Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 2 (Februar 1926)
- Date
- 1926-02-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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13 Hküher Sturmtrupps - jetzt Schutzstaffeln. ^<8ei Ver« kommenden, voraussichtlich Vedentende» U Ereignissen." ü Tie N a t l o n a l sv z! a l! st i s che de n t fche A r b e! t e r pa r t e i Adolf Hitlers hatte in der Zeit ihrer Blüte in Bayern, aber mich SA anderen Orten, Sturmtrupps ausgestellt, ja, ganze militärische Organisationen und Regimenter —, ein gesährliches Spiel, bas erst der 9. November 19-23 beendigte. Die ernste Wirtschaftslage und die fßcit vieler tausender Arbeiter und Angeshllttiveranlassen die Natiolnalsozialisten schon seit Monaten mit ungeheurer Agitation das t> e u ts ch e L a „ d sozusagen st u r m reif 3 u m n tf) e 11 5; Wie stark sich die Nationalsozialistische deutsche Arbeiterpartei suhlt, §eht daraiis hervor, dast sie nuumehr in ihrem Atünchener Hanptvrgaii, dem „Völkischen Beobachter" (Nr, 23 vom 2», Januars, zur Bildung von Schntzstasseln mifsordert: ,, , , , Tie Parteileitung hat sich entschlossen, der N, 2, D. A, P, : S ch » tzstasfetn, besteheiid aus de» besten und zuverlässigste» Parteimitgliedern, aufzustellen. Dieselbe» sieben alle miteinander in Verbindung und sind organisatorisch in einer Oberleitung in München zusinnmengesaßt. Ihre Tätigkeit besteht darin, in ihrem Bereiche Versammlungen zu schützen, Bezieher und Anzeigen für den ,/völkischen Beobachter" zu iverben, der Partei Blitglieder zinusübren und Abwchriiiaßnahmen gegen Möglichkeiten,!vie eingangs erwähnt, vvr.zubcrcitcn. Tabri geht die Oberleitung von dem Grundsätze ans, dass eine kleine Schar der Besten und Entschlossensten ivcit wertvoller ist als eine große Masse Mitlöiifer ohne Entschlntztrast , . , Diese Schutzorganisativil ist kein neuer Verein, sondern die Jusanimcusassung der besten und zuverlässigste,, niünnlichen Parteiiiiitglieder zum Schutze und zur selbstloseste!!, unermüdliche!! Arbeit für die Bewegung. A rl r wer in d e »1 g r v s; e n K a in p s e, de n unsere Bewegung durchsuhren must, in vorderster Linie sein >v i l l, trete in die S ch,1 tz st a f s e l n ein!" Wer die Tätigkeit der völkischen Sturmtrupps in München und anderswo noch nicht vergessen hat, der weiß, was er von dielen Schnkstasfel» zu halten hat. Um öie Krage öer ^ollLktwberLiöigung. In der alten Melanchthon-Stadt Brctten (Baden), deren jüdische und christliche Mitbürger imnier in sriedlichem Einvernehmen lebten, >vur aiilüstlich der Reichstugsivahl voui 4. Mai 1921 ein von Beleidigungen der jüdischen Bürger Breitens strotzendes Flugblatt der Völkischen Partei ausgegeben" und verteilt worden, dessen Hersteller und Verbreiter nun endlich nach vielcrei Hin und Her verdientermaßen bestraft wurde». Fünf Brettener i. Jünglinge, deren Mut jedenfalls i»r umgekehrten Verhältnis zur fGröße ihres Mundwerkes stand, erhielten zunächst ivegcn des überaus beleidigenden Inhaltes jenes Machwerkes einen Strafbefehl über ISO Mark, gegen den sie jedoch Berufung cinlcgten, weil sie sich die bekannte Ausrede zu eigen machten, sie hätten die B r c t t e n e r jüdischen Bürger nicht persönlich beleidige n tvollen. Tatsächlich fand sich ein Richter, der ihnen das'glaubte und sie aus ihre eingelegte Revision hin freisprach. Tic Begründung des Urteils, das von dem Amtsgericht Breiten ani fl, Januar 1925 gefällt mürbe, besagte ausdrücklich, daß „sich die Beleidigungen nicht gegen einen b c st i m mt begrenzten P crs 0 nenkrcis richten, da das I u d c n t u in in seiner G e s a mtheit getroffen sei". Als die Sache dann vor dem Obertandesg e r i ch t Jf arls r u h e zur abermaligen Verhandlung kam, stellte die Nevisivnsinstanz fest, daß „die Beleidigung sich inhaltlich gegen jeden einzelnen in Breiten 'wohnenden Israeliten r i ch t c". Das