Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 7 (Juli 1927)
- Date
- 1927-07-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Kulturkampf? lieber die Abgrenzung der Staatsgewalt gegenüber religiösen Mächten. Alle Bewohn,-: de-, Reiches geniegen voll« Glaubens- und Ecwiffensfreihci!. Die ungestörte Rcligionsllbung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutze. Die allgemeinen Gesetze bleiben hiervon unberührt. Ncichsvcrfassiing Art. 135. Jüngst hat in Köln ein Strafprozeß die Aufmerksamkeit weiter Kreise auf sich gelenkt. Ein 'Arzt saß ans der Anklagebank und kämpfte gegen die Gewalten des Staates um seinen Kopf.' Ihm war Vorgewvrfen morden, daß er drirch Ouecksilberciuspritzung vorsätzlich und mit Ueberlegung einem Kranken das Leben genommen habe, dessen Rettung seiner ärztlichen Kunst anvertraut >var. Der Angeklagte behauptete, das; die Onccksilbereinspritznng ärztlich geboten und mir deswegen von tödlicher Wirkung gewesen sei, weil er fahrlässigerweise eine zu große MAige genommen habe. Ein Heer von Zeugen wurde ausgebotcn, uni die Wahrheit zu erforschen, von der Tod und Leben des Angeklagten abhing. Da die Zeugen einander widersprachen, schien es lange Zeit fast unmöglich, die Vorgänge restlos anfzuklären. Insbesondere siel es schwer, in das Seelenleben dieses seltsamen Menschen hineinzulenchten und festzustellen, ob der Tod des Leidenden seinem, des Arztes Willen entsprach pder widersprach. Da trat ein Zeuge auf, der allein den Richtern darüber Aufschluß geben konnte; denn ihm hatte der Angeklagte sein Inneres erschlossen. Doch dieser Zeuge verweigerte jede Auskunft. Respektvoll hörten die Richter ans seine Wcigerungserklärung und verzichteten auf eine Erlenntnisguelle, welche für die Ermittlung der Wahrheit ganz unentbehrlich erschien. Hier waren der S t a a t s g ew a l t die Grenzen gewiesen. Dieser Zeuge w a r n ä m l i ch ein Geistlicher, dem die in Betracht kommenden Tatsachen bei Ausübung der Seelsorge vertraulich mitgeteilt worden waren. In klarer Erkenntnis, daß zur Erhaltung der menschlichen Gesellschaft die .Herrschaft der religiössittlichen Ideen ebenso notwendig ist wie die staatliche Ordnung, hat der Staat den R e l i g i v n s g e in eins ch asten, die nun einmal geschichtlich die wichtigsten Träger jener Ideen sind, eine Vorzugsstellung eingeräumt. Er stellt ihnen seine Behördenorganisationen zur Verfügung. Ivenn es gilt, ihre finanziellen Grundlagen zu sichern. Ja, er verzichtet mif seine Hoheitsrechte, wenn deren Betätigung wichtige Lcbcnsintercsscn der Religionsgcmenischast gefährden würde. So verlangt er zwar bei Ausübung seiner Strasgcwalt von jedem Bürger, daß er ihm bei Verfolgung der Uebelkäter durch Offenbarung seiner Kenntnisse den Tatbestand seststellen hist, befreit aber den Geistlichen von dieser allgemeinen st a a t - lichen Zeugnispflicht, wenn diese ihn in Gegensatz bringt zu seinen Pflichten gegenüber der Kirche (Strasprozcßvrdnnng Paragraph 53). Auch Aerztcn, Rechtsanwälten und Verteidigern gibt der Staat ein Recht, ihr Zeugnis zu verweigern. Aber das fdjctnbar gleiche Recht der Geistlichen ist doch im ivcsentlichen recht verschieden. Jene sind nämlich zur Ablegung ihres Zeugnisses wieder verpflichtet, Ebatb sie von der Pflicht der Verschwiegenheit entbunden sind. Das eigerungsrecht dcS Geistlichen hat eine solche Einschränkung nicht. Die Staatsgewalt macht halt vor der katholischen Kirchenlehre, die eine Entbindung voni Beichtgeheimnis