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Central-Verein-Zeitung · 1926-12-01 · Heft 12 (Dezember 1926) · page 2

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1926
Issue
Heft 12 (Dezember 1926)
Date
1926-12-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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90 Gesetze in ihrer klaren Formulierung finden könnte, entstehen. Der Mann, der diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen berufen war, hieß I o s e f K a r o. Er lebte 2488 bis 1575, war in Spanien geboren, war Rabbiner in Nikopvl und Adrianopel und lebte zuletzt m Sased im Heiligen Lande. Dort vollendete er nach langen Borarbeiten das Werk, in dem er das jüdisck-e Religionsgesch bindend nicderzulegen sich unternahm. Er nannte es. in dem blühenden Stil jener Zeit, Scluilclmii aruch, das heißt „geordneter Tisch", was ausdrückcn sollte, daß hier die Gesetze so handlich und griffbereit ausgebreitet sind wie aus dem sorgfältig gedeckten Tisch die Speisen. In vier Abteilungen gliederte er den weitschichtigen Stoff: 1. Orach chajim, „Der Weg des Lebens", handelt von den Vorschriften über das häusliche und gemeindliche Gebet, über Sabbat- und Fcfttagshciligung und über die Trancrtage der Glaubensgemeinschaft. 2. .loro dcali, „Lehre der Erlcuutis", behandelt die Speisegesetze. die Bestiininungcn über das Schächten und die Untersuchung des geschlachteten Tieres, allerhand Ritualien uud die Wlichcrvcrbote. 3. Ebon haeser. „Stein der vilie", beHandel! das Eherecht, i. Clioschen hamisclipot, „Ter Brustschild des Rechts' lBezeichnuug des Schildes, das der Hotzeoriester auf ieiuer Brust trüge behandelt das bürgerliche Recht, Bo» dem oben genaiinteii Gesetzwert des Maiui,o»ides unterscheidet er sich dadurch, daß nur das zur Feit feiner Abfassung tatsächlich Gehandhabte »iedcrgclegt in, nicht auch die Fragen, die, wie z. B. die Dpfergesetigevinig und die Beüiniunnigeu über die Bodenverteilung tut Heiligen Laude, zwar zum Bestand des Judentums gehurten, aber damals mir noch theoretisches Jnieresie halten, und daß nur Gesetze formuliert sind-imd nicht auch, wie bei Mainwmdes, ciiic dogmatische Firiernng der Gtalibenstehre, Fragt man »un. inwieweit der Schuli-iian aruch and) Anerkennung faiid, so ist diese Frage nicht eiudemig;u beantworten, Sofort bei seinem Ericheiuen erhob sich gegen eine ganze Rcilie von Eutsctieiduugcu. Luc Joses Uarv gctrossen hatte, Widerspruch, Seiner HertuiNl uud ieiueni Bildungsgänge entsprechend hatte er in Zweifetstallen die Bteiinlng der Gelehrten ans dein spanischen Knltnrteis zur güttigen erhoben, im deutschen Judentnin aber und in allen .greisen, die von ihm geistig herstammteii, hatten vielfach andere Mcinuugen sich Geltung verschafft) man dachte nicht daran, sie allein auf die Entscheidung des Joses Karo hin auszugeben. Einer der gelehrtesten Rabbiner dieser Zeit, Rabbi Mose Jsserles. Rabbiner in Krakau, schrieb sofort fortlaufende Bemerkungen zum Seliulelnm aruch, in denen er fast von Paragraph zu Paragraph seine abweichende Meinung kundtat. Auch andere von der Anerkennung ihrer Zeitgenossen getragene Gelehrte machten mancherlei Widerspruch geltend) im Gewände von Erläuterungen zum Schulchan aruch wurden teilweise seine Lestiniminigen durch andere ersetzt. Aber im großen und ganzen hatte der Schulchan aruch bereits eine solche autoritative Geltung gewoniicn. daß die zu ihm gemachten Bemcrklingen. auch ivenu sie widersprechend waren, mit ihm gleichsam zu einein Gesanitwcrk verschmolzen. Und