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Central-Verein-Zeitung · 1926-01-01 · Heft 1 (Januar 1926) · page 3

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1926
Issue
Heft 1 (Januar 1926)
Date
1926-01-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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3 Unter üer falschen Zlagge öer Nächstenliebe.! . Ein Brief von Lizentiat Ern st Bittlinger, Pfarrer in Berlin. Berlin, 2». Januar 1926. Gnädige Frau! Ich weiß seit langem, daß Sie nicht nur die wissenschaftliche Literatur aller Konfessionen verfolgen, sondern . auch besonders die Aeußerungen der Volksfrömmigkcit, umso ein Bild von der religiösen Kultur unseres deutsckM Volkes zu gewinnen. Und da ist Ihnen nun leider die Nummer 3 des „Evangelischen G e m c i n d e b l a t t e s für Augsburg und Umgegend" vom 17. Januar 1926 in die Hand gekommen, die Sie mir mit großen Fragezeichen versehen ins Haus senden. Leider — sage ich, und doch ist es gut, daß solche Geister, »nie sie da reden, einmal gestellt werden. In unserer Zeit, da Antisemitismus Mode geworden, stößt mau ja öfter auf solche Schimpfereien einer kranken Volksseele, die einen Schuldigen für das Volkselcnd sucht. Aber ein derartiges Hetz- Pamphlet in einen: evangelischen G e m e r n d c b l a t t als Erbanuugsartikcl unter der falschen Flagge der Nächstenliebe — das ist denn doch ein starkes Stück. Ter Verfasser weiß danach ganz genau, daß die Juden in Bausch nnd Bogen von Gott verdammt und verflucht sind, unter einem solck>en Fluche stehen, daß sic so verabscheuuugswürdig sein müßten, wie sie seien. Woher weiß er das? Daher, daß die Menschen sie hassen? Dann ivaren die ersten Christen auch verabfcheunngswürdig, und die heutigen Deutschen sind es noch viel mehr. Denn cs lastet eine ganze Wucht des Hasses der Menschen auf ihnen, genau wie auf den Juden. Kennt denn der Verfasser das Wort nichts „Richtet nicht, auf daß ihr nicht gerichtet werdet"? Die ganze Vorstellung von Gott, daß er flucht, verslucht, Menschen verflucht, ein ganzes Volk einem unentrinnbaren Fluch unterwirft, der Gott, von dem im Neuen Testament gelehrt wird: „Gott ist Liebe", ist entsetzlich. Und der Satz: „ . . . daß >vir allen Menschen gegenüber, die wir hassen, mit der treuen Liebe stehen . . .", also zugleich hassen und lieben, dieselben Menschen — eine Raüulustik schlimmster Art, unter deren Schutz bösester Rassenhaß getrieben wird. Und unter dieser Flagge will er dann noch Judenmission treiben! Also ein NeligionSdicncr, der seine eigene Religion nicht kennt. Ich bedauere die Leser dieses „Evangelischen Gemeinde blattcs", die aus diese Weise „erbaut" werden. In vorzüglicher Hochachtung Ihr ergebenster Lizentiat Ernst Bittlinger, Pfarrer. Der „weg absoluter Unparteilichkeit^. Eine Aeus;errmg des Preußischen Richtervereins. In der letzten Nummer der „Mitteilungen des PreußisäM Richtervercins" (Jahrgang 4, Nr. 1 vom 15. Januar 1926) heißt es unter „Mitteilungen d c S V o r st a n d e s": „Wenn irgendwo, so heißt eS im parlamentarisch regierten Staate: „Hilf dir selbst, dann hilft dir Gott." Darum müssen wir Richter selbst für unsere Unabhängigkeit streiten. Und das beste Streitmittel ist der Weg absoluter Unparteilichkeit Jeder Schritt von diesem Wege nach rechts oder links führt uns ab von unserer Unabhängigkeit. Es gibt nur ein Geradeaus, nur imbeirrte Neutralität gegenüber der Politik, sowohl im Amte wie in der Richterorganisation! Um es nochmals zu wiederholen und es allen unseren Mitgliedern einzuschärfen: kein Gedanke und kein Wort auf dem Richterstuhle, das nach rechts oder links neigte, kein ^Schritt des Verbandes, der irgendeiner Parteipolitik dienstbar wäre! Bedauerlicherweise sind nun neuerdings wieder zwei richterliche Entgleisungen bekannt