Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 1 (Januar 1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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4 fertigkeit. Dieser LeichtsertigLeit Me der Schutz des § 193 nicht zur Seit«. Der Privatbeklagte war daher wegen dieses einen Falles gemflö § 186 StGB, zu bestrafen. Für das Strafmatz kommt in Betracht: Der Angeklagte ist 73 Jahre alt steht seit 10 Jahren im Kamps« gegen das Judentum, nimmt zu vielen Fragen eine unkritische Stellung ein und hat dementsprechend eine einseitige, gegen das Judentum gerichtete Ueberzeugung sich angeeignet. Eine noch so hohe Straft würde ihn nicht eines Besseren belehren. Tie Bestrafung in dem einen Falle soll dazu dienen, ihn in seinem Kanrpft zu größerer Vorsicht zu ermahnen. Daher erscheint die Geldstrafe von 1000 Mark, an deren Sftlle im Mchtbeitrewungssalle ein Monet Gefängnis tritt, als ausreichende Sühne. Hinsichtlich der Publikation des Urteils bleibt es beim Urteil der ersten Instanz. Die völkischen Zeitungen brechen ob dieses milden Urteils in ein Jubelgeheul aus. Das „Deutsche Tageblatt" bringt in großen Lettern die Ueberschrist „Theodor Fritsch glänzend gerechtfertigt" und verstehst sich sogar dazu, zu schreiben, die Judengefahr stehe notorisch fest. Wir mochten die Kühnheit dieser Behauptung mit der Verurteilung zu der heute doch immerhin recht empfindlichen Geldstrafe wegen Beleidigung in Vergleich setzen. Außerdem sollten das „Deutsche Tageblatt" und die anderen völkischen Zeitungen nicht übersehen, daß der Wunsch der beiden Privatlläger, einen alten Mann, der sein Leben lang starr und mit vollendeter Einseitig? leinen Ideen nachhing, vor Gefängnis zu bewahren, den Urteils sprach jedenfalls nicht im ungünstigen Sinne beeinslntzt haben wird Ueber das Urteil al8 solches, insbesondere über die BegründunW St das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es ist bezeichnend für dwÄ ussasiung in Presiekreisen, daß das „Berliner Tageblatt" (Nr. 41? von, 25. Januar d. I.) dem milden Urteil folgendes Hinzuschi: „Wir sind stets dafür eingetreten, daß der § 193 gegenüber einer zu engen Auslegung der früheren Zeit auch bei Geltend», machung jener öff-enttiajen Interessen zur Anwendung kommt, die der Publizist wahcznnehmen beruflich verpflichtet ist. Die Anwendung des Z 198 gerade in diesem Fall aber ivird lebhaftes Befremden Hervorrufen. Kanit man wirklich die teils böswilligen, teils unsinnigen Verleumdungen des Herrn Fritsch aus eine Stufe stellen mit jener „Kritik hervorragender Persönlichkeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen ist"? Daß die Kläger den Wunsch gehabt haben, den asten Starrkopf vor dem Gefängnis zu bewahren — wird man menschlich verstehen. Diese Milderung des erstinstanzlichen Urteils aber bedeutet geradezu einen Freibrief für künftige neue Verleumdungen." Gleichberechtigung öer spanischen ^uöeri. Ein wichtiges Dekret des Königs. Bon C. D. Rodino, Redakteur von „El Jmparcial" (Madrid). Kürzlich verbreiteten jüdische Blätter eine Nachricht aus London, der zufolge der General Primo de Rivera, das Oberhaupt des spanischen Direktoriums, erklärt haben sollte, daß ein Jude nicht Bürger Spaniens werden könne, cs sei denn, datz er zum katholischen Glauben übertrete. Wir haben »ns an die spanische Gesandtschaft in Berlin gewandt, um zu erfahren, ob diese Meldung aus Wahrheit beruht. Die Gesandtschaft erklärt uns darauf, daß diese Meldung falsch sei, daß vielmehr Primo de Rivera den Juden die Einbürgerung in Spanien durch ein Dekret erleichtert habe. In dem gleichen Sinne schreibt uns der Redakteur der Madrider Zeitung „El Jmparcial", E. D. Nodiüo. Die Schriftleitung. Die Meldung, daß Juden nicht spanische Bürger werden könnten, entspricht nicht den Tatsachen und entbehrt jeder Grundlage. Die Juden können vielmehr nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie die Angehörigen anderer Konfessionen spanische Untertanen werden, ohne sich katholisch taufen zu lassen, denn es herrscht in Spanien volle st aatsrechtliche Gleichberechtigung. Die Einbürgerung Ver Juven in Spanien wurde aber noch erleichtert durch ein königliches Dekret, das das militärische Direktorium unterm Vorsitz Primo de Riberas am 26. Dezember 1924 erließ. Das Dekret erläßt weitgehende Bestimmungen zur Erleichterung der Erlangung der spanischen Nationalität für die Juden spanischer