in dieser Zusammengehörigkeit, die abschloß und doch zugleich die Freiheit des Urteils bestehen ließ, erfuhr der Schulchan aruch eine, von keiner Behörde verordnete. ans dein inneren Gefühl der Gläubigen geborene Anerkennung, Man kann die Frage nach der Geltung des Schulchan aruch also nur so beantworte»:'das Werk in der Gestalt und Fassung, die sein Verfasser ihm gab, hat nicht unbedingte Geltung und Gesetzeskraft erlangt, im Zusammenhang jedoch mit den zu ihm gehörigen Werken, die bis ins 17. Jahrhundert hineinreichen, hat er Autorität erlangt und eine bis an die Schwelle der neuesten Zeit reichende kanonische Geltung erfahren. Auch für die Gegenwart ist die Frage nach seiner Geltung nicht eindeutig p beantworten. Zunächst hat die politische Entivicklung dahin geführt, daß große uud wesentliche Partien, wie zum Beispiel die Abteilung über das bürgerliche Recht, ihre praktische Bedeutung verloren. Mit dem Ausgang des 18, Jahrhunderts wurden die Juden, die bis dahin von Staats wegen zwangsweise außerhalb der atlgcnicinen Rechtsordnung unter ihrem Sonderrecht stehend gehalten worden waren, in "Westeuropa dem allgemeinen Recht eingegliedert, Mit dem dadurch bedingten Aushörcn der rnbbiuischen Gerichtsbarkeit verlor die Abteilung des Schulcliun aruch, die das bürgerliche Recht des Talmuds ordnete, ihre praktische Wirksamkeit. sic gilt mir _ da, wo etwa streitende Parteien freiwillig den Schiedsspruch des rabbinischen Gelehrten anrufen lind den Wunsch äußern, daß ihr Streitfall nach dem alten jüdischen Recht entschiede» werde. Tic Geltung des Schulchan aruch beschränkt sich heute aus die i» ihm enthaltenen Gesetze der sittticheii Lebenshaltung uud des Religiösen im engeren Sinne, Und auch hier ist die Geltung umstritten. Die gesetzesgetreuen Orthodoxen sehen in ihm ein zu den schristlichei, Ausdrucksformen der göttlichen Offenbarung am Sinai gehöriges Werk und erkennen seine Autorität an, die Nichtorthodoxen erblicken itt ihm ein Werk, das eine zeitliche Stufe der Entwicklung des Judentums darstcllt, leugnen daher feine unbedingte Autorität unb weigern sich, ihm ihr Leben praktisch nud theoretisch zu unter,vcrsen. Wo aber dieser Widerspruch sich geltend macht, richtet er sich gegen die Tatsache einer den Fluß der Entwicklung einengcndcn Wschließung, bei manchen auch dagegen, daß das'M der Religion anerkannt werde, er richtet ft*.ober lichen Geist des Schulchan aruch, der ein Verehrung würdiger ist. Um von ihm Zeugnis abzulegen und nicht etwa'- wendig wäre, gegenüber den mancherlei antisemitikö die Neinheit der jüdischen Ethik erst zu erweisen P- Satze angeführt, Ter Mensch soll stets dessen eingedenk sein, daß Per«, lobt sei er, doch» Herrlichkeit die ganze Welt erfüllt, über P uud alle seine Handlungen sieht: und so vst er daran denkt ,u. ihn Ehrfurcht und Demnt vor Gott einziehe». Auch wenn'« Verborgenen wandelt, und nachts aus seiner Lagerstatt iso wissen, daß Gott gegenwärtig ist, (Orach cliajim I, 1.) -lWs. was der Mensch tut, geschehe in der Absicht. >__ dienen oder hinzugelangen zu etwas, >vas zum Dienste Gotteslltz .. Ter Mensch richte Auge und Sinn ans seinen Wec-- 'vrher klug seine Tat, fühlt er. daß sie ihn zum l führt. Gottes iüyrt. s l 231.) (y-s ist verdaten, die Menschen beim «auf oder Verlauf pfl!rügen, auch mir ihr Urteil irreznsnhre'u ivenn z, B, m der W» ein Schade» ist, muß man das den, Nänfer sofort sage», auch wM er lein Jude ist, (Clioschen mischpal 228. 