Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 7 (Juli 1926)
- Date
- 1926-07-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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LWchlverbot in Ssyern? öeserustije Regelung der Sdjädjlftage bleibt buche des Reiches. Hg. Der Bayerische Landtag hat am 8. Juli mit den Stimmen der Teutschnntionalen, der Nntivimlsozialistcn, des Bauernbundes, der Sozilitdcmvlraton und der Kviiimniiistcn sclgcndo Resvliition angenommen: „Die Stantsregienmg ist zu ersuchen 1. _ alsbntd gesetzliche Anordnungen zu erlassen, wonach Rinder, Schafe, Ziegeip Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere und andere Wiederkäuer, Schweine und Kunde, die geschlachtet werden, vor Beginn der Bblteittzieyung zu betäuben sind. 2. durch gesetzliche Anordnungen sicherzustellen, datz ülwrall dort, wo es möglich erscheint, die Betäubung des Schlachtviehes statt durch freien Kvpssehlag durch inechanisch wirke»,de Geräte (Schußbvtzen nsivst erfolgt, die geeignet sind,' die Betäubung oder den sofortigen Tod des Tieres herbeizuführen." Dieser Antrag ist der erste Erfolg der auch in zahlreichen anderen Landespnrlameiiten T>entsehlands elngebrachten völkischen Anträge, deren mal,ree Ziel ist, dnwb ein Berbvt des betäiivniigsloien Scliädzl i ch e ,! tü e b o t c § v o m « e „ u f f e' rituell g e s dt ä di t e.... Fleisches 3 uv U nmöglichei t zu machen. Es ist nicht ohne Interesse, de» Weg der völkischen Bemühungen zu verfolgen. Berciis im Februar hatte das Plenum des Bäuerischen Landtages einen völkischen Antrag auf Erlast eines allgemeinen Schachtverbvies abgelelint, dagegen einen Antrag der Bäuerischen Bolchpartel angenvunnen, das Schachten nur prozentual der I » d , , d) ( ii B e u ö I f c r u n g i >, B a y e r u zu gestatten, Ter erste Borstest war also damals abgeschlagen. Tenn die Besiiinmmig bezüglich der Kontingentierung bedeutete nidzts anderes als die chtziederuilrastsetzung einer halbvergesjenen Kriegsnolvervrdnniig, die besagte, das; bas S ch ä ch t tu von Tieren mit f fii r i t u e 11 c 3 lu c cf c gestattet sei. In Bayern iverden bei einem Anteil von 0.67 v. B. der Juden an der Gesanübcvölkcning st v.L>. aller Schtnchttiere rituell geschachtet. Im Kölner Schlachthaus dagegen r!d)let sich uidil. >vie nndvnvärts, die Zahl der rituellen Echlachtnngeii iiach der 'Nachfrage, sondern die Grvßschlächter aller Konfessionen schlachten^ über die Anforderung hinaus zum freien Angebot, da der Bedarf nach solchem in der Qualität dosieren Fleisch in allen .Kreisen der Bevölkerung außerordentlich stark ist. Dadurch werden dort OO v. ch aller Schlachtungen rituell vvrgenonnnen, — eine Tatsache, die bemerkenswert ist. iveit aus ihr das allgemeine wirtschastliche Interesse an der rituellen Schlachtung von Tieren hervorgeht. AlS den Völkischen iin Dasterischen Landtag der direkte Weg verbaut war, suchten sie Mittel und Wege. >nn von einer anderen Seite her znm Ziele zu kommen. ES gelang ihnen, den Tierschutz- Verein in München zu bewegen, unter dem II, März eine Eingabe an den Bayerischen Landtag zu richten, in der er forderte, daß alle Schlachttiere vor Beginn der Blutentziehniig zu betäuben seien. Dieser Airtrag ivnrde mit seiner 22 seitigen Begriindung in allen in Frage kommenden Kreisen propagandistisch verwendet und an alle deutschen Tierschutzvereine versandt. Ter Antrag des Tierschutzvereins machte eine neue Parlamentarische Bearbeitung der Schächtfraqe im Basterischen Landtag nötig und führte zu der bereits in „C.A.-Zeitung" Nr. 26 besprochenen Eingabe des Berban-des Bayerischer Israelitischer Gemeinden, und der Bayerischen Rabbinerkvnserenz, Diese Broschüre, die Gutachtenfammluncen, die unkt Mitwirkung des C. B. geschaffen waren, verwertet, stellt in völlig eindentiger Weise fest, daß die Argumentation des wierichutzvereins in allen Pmikten nicht schlüssig feil Am 23. Juni fand mm im Bayerischen B o r f a s s u n g s a n 8 - schuß — und auch diese Tatsache ist wesentlich, da sie die Bedcutung der Frage erlenneu läßt, — die Beratung über die Eingabe des Tierschutzvereius und die Erwideriing von jüdischer Seite statt. Die R e g i e r n u g Z v e r t r e t e r c r k'l ü r t e n , daß die gese tz l i ch e N e q c 1 u n q der S ch ä ch t f r a g e Sache des Reiches sei, 'so d a ß d i e b a y e r! s che Landesgesetzge. b ii ii g A.b s ch ließ c n d e S n i ch t b e st i m n, du fönn e. Dort lnin es zur Annahme des völkischen Antrages, wonach die rituelle Sehladitung überhaupt zu verbieten sei, sowie der vvlkSparteilicl^e, der besagt: „Die Staatsregierung ivvlle im Auge behalten, daß eine dcii