nmtsgerichtlichc Urteil wurde also aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht Pforzheim ttbenvicsen. Diese izene Verhandlnug fand am 28. Januar 1026 statt. sDaS A m t s g e r i ch t verstand keinen Spaß und verurteilte die einzelnen Angeklagten zu Geldstrafen zwischen 50 und 120 Mark sowie zu den wesentlich höheren kosten; anßerdein muß das Urteil innerhalb zwei Monaten im „Süddeutschen Bvlksblatt", dem dentschnationalen Lokalblatt, und der „Brettener Zeitung" veröffentlicht werden. Diese letzte Bestimmung ist wohl . die schmerzlichste von alle», weil ohne sic die tcntschcn Leser natürlich . nie etwas von der Blamage dieser Hcldenjünglinge erfahren hätten. In der Begründung des Urteils heißt cs ausdrücklich, daß der Wahrheitsbeweis mißlungen sei, und daß mit der somit festgestellten Be- - icidigung tatsächlich jeder der in Brette» ansässigen B ü r g e r sich habe getroffen fühlen müssen, , Tr. A. Künsten,aller (F r e i b u r g i. B r.). 1 Die antisemitische Zeitschrift „Ter vannner" verbreitet und preist c eine Entscheidung des O b e rla u de» g c r ichts Breslau vom s Ltz. November 1924, i» der eine Bcleidigimgsttuge zweier jüdischer - Anwälte mit der Begründung abgewiese,, worden ist, daß die in einem antisemitischen Flugblatt ausgesprochene Beleidigung sich nicht aus die Kläger beziehe. Es handelt sich um eine gegen'die Jude» „ allgemein gerichtete Beleidigung. Das Oderlaiidesgericht hat an- . genommen, der Verfasser des Flugblattes sei sich nicht bewußt gewesen, haß die in dein Flugblatt erhobene» ehrverletzenden Vorwürfe ans jeden deutschen Juden, insbesondere ans die beiden Nebenkläger bef. Kogen iverden fflnntc; es stehe nicht fest, daß er den Willen hatte, “ jedem Juden, insbesondere auch den Ncbentlägern, seine Mißachtung auszndrüeken. Ans der anderen Seite hat das Oberlandesgericht Karlsruhe wegen eines antisemitische» Flugblattes, das in der Stadt Breiten in Baden veröffentlicht worden ist, den Klägern, zwei jüdischen Einwohnern von Breiten, wie in Nr. 8 der C V - Zeitung" ^nitgetcilt ist, die Berechtigung zur Klage'zu'. Dieses Flugblatt hatte folgenden Satz enthalten-. „Ans den schanerlidjcit Abgründen der jüdischen Gedankenwelt. In Breiten sielen »eitern ans jiibifcljciu Munde auf offener Straße svlgcnde Worte- -Wenn mir die merschte wäre, mir täte fe schäclste lasse ivies Mehcl,'" Diese Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsache war, wie das Lberlondesgcricht Karlsruhe ausfnhrt, auf jeden einzelnen Juden, der sich a n d e m fraglichen Tage in Breiten k hielt, beziehbar. „In Anbetracht der Tatsache, daß die Aenßerung in. Brette» in dem in Brette» übliche» Dialekt aus jüdischem Munde gefallen sein soll, ist es bei der Fragestellung in richtigem «dnne kaum denkbar, daß die Frage der B ez i e h b a r k e i t ans einen bestimmt begrenzten Kreis, nämlich die an diesem Tage in Brette» anwesenden Juden, anders als bejahend beantwortet werden kann. Eine einzelne Person, über die eine ehrcnrühriae Tatsache behauptet wird, kann für den Täter sehr wobt lediglich als Mitglied einer Persvnenmclirhcit, ivcleher ans diesem Wege ein Makel angehestet werde» soll, in Betracht kommen." Das Lbertandesgericht betont dann im Einklang mit der reichsgerichtliche» Rechtsprechung, es sei nicht erivrderlich, daß der Beleidiaer sich die Person, gegen welche die Beleidigung fiel) richtete, als individuelle Einzelperson überhaupt vorgestellt habe, wenn sie nur zu dem bestimmt begrenzten Kreis von Personen gehörie. aus de» sich die Beleidigung bezog. Das Urteil des Oberlandesgericlns Karlsruhe ist 'deswegen so wichtig, weil bisher antisemitisclw Angriste bele-chjuruder Art "regelmäßig unter Beriifniig aus eine reichsgern-'.iniche EmiMeidimg aus dem Jahre 1881 für uicljt sirasbar crtlärt ivurden. indem die Schtiißfolgcrniig abgeleh»! ivnrde, „die beleidigenden Aeuncrungeii ricmcten sich