6.) Es ist verboten, eines Menschen gute Meinung p stehlen; man fordere nicht jemand;uiii Essen m», wenn man weiß, er, die Einlösung nicht ainiehmen ivird oder kann. (Chosch'gj In Handel und Wandet muß mau sein Wort hatten, nurh'^ wo das Geschäft noch nicht rechtsverbindlich getätigt ist: mb - nicht z» seinem Worte steh!, gehört zu den Trenlvicn, und die haben an ihm kein Wvhlgesallen. (Clioschen misehpat 201, 7.) Wer im Felde oder int Weinberg eines anbereu als Taglöhner 1 arbeitet, darf von den Früchten des Feldes oder Weinberges essen, -r. wenn der Besitzer ein Jude ist. aber nicht, wenn der Besitzer ein Nichtjude ist (Kommentar des Snbbatai Kohen p Clioschen .misch- , pat 887,1). TerGrund dieser Unierscheidung ist der, daß dasGanze prück- > geht ans die in 5 B, M„ Kap, 23, 24 enthaltene Vorschrift: „Kommst du in den Weinberg deines Nächsten, darfst du Trauben essen nach Herzenslust", der Nichtjude aber ist an diese dem Besitzer obliegende^ Erlanbmspflicht nicht gebunden; davon trotzdem Gebrauch zu machest, « wäre Raub. , Das Gericht ist verpflichtet, Marktansseher anzustellm, die 'dar-A über zu ivachcn haben, daß nicht jemand nach seinem BölftlkiekW Stutzen nehme, denn man hat nicht das Recht, einen ungebührkichestW Nutzen zu nehmen an Dingen, die ptm Level, unentbehrlich -ftnd.M Wer die Preise in die Höhe treibt, den mag man gehörig bestrafen,/I (Choschen misehpat 23t. 20. 21.) . fi Es ist 'Anstandspflicht, bem, den nuut mit einer Arbeit beschäftigt-"i sieht, Fi,de oder Nichtjude, zuzurnfe»: „Möge deine Arbeit dir ge- 'j ‘ lingen" iUvmnientar Maegen Abraham ju brach eliajim 347). ' Solche Beispiele ließen sich beliebig vermehren. Ter Seluilclian aruch ist teil, Gel,eii»b»ch, er liegt zu jedermanns Einsicht und Kenntnisnahme frei, jeder des hebräischen Mächtige kann ihn lesen lmö verstehen. Es ist an ihm nichts zu verbergen und zu verheimlichen. Einzelne Teile ans dem Ehe- und Erbrecht hat seinerzeit Moses Mendelssohn im 'Aufträge der preuhischen Regierung ins Deutsche übersetzt. Auch sonst sind Uebertragungen des Schulchan aruch in moderne Sprachen vorhanden und zugänglich. Das Dinöemittel. Eine Rede Ves Heivelfterqer Rektors. Ter 2 2. R o v e in der ist für die Heidelberger Universität ein hoher Feiertag, ihr Stiftungsfest, Das „Heidelberger Tageblatt" vom 28, Roveinber berichtet über diese Feier: „Seine Magnifizenz. Professor für Germanistik, Geheimrat Panzer, sprach in schöner Rede über „T c n t sch e V o l k h e i t". Er führte aus, wie sich ein Polt un Lause seiner Geschichte mehr lind mehr von seiner rein uaiuvljafteit Ernndlage entferne und daß heute seine Einheit nicht mehr allein im Nassenmäßigen gesehen werden dürfe. Tie Gleichheit des Gebarens und des Gesichtsnlisdrllckcs müsse vielmehr als Folge des Kutturellen erklärt werden. Geistiges ivirke in Physisches prikt Volk und Rasse zu identifizieren, sei gefährlich, theoretisch, weil der Begriff noch gar iiicht feststehe, praktisch, weil es leicht ein Atlsruhenwvllen uns Natilrgaben zur Folge habe. Die stärkste Gestaltungskraft im Geistigen kommt der Sprache p, sic ist das Bindemittel zwischen den Gliedern d c 8 B o l t e s. ans ihr beruht die Mitteilung der Kulturgüter, ans denen die Einheit der Nation sich gründet. Sie ist Boranssctznng unb Schöpfung, Erzieher und Spiegel des Volkstums zugleich. Sie ist in der Vergangenheit verankert und ivirkt in die Zukunft —" Möchte doch recht vielen Rassegläubigen' solch objektive Wissenschaft zu Herzen gehen! Prof. L. Baonizki (Heidelberg).

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