworten. Er hatte neben iiichrcreii ander«»» Bildern die Konitzer Ritualmordzcichnnng verbreitet nnd war dasür vom Schöffengericht in h a l b e r st n d t zu drei Tagen Gefängnis, ablvendbar durch Zahlung einer Geldstrafe von 50 Mark, verurteilt tvorden. Er hatte außerdem gehässige Karikaturen mit angeblichen Talmndzitaten angeschlagen. Das Schöffengericht hatte ihn, in Bertcnming der Rcchislage, von der Anklage der Religionsbeschimpsiing, die in der Verbreitung von Karikaturen mit den aufreizenden Texten zu sehen ist. frcigesprvchen. Es hatte die Möglichkeit übersehen, daß eine Religioiisgescuschast mittelbar dadurch beschimpft werden kann, das; man ihr Tatsachen ehrenrühriger Art unterstellt,^ Das Reichsgericht hat schon in Band 28 Seite 405 diese Möglichkeit bejaht. Werden Tatsachen ehrenrühriger Art ans eine Religionsgescllschaft ziirückgeführt in dem Sinne, daß die Gesellschaft eben wegen , des Charakters des Vorwurfs ohne weiteres der Verachtung Preisgegeben ist, so liegt hierin eine mittelbare Beschimpfung der betreffenden Religiousgcsellschaft. In einem Falle, in dem der Talmud mit dem Mädchenhandel in Verbindung gebracht wurde, hat das Reichsgericht später niisgcsührt, daß, wenn auch der Talmud nicht als „Einrichtung" der jüdischen Rcligionsgesellschaft aiiznsehcii sei, doch mittelbar eine Beschimpfung der letzteren alS vorhanden aiigciionnncii werden könne, insofern als der „eine O n c l l e n s ch r i f t f ii r d a s j e tz i g c j ü d i s ch e R e l i g i o n sgesetz" bildende Talmud durch seine allgemeine Verquickung mit dem M ä d ch e n h a n d e l roh herabg e w ü r d i g t w e r d e. In dem gleiclzcn Sinne hat vor »vcnigen Tagen auch die Große Strafkammer des Landgerichts in Hnlbcrstadt in der Bcrnfniigsverhandlimg die Verbreitung der Bilder mit den erfundene» oder gefälschten Tnlimidzitaten als Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschast gewürdigt nud den Angeklagten an Stelle einer verioirkten Gesängnisstrafe von drei Wochen zu 200 Mark Geldstrafe verurteilt. Für den Prozeß waren als Sachverständige die Herren Pastor Windsuhr (Hamburg) und Rabbiner Dr. Auerbach (Halberstadt) geladen. Beide l e h n t e d e r Angeklagte a b; Pastor Windfnhr, weil er für die „C. B.-Zeitung" schreibe und Philosemit, Dr. Auerbach, loeil er als Rabbiner nicht objektiv sei. Das Gericht gab nur dein Ablehnungsantrag bezüglich des jüdischen Sachverständigen statt. Es hob besonders hervor, daß es keinen Zweifel an der Objektivität des jüdischen Sachverständigen habe. Da aber für die Frage der Befangenheit der subjektive Standpmilt des Angeklagten ausschlaggebend sei und der Angeklagte als völkisckzcr Agitator die Besorgnis haben könne, daß ein Rabbiner als Vertreter der von ihm bcküwpften jüdischen Gemeinschaft nicht die genügende Objektivität besitze, wurde das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. Pastor W i n d s» h r befaßte sich ganz ausführlich mit dem Talmud im allgemeinen, seiner Bedeutung für das heutige Judentum und insbesondere mit den angeblichen Talinudtexten, die den gehässigen Charakter der Bilder unterstrichen. Er kam zu , dein Schluß, daß ei« Teil dieser Texte in» jüdische» Schrifttu«»» überhaupt nicht p» finde»« fei. Andere Texte »viederum sind entstellt «nd »villkürlich in eine»« Sinn wicdergegcbe«, der p» drin Wortlaut in krassem Widerspruch steht. Aus dem sehr umfangreichen Gntachten können wir nur simigeniäß die Auffassung >dc8 Sachverständigen über den Bonvnrs des Ritnakmordes hier ansühren: „Jeder Mensch," so meinte Pastor Wind fuhr, „der einigermaßen guten Wittens ist, kann ans der reichen jüdischen Literatur ohne weiteres seststellen, daß eine solche Behauptung Unsinn ist. Es gibt in der ganze» Literatur nichts, was entfernt an einen Ritualinord erinnern könnte. Alles, was ich gekese»» habe, widerstreitet diesem Gedanke»» so katastrophal, datz »»«an ohne weiteres zn der Erkenntnis kommt, das; ein Ritualinord unmöglich ist. Wen,» in den Jahrtausenden, »vo das Judentum besteht, Ritualmorde bcga»»gen worden »vären, »nützte sich irgendwo in der Geschichte ei« Schimmer davo»» finden. Die Bibliotheken der Affyrer, Griechen. Römer müßten irgendwo etwas von solchen Morden wicdcrgebrn, Das ist nicht der Fall," Dieses Gutachten eines h o ch a n g e s e h e n c n ch r i st l i ch e n Theologen müsse genügen, um die alte Behauptung von.dem Ritualmoro endlich dahin zu befördern, tvo sie hingehürt: aus den Schutthaufen mittelalterlichen Aberglaubens. - — . .

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