Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 1 (Januar 1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2571117-2571131-2571132--114-2571412- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Um öas Schächtverbot! Schlachthofphantasten zu Gelnhausen vor öem Nichter. - Pressekampf kn öen „Münchener Neuesten Nachrichten". - Erklärung öer bayerischen Nabbinerkonferenz. Am II. August d. I. war in de» „Münchener Neuesten Nachrichten" ein Aussatz der Präsidenten des Reichsverbnndes praktischer Tierärzte über „Die Schächtsrnge" erschienen, in wc!ä)em soigender „eingehende Bericht de» SchluchihvsdircltvrS Dr. Lindem an n (in'Wirklichkeit weder Direktor n»ch Doktor, sondern Vcrlv alter. Die Cchristl.) »ns Geinhansen vom 38. April 1926 die Gransainkeit des Schlichtens erschütternd dartun" sollte: „Ali vor etlva 14 Monaten von dem Mehqcrmcister Ludwig Reis von hier ein Jungrind zum Schächten gcsciielt nicdcrgelegt war, und der Schächter und Lehrer der hiesigen israelitischen Ecmeindc Marx den Schächischnitt vorgenominen Halle, blutete das Tier drei Minuten lang so ausgiebig, dnsi ich glaubte, die nnnnirhr eintretendcn heftigen Belvegungen seien bereits beginnende Agonie (Todesknuchs olnii Bewutztsein). Auf einmal zerriß das Tier zum Eiitfehcn alter Anwesendcn die Fesseln, erhob sich, begab sich nach dem Schlocineschlachtraum, in dessen Hintergrund es in den groben und breiten Fenstern des Kaldaunenraums einen Ansgang vermntrte. Als das Tier aber sah, das; das F e n st e r w o r e n , machte es kehrt und ging »ninnehr in normaler physiologischer Gangart (im Schritt) ans die AusgangStür zu, die etwa eine Handbreit oftcnstand. Da cs sehr kalt war und sich durch Zugluft aus dem Zeineiichvden an dieser Tür Glatteis gebildet hatte, geiang es dem Metme,»irisier Reis durch starkes Ziehen am Schwänze das Tier an! dem Glatteis zn Fall zu bringen und dasselbe bis znm Ausbluten nicdcrzuhallen." Die von Lehrer Marx und Metzger Reis allen mschlägigen PresseorWineii zngesandle Berichtuzuiig. das; ihnen von dem geschilderten oder einem ähnlichen Vorfall nichts bekannt fei, und die gleichzeitige Mitteilung, das; sämtliche Metzger, die im Schlachthau sc z» Gelnhausen täglich beruft ick) zu tu» hätten, durch Unterschrift bekundet haben, ebensalls von diesem oder eine»; ähnlichen Vorfall nichts zu wissen, fand zivar überall Anfimhmo, tvurde aber von Lindenmnn mit -dein Zusatz verschon, das; er seine Behauptungen voll und ganz aufrecht erhalte. Den Herren Marx und Reis blieb lwi dieser Sachlage nichts anderes übrig, als im „Gclnhauser Tageblatt" durch ein Inserat „zur Wahrung ihrer Ehre die Schilderung des Herrn Sch lachthos. v e rw a lte rs Li »de »> an n als eine bewußte Ser« I e u m b ii n ft z u bezeichnen". Diese öffentliche Erklärung hatte den gcivünschtcn Erfolg. Lindemann stellte bei der Staatsanwaltschaft dcS Landgerichts Han'an gegen die beiden Herren Strafantrag. Die Hauptverhandlnng fand vor dem großen Schöffengericht Hanau unter Vorsitz des Landgcrichtsdirektors Dr. Gran statt. Der Landesverband Hessen-Nassau und Hessen d e 8 C. 93., der sich mit den; Fall von Anfang an eingehend besaßt hatte, stand dabei den Angeklagten in jeder geeigneten Art zur Seite. Ans die technische Seite der Angelegenheit, »bei» solcher Vorgang, wie er vom Nebenllnger behauptet wurde, nach snchinännischer Ersahrnng überhaupt denkbar sei. ging