niemals znläßt, ja sie nimmt nicht nur das in der Beichte Erfahrene, sondern alles bei Ausübung der Seelsorge Anvertraute von der allgemeinen Zcugnispslicht unbedingt aus. Zu diesem in der Strafprozeßordnung deutlich ausgesprochenen Unterschied kommt noch ein anderer, tiefer greifender, der im Artikel 135 der Neichsversassung seinen Grund hat. In Weimar waren nämlich alle Parteien in der Wertschätzung der Religion einig. Als cs galt, die Kirche zwar von, Staate zu trennen, aber den Religivnsschuh in der neuen Verfassung um so sicherer zu verankern, da erklärte der sozialdemokratische Redner: „Meine Partei anerkennt die Bedeutung und die Macht der Religion auch in der Gegenwart. Sie weiß, daß die Religion ein inneres Bedürfnis für zahlreiche Menschen ist. Die Auseinandcrsctznug zwischen Staat und Kirche soll daher zum Frieden führen, aber nicht zum Kriege." (Angeführt bei Giese: „Recht und Religion als Kräfte zum Wiederaufbau." Tübingen 1924. S. 11.) Dieser Friede zwischen den staatlichen und religiösen Mächten fand seine rechtliche Ausprägung in dem Satze: „Die ungestörte N el i g i o n s ü b u n g w i r d d u r ch d i e V e r f a s s u n g g e w ährlei sie. t und steht unter staatlichem Schutze." Was dieses. bedeutet, umschreibt Professor Stier-Somlo in seiner „Reichs- Verfassung" (Bonn 1925, S. 91) wie folgt: „Die ungestörte Religions- Übung ist die Freiheit von aller staatlichen Störung. Sie ist geschützt gegen den Staat, seine Gesetzgebung, Rechtspflege und Bcrwaltung. Die Neichsversassung gewährleistet Schutz durch Vorbeugung und Abwehr." Daraus ergeben sich nun bedeutsame Folgerungen. Zur Zuständigkeit der Länder. gehört beispielsweise die Ordnung des Verwalt-ungs st reit Verfahrens. Hier können die einzelnen Länder beliebig bestimmen, welche Personen zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet, und welche zu besten Verweigerung sollen. Sie können aber nicht durch Landesgeseh die M pflichten, unter Preisgabe des Beichtgeheimnisses Au! Gericht zu machen. Denn ihre staatliche Hoheit ist einaew die Worte der Versassnng: „Die ungestörte Neligionsübun„„ währleistct." Auch das Reich könnte, tvonn cs einmal unter^ slusse einer rcligionsfeindlichcn Mehrheit im Reichstage di recht der Geistlichen ausheben wollte, nicht im Wege der Gesetzgebung der Straf- oder Zivilprozeßordnung eine andere geben, sondern müßte die Schwierigkeiten übe: winden, die eine f a s s u n g s ü n d e r u n g cntgegcnstchcn (Artikel 76). Ausiz, einer durch einfaches Gesetz abgcändcrtcn Prozeßordnung könä nicht von den Geistlichen unter Himvcis ans Artikel 185, Satz Neichsversassung: „Die allgemeinen Staatsgesctze bleiben hierva berührt" verlangen, daß sie das Beichtgeheimnis verletzen uni Staatsgcbot über ihr Ncligivnsgcbot stellen solle». Unter Berit aus Satz 3 kann keine Verpflichtung verlangt werden, welche die! Satz 2 gewährleistete Kultussrciheit aushebt oder beschränkt. An! falls würde der dritte Satz mit dom zweiten, die Verfassung mit? selbst in unlöslichem Widerspruch stehen. Der Artikel 135 der Rcichsvcrfassung hat sein Vorbild m Preußischen Verfassungsurkunde von 31. Januar l; wo in Art. 12 di« inhaltlich gleichen Sätze stehen. Das Verhälj dieser beiden Sätze wird zur Vermeidung des Widersprucl)es m Literatur genau so erklärt, wie cs hier geschieht. (2. Anschüh, sassungsurkunde für den Preußischen Staat", Berlin 1912, 4>. Was der Hinweis aus die allgemeinen Gesetze bedeutet, sagen deiitls die Motive (angeführt