gegen die Judo» im allgcin.ineu. Die Anirngsiellcr seicii Juden und mit ibueu beleidigt worden". Gegenüber dieicr Praxi? bedeutet das Urteil des Lberlaiidesgericyis Aarlsriilje einen Fortschritt. Immerhin muß inan, »in die Bedemnng dieses Urteils ,zn. ermessen, sich vergegenwärtigen, daß die beleidigende Aenßerung insofern einen etwas i >1 d i v i d >, a l i s i e r t e » Charakter hatte, als sie einen b e st iin »>. lc » Vorgang an einem 6c fit »unten in einem best! m m t c n Dole behauptete. Es ivärc deshalb verfehlt, sie dahin zu deuten, daß jede allgemein beleidigende aiitiseiiiitische Aenßerung ohne weiteres von 'ihr erfaßt würde. Immerhin gibt ihre Begründung auch dem Juristen Anlaß, die Frirgc nach,zuprüfen, ob die bisherige Praxis cimvaiidirci richtig ist. Die Frage der „K 0 l l c k ti v de l e i d i g 11 n g" gehört allerdings zu denje'iiigen. die dem Strafrechtler seil jeher Mühe machen, tlnziveifelhaft ist, daß immer nur eine natürliche Person beleidigt werden kann. Eine juristische Person, z. B. ein Verein, eine Korporation, kam, als solche nicht beleidigt iverden. Wohl aber kann sich eine Beleidigung gegen eine M e h r heit ei n z eine r natürlicher Personen richten, die unter einer Kvttcttivdezeichnnng zniaiiunengefaßt iverden, z. B. die Offiziere einer bestinnmeu Garnison, odcr die Richter eines bestinnnten Bezirks nsw. Notwendig ist aber auch in diesem Falle, daß die Beleidigung aus alle Einzelpersonen bezogen iverden kan», die nmer diese Gesamivezeiä-imng fallen. Ter Beleidiger braucht sich, wie das Oberlandesgericht Kartsrnlie zutreffend nussührt, den eiii.zeliicn Bleuscheu, der dadurch getroifen ist, keineswegs vorgestellt zu haben, er braucht nicht einmal vb» seiner Existenz etwas zu ivifscm es genügt aber und ist notwendig, daß dieser einzelne Mensch insofern von der Beleidigung getrosten ist, als sie ans ihn Es l-.cgk aus der Hand, daß i» einer solchen Konstruktion eine Reihe von Elementen sind, die mehr oder weniger subjektiv verivendei iverden könne», Nammtlich die Frage, vb die allgemein gehaltciie Aenßerung auch aus die Person bezogen werden konnte, die den Ltre.santrag gestellt hat, ist viestach in einer Weise eutschiedcn worden, die nicht immer iiberzengend ist. Zuweilen hat die Ncchtsprerhung sich bemüht, den Kreis der Beleidigten eng zu ziehen, zuweilen hat sic sich wiedernni einer sehr a » sd c h n ende n Auslegung deilcißigt. Sv heißt es z. B. in einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1898: , . . „Dem weiten Umfang der durch eine Kollektivbeleidigung getroffenei! Personeiimelirheik steht an sich nicht entgegen, dqß alle darunter begriffenen Einzelpersonen n n s nahms 1o8„alS beleidigt gelten töimcn, jalls anzmiehmen steht, daß dieser Erfolg von dem Borsatz des Beleidigers umfaßt wird."; - In diesem Falle handelt cs sich um einen allgemein gehaltenen Angriff eines Polen gegen die in Gegenden mit gemischt polnischdcuischcr Bevölkerung wohnenden Deutschen. Hier rst her,Kreis der Betrvssenen geiviß mindestens ebensoweit und unbestimmt wie bei einer gegen die' Juden in ihrer Allgemeinheit gerichteten Beleidigung. Ein anderes Urteil ans dem Jahre 1900 behandelt eine'Broschüre geacn die Großgrundbesitzer, die wegen der Behandlung ihrer Arbeiter in schärfsten Worten angegrisfen wurden. Einige Großgrnndbcsitzer der Provinz Ostpreußen stellten Strafantrag. Das Reichsgericht hat verurteilt und dabei ansgesührt: „Ohne rechtlichen Jrrtinn konnte angenommen werden, daß d u r ch die B c z e i ch n u n g „Großgrundbesitzer" einte -- st i m m t c r P e v f 011 c 11 £ r c i 3 abgegrenzt und erkennbar ^Werden die Ncchtssätze, die diesen beiden Entscheidungen zugrunde liegen, ans beleidigende Bchnuptungen in antisemitischen Druckschriften angewandt, so ivird wohl stets die Berechtigung zum Strafantrag gegeben sein und die Verurteilung erfolgen müssen. 3^ ErichEstck.