geworden, die eine Beeinflussung von Urteilssprnchen durch parteipolitische Anschauungen erkennen lassen. Sie dürfen zwar sicherlich nicht zu Angriffen gegen die Rechtsprechung verallgemeinert werden, müssen aber hier als Amtsnntzbrauch und Verfassungsverletzung zur ernsten Mahnung gebrandmerkt werden. In einem Strafurteil gegen Zwei antisemitische Agitatoren heißt cs noch Mitteilungen, die als wahr angenommen werden müssen: Die Angeklagten haben sich strafbar gemacht. Es war aber nichts geplant, was die staatliche Ordnung gefährden konnte. Das deutsche Volk erkennt mehr und mehr, daß das Judentum schwerste Schuld an unserem Unglück trägt, und oas erfassen immer weitere Kreise. An einen Ausstieg unseres Volkes ist nicht zu Lenken, wenn wir nicht die Macht des Judentums brechen. . . . In diesen Urteilen wird also die richterliche parteipolitische Ansicht alö für die Entscheidung maßgebend znm Ansdruck gebracht, was eine verbotswidrige, unterschiedliche Rechtsanwendnng enthält." (Von uns fett gedruckt, Die Schriftleitüng.) Der flusgarig öes Warburg-Zntfch-Prozejfes. Fritsch zu 1000 Mark Geldstrafe verurteilt. In dem Marburg »Fritsch»Prozeß, über den wir m Nr. 4 der „C. V.-Zoitung" eingehend berichtet haben, fand am Piontag, 25. Januar, die Urteilsverkündung statt. Wider Erwarten kam Theodor Fritsch mit einer außerordentlich milden Strafe davon. Unter Bcrwersung der Berufung der Privatklüger (Marburg und Melchior) wird das Urteil erster 'Instanz, nach den: Fritsch zu drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, aufgehoben, und der Privatbcklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beleidigung in einem Falle gemäß § 186 St.G.B. zu einer Geldstrafe von 1000 Mark, hilssweise einem Monat Gefängnis, verurteilt. Die Kokten des Verfahrens fallen, soweit es die Privatklage des Klägers Melchior anbelangt und hierfür Kosten entstanden sind, diesem zur L a st. Bon den übrigen Kosten fallen zwei Drittel dem Angeklagten und ein Drittel dem Kläger Marburg zur Last. Zur Begründung des Urteils, die wir allein nach stenographischer Ausnahme wiederzngcben in der Lage sind, führte der Vorsitzende aus: Die Klage Dr. Melchiors hat zum Inhalt den Artikel des im Jahre 1921 gedruckten. 1923 von einem A n g e st e l l! c n -des Privatbeklagtcn nvchinals versandten H a n d z c t t c > s. Nach § 22 des Pressegesetzes käme eine Strafbarkeit des Privatbet tagten nur in Betracht, wenn es sich um eine periodisch erscheinende Zeitschrift gehandelt hätte. Das ist n i ch t d e r F a l l. Nach § 20 des Pressegesetzes wäre der Privatbeklagte verantwortlich, tvcnn er die Verbreitung des Handzettels veranlaßt oder von ihr gewußt hätte. Das ist ihm nichr nactzgewicscn. Er war also mangels Beweises der Täterschaft s r e i; u s v r e ch e n , mit der oben erwähnten Kostensolge. Tie Klage Marburgs stützt sich auf zwei A r l! t e [. Erstens aus den „Heimlichen Kaiser". Hierbei ist;u berücksichtigen: Ter § 193 gewährtJntcressenschutz auch bei s v l ch e n K v 11 i t c n , die sich mit in der Ocffentlichkeit stehenden oder auch noch lebenden lustvriscben Persönlichkeiten beschäftigen, auch wenn der .Kritiker zu einem abfälligen Urteil der Person gelangt. ftAIlgemciii-vftcntliches Bvllsintcresje.) Geschützt ist also das Wcrturtci! des Kritikers, das auf seiner Heben zeugung beruht. In dem Artikel „Ter Heimliche Kaiser" geht der Verfasser aus von der durch seine 40jährige Gütigkeit gewonnenen Ueberzengung, die zwar einseitig ist, die aber die Ueberzeugung des Versassers bildet, nämlich, daß das Judentum als Rasse einen schlechten Einslntz auf die Völker ausübc nnd der Jude diesem Gesetz unterstehe. So enthält der ganze Artikel „Der Heimtichc Kaiser" nur Werturteile des Aersasjers, die auf solcher Ueberzeugung fußen und aus solcher