Abstammung, der sogenannten „Sepharvürn". Diese leben jetzt zum Teil in Holland und England, die meisten aber im Balkan. Viele von diesen „Sephardim", die auch „Sefarditen" oder spanisch „esprrniole" (espanoi — spanisch) genannt werden, besitzen auch heute noch von altorsher die spanische Nationalität oder stehen staatsrechtlich unter spanischem Schutz. Es herrscht unter den Juden im allgemeinen eine bedauerliche Unkenntnis über die Rechte der jüdischen Religion und der Juden in Spanien. Man denkt immer noch an die Jahrhunderte zurück, da die Austreibungen der Juden und Mauren stattfanden unb die Inquisition herrschte. Diese Unkenntnis ist für uns Spanier von heute höchst bedauerlich, und zwar nicht bloß wegen der falschen Meinung, die über die Möglichkeiten für die Juden in Spanien daraus entsteht, sondern auch wegen der ungerechten geschichtlichen Beurteilung, die solch ein Mangel an Kenntnis gewöhnlich zur Solge hat. Deshalb sei mir erlaubt, hier einige aufllärende )orte über die Stellung der Juden in Spanien zu sagen. Vor ihrer im fünfzehnten Jahrhundert erfolgten Ausweisung genossen die Juden in Spanien vollständige Gleichberechtigung und hohes Ansehen, und viele von ihnen bekleideten wichtige Stellen und erreichten die höchsten Ehren durch Könige und Fürsten. Es gab sogar jüdische Staatsrninister und Schatzranzler in Spanien. Als Spanien durch die Vermählung Jsabellas v. Kastillien mit Ferdinand v. Aragdn und durch die Vertreibung der letzten Mauren nach der Eroberung von Granada seine Nation a le Einheit erreichte, erfolgte die Ausweisung der Juden und Mauren aus nationalistischem Ueberschwaug, der das Land ergriff, nachdenr der Befreiungskrieg gegen die Mauren acht Jahrhunderte ununterbrochenen Kampfes gedauert hatte. Jene Ausweisung, die damals zweckmäßig schien und als Gebot der Stunde galt — heute wiederholt sich das Schauspiel bei den nengegrnndeten Staaten —, erwies sich spater als eine verhängnisvolle Maßnahme; viele spanische und fremde Geschichtsschreiber sehen in ihr sogar die Grundursache für den Untergang Spaniens. So war cs auch ohne Zweifel, denn mit der Ausweisung der Juden, die in jeder Beziehung in Spanien sehr hoch standen, gingen unschützbare Reichtümer, materieller und geistiger Natur, ebenso unersetzliche schöpferische Kraft für immer in das Ausland verloren. Später einsetzende Verfolgungen richteten sich nicht allein gegen die Juden, die heimlich oder getauft in Spanien geblieben waren, sondern gegen alles, was nicht streng katholisch war; und waren nicht nur auf Spanien beschränkt, sondern entsprechen der Zeitstimmung ganz Europas. Unter den Härten jenes Geistes, der von blutfremden Monarchen in Spanien eingesührt wurde, hatten nicht zuletzt die spanischen Katholiken selbst schwer zu leiden. Jene Zeiten und jener Geist sind längst und für imnicr vorüber. Im Spanien von heute ist, obschon die Staatsreligion die katholische ist, jede andere Konfession erlaubt, und zwar nicht nur nach der Verfassung, sondern diese Duldung entspricht durchaus dem Geiste des spanischen Volkes, datz jedem anderen Glauben voll Verständnis und Achtung gegenübersteht. Dem spanischen Volk ist jeder Fanatismus'in religiösen Dingen fremd, wenn auch gewisse Gebräuche und Ueberlieserungcn ans manchen eilig durchreisenden Ausländer einen anderen Eindruck machen mögen. Auch ivird die Macht der katholischen Kirche im heutigen Spanien im Auslande meistens überschätzt. Juden verschiedener Nationalitäten, darunter auch der spanischen, leben in Spanien in staatsrechtlich voller Gleichberechtigung. Sie lverdcn nur nach ihrem Tun beurteilt und behandelt, nicht ilach ihrer Konfession, die sie in keinem Falle zu verheimlichen brauchen. Es ist vielmehr seit langem eine große Bewegung, ander hervorragende Persönlichkeiten aus allen Gebieten beteiligt sind, im Gange, um die soziale und gesellschaftliche Stellung der Juden zu heben und die Annäherung zwischen jüdischen und anderen Kreisen in Spanien in die Wege zu leiten. Aus diesem Geiste der Duldung ist das königliche Dekret Primo de Riberas entstanden. Und dieses Dekret wird, da es bis Ende 1930 in Kraft bleiben soll, den Juden spanischer Abkunft die Wiedererlangung der spanischen Nationalität erleichtern. „Oie Juden in Europa" unferrichlef gediegen und ruhig Ignaz von Döllinger in seiner gleichnamigen Schrift Preis 1,— Mark Philo Verlag, Berlin SW 68