rituellen Bvrscstristcn des JndentnmS nicht ividcrsprechende Art der Betäiibung vor dem Schachtimgssehiiitt vvrgeiiommen wert«.' Die Negienmgsvertreter iviesen sofort barauf hin, daß die Annahme beider Anträge einen Widerspruch in sich trage. So kam denn die Angelegenheir ins Plennm. Tie Aminlnne des zu Begiii» dieses Artikels iviedergegebenen Antrages, über deii, als dem iveitestgeheiiden, vor allen anderen Anträgen im Plenum abgestimint iverden iiiiißte, bedeutet einen Ucberraschmigssieg. Tie Schnelligkeit, mit der der "Antrag forinuliert sein mag, geht insbesviidere auch aus der Gegenüberstellung von Absatz t lmd ll yervor. Tenn ivahreiid man angeblich nur ans tierschntzlerische» Motiven das rituelle Schächten völlig beseitigt wissen will, gibt man in, Absatz II zn. daß das nichtritiieÜe Schlachten in einer Form Vvrgenonnnen ustrd. die, ziliiiindest gegenüber dem rituellen Branche, feine tiersremidlichere darstellt. Gibt doch sogar ei» fid)erlid) mit von fachmännischen Beweggründen geleitetes Blatt wie die „F l e i s d> e r v e r b n n d s z e i t u n q" vom 30. Juni die Ansicht einer allerersten Autorität dahin wieder, daß das Betaube» der Tiere durch Schläge gegen den Schädel für das Tier mit höchsten Oualen verbmiden sei. Es ist hier nicht die Stelle, die Gntachten erster Autoritäten wie Gcheiinrat Ter eg (bmuien'ev) und Sieben in Prag hier anzusühren, um iinchpnveise», daß der rituelle Schäehtschnitt von jeder Grausamkeit iiuö Tierquälerei iveit entfernt ist. Wohl aber dürfte interessieren, was eine über die Parteien und die Ländergrenzen hinaus anerfmmie Persönlichkeit wie Fritjof Nansen zu dieser Frage schrieb, als auch in Nonvegen der Versuch gemacht wurde, ein Schächtverbot eirizusühren: Ich k znm Beispiel Pwsessor (Kovenbagcn), Tr. H i l Sache ansgcsvrochc»: re , muß al-s c ich erscben kann, beuchen die Einwendungen gegen das auptsaclilich auf der Bebanptnng, das; diese Schlachtnrnstlilich sei und den Tieren unnötige Schmerzen bereite, te jedoch dieser Aussassung nicht beien hnbcn so hervorragende Autoritäten, wie H. K r v g l, lind Prvsessvr O. Thomson in London und viele andere sich über diese . insofern das Schächten sorgfältig ausgcsührt angesehen werden, daß es den Tieren keine unnötigen Schmerzen ziiiügt. Zuii, Schlntz will ich daraus ausmerksain madn’ii, dag es für den gläubigen Jiiden eine Notwendigkeit ist, das; die Tiere aus diese Art geschladitet werden, wenn er das Gesetz Sltvses erfüllen ivill, ES gehört mit anderen Worten mit zur Ausübung seiner Religivii. und da wir hier im Lande freie Religionsciilsübung für jedermann verlangen, scheint mir, daß dies Grund genug ist, ernsthajt in Erwägung zu ziehen, inwiefern ein Verbot des Echächtens mit unserer Forderung einer solchen Freiheit in Ucberci,-still,muiig gebracht iverden kam,. Ich glaube, ein ®ef Dt mürbe den Prinzipien widerstreiten, die unserer Lebensanschauung zugrunde liegen." Vermahnung eines öeutschvö'lkischen Richters. Das Ergebnis einer Beschwerde« In der „C. V.-Zeitung" Nr. 21 bom 21. Mai d. I. berichteten wir, daß unser Landesverband Ostpreußen eine Beschwerde an den OberlandeSgerichtsPräsidenten in Königsberg über AmtsgerichtSrat W e n z e l i n L i e b st a d t gerichtet habe, weil dieser Amtsgerichtsrat in wenig objektiver Weife in einem Urteil zum Ausdruck gebracht hatte: „Es sei von einem Juden durchaus ungehörig, ein christliches Fest zu besuchen, und ein Jude, der an einem solchen Fest teilnchme, müsse dmnit rechnen, Unannchmlichkeilen ausgesetzt zu sein." Auf das Ersuchen unseres Laiidesverbandes, gegen AintSgerichtsrat Wenzel das Disziplinarverfahren einzulciten, hat der Landgerichtspräsident in Braunsberg, als die zuständige DisziPlinarstelle, einen Bescheid erteilt, in dem CM'Sic mündliche Urteilsbegründung ist in geeignet, die gesamte Iudenschast zu verletzen, wen« auch ««»- gerichtsrat Wenzel lediglich gesagt »aber-will: „Der macht cs." Er hat sich in iedem Falle vurch die verletzende Fassung seiner Ausführungen eines um so schwereren Dienst- Vergehens schuldig gemacht, alS er dadurch leine Pflicht, ausaleichend »n wirken, grSblich verletzt hat Sch habe deswegen die Disziplinarstrafe der Mahnung oemas, Z irr des Gesetzes vom 7. Mai 1881 gegen ihn auSgesvrochen und ihn hierbei darauf hingewicsen, datz von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nur deshalb abgesehen werde, Weil er sich bisher tadelfrei gcsührt hat." Der Landgerichtsprüsident in Braunsberg erkennt also aus drücklich an, daß die von Amtsgerichtsrat Wenzel gegebene Urteils bcgründung ein schtveres Dienstvergehen und eine gröbliche Wicht Verletzung war.