das Gericht nicht ein, iveil nach Meinung des Vorsitzenden Sachverstündigengutachien sich erübrigte». Aus eine Frage des Verteidigers Ivnrdc von allen Prozeßbeteiligten bei dieser Gelegenheit anerkannt, daß „daS Hvchreißen" eines Tieres im Schlachtraum zn den Alltäglichkeiten zähle, gleichgültig, ob ein Tier geschlagen oder geschä6) t«t sei. Unter allgemeiner Spannung trat sodann der Nebenkläger Li n de mann vor den Richteriisch, um atz Zeuge unter Eid seine Aussagen zu machen. Der Vorsitzende gab ihm 'mit eindringlichen Worten zu bedenken, das; von seinen Angaben allein das Schicksal der An^ellagten abhänge, und belehrte ihn nochmals ülwr den Zengencid. Weit ansholend schilderte hierauf Schlachlhosverwalter Lindcniniln seine Beobachtungen lind hielt seine in der Zeitung ver» ö f s e n t l i ch t e n Angaben b Hs ins f t e i n ft e anfrcch t. Hiernach befaßte sich der Vorsitzende eingehend mit der Frage, wie es koimne, daß der Zeuge in seiner Schilderung vom „Entsetzen aller Anwesenden" gesprochen habe »nd heilte nicht in der Lage sei, diese Anwesende» dein Gericht vorzusühren. Ans die Frage de? Verteidigers, ob Liiidrmami einer dentschvölkisÜM oder antisemitischen Organisation angehöre, gab er, sichtlich widerstrelwiid, die Erklärung ab, d a ß e r s i ch i » d e r v v lki s ch e n Beive g ii n g betätige. Ans Antrag der Verteidigung wurden endlich ails einem früheren Strafverfahren, das Lindcinnnn'gegen einen jüdischen Metzgcrgcseilen in Gelnhausen in die Wege geleitet hatte, durch Urteilsverlcsmig festgestellt, daß eine frühere Äeußermig des Lindeinann „dem Judd kann das egal sein, ob das Tierquälerei ist", „ohne Frage eine Entgleisung und eine Beleidigung des Metzgcrgesellen »nd des Judentums ii» aUgemeinc» darsielle". Der Skaatsanivalt beantragte hieraus mit kurzen Worten eine Geldstrafe von je 2A) Mark gegen jeden Angetlogten wegen der ..wider besseres Wissen in Beziehung aus Lindemann vssentlich verbreiteten nnivahreii Behnlipinngcn". Dcnr Antrag schloß sich der Rcchtsbcistnnd des Nebenklägers an. Der Verteidiger der Angeklagten Marx und Reis beleuchtete scharf und eingehend da? Ergebnis der Beweisaufnahme und beantragte deren Freisprechung, da »ach dcnr ganzen Verlauf der Ver» Handlung scststehe, daß der Nebenkläger trotz seines Zeuge neides seine Schilderung s ich z n s a in me n g c r e rin t ha b e a ns Fanatismus gegen da8 Judentum. Er wies insbesondere auf die religiöse Einstellung des Lehrers Marx hin, der schon krast feines Berufes zur strengsten Einhaltung der Ritualvorschrtsten des jüdischen Gesetzes verpflichtet sei „nd niemals, aus religiösen wie »ivrnlischeii Gründen, den Nebenkläger hernusgesordert hatte, wenn er nicht seine borusliche und persönliche Ehre und das Ansehen der jüdischen Gemeinde und Gemein schast vor univahren und irresührmden Darstellinigen zu schützen gezwungen ivüre. N a ch l n r z e r Beratung verkündete der Borsitzende die Freisprechung der Herren Marx und Reis unter II c b e r b ü r d n n g der Kosten ans die Staatskasse und den Nebenkläger. Das Urteil bedeutet eine glänzende Rechtfertigung für die Angeklagten Marx u n d Reis. Der ihm zugrunde liegende Tatbestand zeigt alwr auch deutlich, ivas von Schilderungen dentschvölliscl)er Herrschaften zn halten ist. Für die iveitere Behandlung der Sclsächtfragc in der Oeffenilichkcit wird der Fall Geliihausen jedenfalls noch