Ucber.zeugung abgeleitet werden, ohne daß zu ihrer Grundlage Tanachcn behauptet würden, die unwahr und beleidigend wären. Ter Verfastcr weiß sich nicht klar genug aus-zndrückcn und will mit dem Ausdruck „Landesverrat" in seinen, Zusammenhang einen moralische» vanoesvcrrat verstanden wissen. Der Vorwurf, die Inden trieben generellen Landesverrat, konnte ausgedcutet werden, auch der einzelne Jude triebe bewußten Landesverrat. Alke diese Behauptungen und Tatsachen beruhen aber aus Behauptungen anderer Tatsachen, sind also selbst nur Bewertungen, die zwar einseitiger Betrachtungsweise entspringen, die aber von dem völkischen Leserkreise des „Hummer" geteilt und gebilligt werden und so ein Werturteil enthalten, dem der § 193 zur Seite steht. Äescr käme nicht in Betracht, wenn der Angeklagte leichtfertig gehandelt hätte. Das Gericht legt aber zugrunde, daß der Angeklagte seiner II eher - zeugung Ausdruck verliehen hat: es sieht hierin keine Leichtfertigkeit, da die llebcrzcngiing ans einer Mährigm Einstellung gewonnen ist. Es erübrigte sich jede Beweisausnahmc, Jede Beweisaufnahme hätte nur diese Ueberzeugung des Klägers zutage gefördert und bcstensalls nur Indizienbeweise geliefert, die nicht ansgercicht Hütten, das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu überzeugen. Auch die vorgebrachtcn Tatsachen sind nicht leichtfertig vorgebracht. Der behauptete Einfluß Marburgs, eine Tatsachonbchnnptung, die dem „Daily Erpreß" cntnonnnen ist, ergibt sich ebcnsnlls aus der Gcsamtcinstcllung. Die Darlegung der Verbindung Marburgs mit dem amerikanischen Hans nsw. sollen nur die poliiische und wirtschaftliche Bedeutung Marburgs darlegcu und enthalten keine Beleidigung, da eine direkte Behauptung der Ausnutzung zu unlauteren Zwecken nicht vorliegt. Daher innßle auch dem Verfasser der Schutz des § 193 zugcbilligt werden und eine Freisprechung insoweit crsolgen. Anders verhält es sich mit dem zw eiten angogrisfenen Artikel. Hier hat sich der Privatbeklagte von seiner einseitigen Einstellung zum Judentum und den, daraus entspringenden Haß verleiten lassen,-Tatsachen zu behaupten, die nicht erweislich wahr sind und in, Sinne,-des 8 186 beleidigenden Charakter haben. Die Behauptung, der Friede' sei von Marburg nicht abgeschlossen worden, obwohl jeder beliebige Diplomat die Schwierigkeiten, die dem Frieden cntgegcnstandcn, aus dem Wege hätte räumen können, kann in dreierlei Weise ausgelegt werden: , , Erstens könnte man darin einen Vorwurf gegen die Regierung', erblicken, daß sie Marburg, und zwar Tr. Fritz Marburg, entsandt.habe. Dieser Vorwurf sei aber offenbar nicht gemeint, da ihm gegenüber nicht mit dem schweren Geschütz der Forderung, eines Staatsgerichtshofes: zur Verantwortung dieser Ungeschicklichkeit nötig gewesen wäre. .■-*-••• Man könnte ferner einen Vorwurf gegenüber Fritz Marburg sehen, er habe ungeschickt gehandelt. Auch hierbei sei der Ruf nach dem Staatsgerichtshos unangebracht. Es bleibt also nur die Auslegung der absichtlichen Hintertreibung des Separatfriedens durch Dr. Fritz Marburg und nach den Aeußerungen des Privatbeklagten eben auch des Klägers Marburg. Der Vorwurf der absichtlichen Hintertreibung gehe auch aus der Tatsache hervor, daß die Worte: „ein Staatsgerichtshos müsse 'die Person zur Verantwortung ziehen" fast als einzige in dem ganzen Artikel gesperrt gedruckt seien. Auch die Privatmeinung des Professors A. Marburg, die aus dem vorgelegken Brief herwrgehc, könne höchstens zu dem Schluß führen, daß die Haltung Dr. Fritz Marburgs zu einem in ganz Deutschland als günstig angesehenen Ausgang geführt habe. . Aus der Haltung Dr, Fritz Marburgs den Schluß zu ziehen. Marburg habe absichtlich zum Schaden von Deutschland gehandelt, sei eine Leicht»

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