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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-06-25 · Heft 26 (25.6.1848) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 26 (25.6.1848)
Date
1848-06-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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203 Teit ihre Offiziere, der Oberbefehlshaber setzt sie in ifc» ren Rang ein, und erwählt seinerseits die Männer, die sich durch Einsicht und MntH auszeichenen. Die Eroberung des gelobten Landes wurde durch die Rothwcndiqkctt geboten, sie ist nicht auf unbedingte Weise als Gesetz zn betrachten. Erst nach dieser Eroberung sind die Hebräer ein Volk in der ganzen Bedeutung des Wortes. Sie stellen sich in ein Frcundschafts- und Handclsvcrbältuiß mit den übrigen Rationen, es steht ihnen frei, Gesandte abzuschicken und aufznnchmen. Die Kriege sollen stets Bertbcidignngskriege sein. Erscheint der Feind in großer Anzahl und fordert nur Tribut so soll man ihm für den Augenblick willfahren. Bedroht er das Gesetz des Staates, so werden sein Fußvolk, seine Reiterei, seine Kriegswagcn nicht geachtet und man sterbe, oder siege. Der Hebräer, der sich unter einem fremden Volke niederläßt, soll sein eigenes Glück im Glücke dieser Ration suchen. Die Bevölkerung des Landes bleibe ein stercs Augenmerk der Gesetzgebung, sie ist die Folge und der Beweis ihrer Weih eit; sie wächst nach Maßgabe des Uebcrflusses und der Sicherheit, welche die Thaiigkeit der Burger und die Gesetze verleiben und sie vermehrt ihrerseits wiederum den Reichthum des Staates. Tie Ehelosigkeit wird verworfen; die väterliche Gewalt ist eine begrenzte, sie uunmi von Rechtswegen mit der Mündigkeit des Kindes ihr Ende. Die Frauen sind in allen Stücken Bürgerinnen und in so fern besonder» Gesetzen unterworfen, als sich Besonderheiten in ihrer Natur, im Clima, in welchem sie wohnen nnd in den allgemeinen Sitten vorfinden. Die Verehrung des Ewigen, die fortwährende Ergrundnng seines Worts, das da ist: das Recht, die Weisheit und das allgemeine Wohl: die Liebe zum Vaterlande; die Kemttniß der Gesetze; die Scheu vor Knechtschaft und vor den abergläubischen Gebräuchen der Zeit; die Zuneigung der Bürger zu einander; ein maßloses Wohlwollen gegen den Fremden; eine positive Duldsamkeit, die Verzeihung der Beleidigungen; die Pflicht Böses mit Gutem zn vergelten; die Treue des Schwurs und Versprechens; die Achtung vor den Frauen; die Ehrerbietung gegen Ettern, Greise, Waise, Beamte und Krieger; die Gastfreundschaft; die Innigkeit Der Freundschaft; das gleiche Verfahren gegen den Fremden wie gegen den Mitbürger bilden die geschriebene Mora! Israels, deren Heilighaltung zu beaufsichtigen in weitern und beschrankte» Maßen zukömmt. Besondere Verfügungen betreffen die öffentliche Gesundheit und die Erhaltung der Einfachheit der Sitten im Schoße des Uebcrflusses selbst.. Der Zweck der gottesdienstlichen Anordnungen soll sein: alte Gebräuche zu regeln, verderbliche Gewohnheiten zu entfernen, den Geist der Bürger auf die ewige Einbeit, auf Volk und Gesetz hinzulciten und den Grundgesetzen einen Schutz zu verleihen. Die allgemeinen nnd bcsondern Versammlungen deS Volkes zu bestimmten .Zeiten im Jahre werden als das lästigste Erhaltungsmittel für das Gesetz betrachtet. Das jüdische Volk, von welchen Schlägen es auch getroffen werden möge, darf glauben , daß es dennoch unsterblich sei. Geschichte des Tages. DaS Gutachten deS ConsiftoriumS über gemischte Ehen zwischen Juden und Christen. In ren von Herrn vr. Falklohn in Königsberg herausge- Dokumenten seines Ehcvrocrffes sinden sich außer dem unscrigen l'm Sinne der Zulassung abgegebenen noch zwciGukach» ten. r-as eine vom k. Consistoriuin zu Königsberg, das andere von Nabbinatsverwescr Z. Z. Oettingcr zu Berlin, vic beide darin übrrcinstiinmrn, daß das Jueenthum eine solche M.schcde zwischen Inden und Christen verbiete. Das System der Unfreiheit und der Ungerechtigkeit, welches über religiöse Fragen, die nur vom Standpunkte des Iuoenlhuius für den Inden beantwortet werden können, christliche Kirchenbchörden entscheiden läßt, ist gestürzt und es hat die Frage über gemischte Ehen ihr praktisches Interesse verloren. Für die Geschichte der jüngst vergangenen Zeit hingegen lst vas Consistorial-Gutachleu einmerkwürdiges Aktenstück, weil in ihm die ganze perfide Stellung, die christliche Kirchenbehörben;u vem wegen seiner nimm Freiheit verhaßten Judenryum, namemlich aber zu der bewegenden reformatorischen Kraftäußerung in demselben, cinnahmen. auf das - Auffallendste charakterifirt iS. Zn dem Eingänge wird gesagt, daß über diese Frage nicht die individuelle Glaubensanfichk veS Zuven, inwiefern er eine solche Mischehe mit derselben für übereinstimmend halte, entscheiden könne sondern die Grundsätze der jüdischen Religion befragt werden müsse«, ob sie eine solche Ehe gestatten. „Denn solche Bereitwilligkeit

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