bei Arndt, „Preußische Bersassnngsnrknnde".) Art. 12): „Sollte also z. B. künftig eine Rcligionsgescllschaft zum Br derb des Heranwachsenden Geschlechts unsittliche Lehren verbreite) sollte sie unter dem schein der Religion die Verfassung des Staat! angrcifen, oder sollte sie die neben ihr bestehenden Gemeinschaften ihren versassnngsmäßigen Rechten kränken oder unter dem Borwan! der Rcligionsübung de» öffentlichen Frieden stören, so würde sie vergeblich gegen die regressiven Maßregeln der Staatsgewalt aus dt Freiheit berufen, weil eine Religion, welche sich ein solches Ziel setzt keinen Anspruch ans den öffentlichen Schutz hat, und weil in de Gewissensfreiheit nicht das Recht, gewissenlos zu handeln, enthalte ist." Auch über den Art. 135 der Rkichsverfassung haben wir von s gcblicher Seite eine gleichlautende Auslegung. In der Ratronalve sammlung hat der Abgeordnete Tr. Mausbach am II. Juni 1919 Berichterstatter ausgesührt: „Der Satz: ,Die allgemeinen Staatsgesej bleiben hiervon unberührt', soll einem Mißbrauche der Freiheit Vorbeugen, der die Rechte oder das Interesse der ösfentlic Ordnung gefährden würde." Das Reichsgericht beruft sich in ein seiner Entscheidungen in Strafsachen (Bd. 57, S. 142» aus diese T führnngcn des Tr. Mausbach und stellt fest, daß ihn, in der Nation» Versammlung von keiner Seite widersprochen wurde. " Denken wir uns also, die A l k o h o l g e g n e r hätten ihr läufiges Ziel erreicht und ein Gesetz erwirkt, ivonach jede Gemein? das Recht habe, in ihrem Bezirk ganz oder teibveisc den Handel $ geistigen Getränken zn untersagen. Keineswegs hätte dann eil religivnsseindlichc Gemeinde das Recht, ans Grund eines solchen allg meinen Gesetzes unter Hinweis auf Art. 135 Satz 3 der KircheA Beschaffung des zum Abendmahl notwendigen Weines zu erschwer^ oder gar unmöglich zn machen. Tie bloße Behauptung, daß die öW liche Ordnung das Bcrbot notwendig mache, kann niemals den maniel für Roligionsversvlgmw liefern und das verfassungsmäß Recht aus freie Religionsübnng beeinträchtigen oder gar ansbeb Tenn „die allgemeinen Stantsgcsetze", sagt Stier-Somlo a. a. O.h „rcichs- und landesrcchtliche, insbesondere polizeiliche, soweitß nicht dem Art. 135 N.-A. widersprechen —, bleiben von der Garan der Bekenntnis- und Kultursreihcit unberührt (Art. 135, Satz 3), d? das Recht und Interesse der össentlichcn Ordnung darf durch ihren 9~ brauch nicht gefährdet werden." Ter Art. 135 Hütte überhaupt keinen Sinn und Inhalt, wenn. in ihm nicht eine Abgrenzung der Staatsgewalt gegenüber - religiösen Mächten sieht, wodurch der Kamps endgültig beigelegt w der seit den Tagen des Jnvestitnrstrcitcs de», deutschen Volke ch tiefe Wunden geschlagen hat. Was diese Ausführungen in dieser Brciti dieser Zeitung sollen? Nun, in diesen Tagen haben dic Tierschntzvereine. neuen B o r st o ß gegen das Schächten unternommen seit Jahrtausenden geübt, niemals und nirgends der öffy Ordnung gefährlich, in Bayern 1863 den Inden als staatliche auscrlcgt worden ist. Diese Ausführungen zeigen, was derH gegen das Schächten, das von allen bedeutenden Physiologen^ schmerzloseste Tötung bezeichnet wird, bedeutet. Er tP an den Gru n d lagen der mühsam erw.oL deutschen N e ch t s k n l t u r. Rabbiner S. Ksinski Das Schächtverbot in Norwegen abgelehnt. 2 bekannt wird, hat der norwegische Reichstag (Storting) 48 Stimmen beschlossen, die Frage eines Schacht ve weiter zu behandeln. Damit ist die Gefahr des Sch» Norwegen vorläufig beseitigt.