oft hcra»z»ziehe» sein. In den „Münchener Neueste i> Nachrichten" wird seit einiger Zeit ein Kampf für und wider das Schächten ausgcsochten. Dr. M. At n l l e r, Professor der Ticrarzneikmidc an der Münchener llniversität, bemüht sich nachzuiveisen, das; das Scl)ächtgebot für daS Jndentnln unverbindlich sei. Man muß sehr erstaunt darüber sein, daß ein Vertreter der Tierarziicikiindc sich ans ein Gebiet der Bibelexegese begibt und Vorschriften darüber machen will, was auf Grund der jüdischen Lehre geboten oder verboten sei. Jnstizrat Dr. F r ä n k c £ hat sich in treffender und überzeugender Weise in einem Erwidcrnngsartikel in Nr. 848 der „Münchener Neuesten Nachrichten" mit dieser Beweisführung aiisoinaiidergesetzt. Er »veist dabei auch einen anderen Einwand tresscnd zurück. Müller führt nämlich an, daß sich zahlreiche Juden nicht an das Echächtgebot halten. Er null damit beweisen, daß eZ sich daher nicht um ein eigentliches religiöses Gebot handeln kann. „Diese Erwägung entbehrt natürlich jeder Logik. Werden etwa Verbindlichkeiten von Beichte und Abendmahl dadurch irgendwie geschmälert, daß so manche Angehörige der christliche» Bekenntnisse von diesen Instituten leinen Gebrauch machen?" Die K o n s e r e n z der bayerischen Rabbiner sah sich veranlaßt, aus die Ausfüliriinge» von Professor Müller auch ihrerseits eine Erklärung abzugeben: 1. Das jüdische Ncsiawnsgvsetz beruht aus schriftlicher und mündlicher Ueberlicserung: es kann aus dem Wortlaut von Bibetstcllen allein ohne Kenntnis der Tradition nicht entnonnnen werden. Tic Darlcgnngen des Professors Dr. Müller, mit deren rcligionsgeschichillchen Grundlagen wir uns in der Ta-gcspresse nicht auscinandersetzen können, verkennen diese Tatsache. Der Verfasser gelangt, weit, wie leicht vevständsich, mit der jüdischen Tradition nicht vertraut, zu verfehlten Schlüssen. 2. Das Judentum muh wie jede Religionsgemeinschaft ververdindlich ist, Personen getroffen wird, die anßcrhalb seiner «gemeinschaft stehe». Die religiösen Instanzen des Judentums, insbesondere der Allgemeine Deutsche Rabbincrverband und die unterfertigte Bayerisch« Mabblnerkonsercn», haben aber bis in die illngste Zeit hinein wiederholt einmütig erklärt, datz die Schächtung nach vorher« gegangener Betäubung der Schlachttiere durch Schlag oder Schu8 den Ritualvorfchristen nicht entspricht. Die Versuche der Betäubung durch chemische Mittel stnd noch nicht so weit gediehen'» dab über die Möglichkeit ihrer praktischen Verwendung «nd ihre« rituellen Zulässigkeit ein abschlirbendeö Urteil erlaub« wäre. Ob das rituelle Schächten mit gröberen Qualen für di« Schlachttiere verbunden ist als ander« Schlachtmethoden, darüber geben die Meinungen der Autoritäten der Diervsvchologie und Tiermedizin immer noch weit auseinander, ES liegt hier keineswegs ein einhelliges Urteil der Wisfenschast vor. Die rein SefüblsmStzige Einstellung nicht sachkundiger Bersonen kann hier nichtj entscheiden. Wir erblicken daher in dem durch die Gesetzgebung beabsichtigte«, Eingriff in die von unserer Religionsgemeinschaft durch Jahr» tausende geübt« rituelle Schlachtmethode eine verietzung ver nnA wie allen Staatsbürgern dnrch dir Bersassnng gewührleisteteni GewlsienSfreiheit. München, iS. Dezember 1S26. Konferen, der. baberischen Rabbiner, langen, das; die Enischeidnng darüber, was religiös von keinen eigenen religiösen Führern, nicht von