Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1848)
- Date
- 1848-06-25
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2566751-2567071-2567097--3177-2571108- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
£ie Beamten sind: 1) die alten des Hobcn-Raths Israels, welche das Haupt des Volks bilden. Es kommt ihnen zu: a) das gegenwärtige Wort Jehovahs d. b. die täglichen Erfordernisse der öffemlichen Ordnung auszusprcchcn, b) daS Gesetz zu entwickeln und anzuwcndcn, sowohl auf politische und bürgerliche Verhältnisse als auf alle Verhältnisse, die zum Gottesdienst und zu den Gebräuchen geboren, und die man gewöhnlich religiöse nennt; c) dieser Rath erkennt über alle Verbrechen des beleidigten Gesetzes, setzt den Oberpriester ein und zieht ihn vor Gericht, wenn er Fehltritte thut. 2) Die Alten der Stamme und der Städte sind für diese was der hohe Rarh für das ganze Volk ist. 3) Die Häupter der Staatsmacht von denen an die über 10 Mann befehlen, bis zn den Fürsten der Stämmen und des Volkes. 4) Tie gewöhnlichen Richter. 5) Die Bürgerkapitaine oder Vögte. 6) Die Propheten-Redner, 7) endlich die Leviten und Priester welchen wegen der Natur der Sache, ihr besonderes Amt;.den Tert der Gesetze zu bewahren das geschriebene Wort Jehovahs unhörlich zu verkündigen, und dem Gottesdienst vorzustehen, erblich ertheilt wurde. " Tie Macht des obersten Richters, oder lebenslänglichen Consuls der die öffentliche Macht anfnkrt und den Vorsatz im Senat haben darf nimmt nur rin Kriege den diktatorischen Charakter an. Er darf m seinem Amte durch e-ncn König ersetzt werden, es steht dem Volke frei, diese Abänderung der Rcgierungsform vorzunehmen. Ter König wird vorn Hohen-Rath der Alten vorgeschlagen, von dcrPriestcrschafl bestätigt und von der Volksversammlung selbst cingestzt. Er kann nicht willkübrlich vom Volke Abgaben fordern, darf sich der Verschwendung nicht überlassen, noch sich über feine Mitbürger erbeben. Er soll täglich einen Abschnitt des Gesetzes lesen, um cs treu ansübcn zu können,, verletzt er cs mit Kenutniß der Verhältnisse, so wird er von Rechtswegen seiner Rechte verlustig. Arbeit ist Pflicht für alle Bürger in Israel. Ibre besondere Lage und ein wohlverstandenes Interesse läßt sie d-n Ackerbau als die Hauptqnclle des Reichchums betrachten; ihm folgt Handwerk und Handel. Die Vertheilung der Ländereien geschieht nach der Angabe des Looses. Ts? Loose sieben im Verbältniß zur Anzahl der Personen, die einen Stamm, oder eine Familie bilden. Der Grundsatz, nach welchem der Stamm kevr unter alle übrigen Stamme vcrthcilr wurde befiehlt, ibm keinen Antbeil an der Tlmlnng zu bewilligen. Er wird durch Einkünfte die ihm seine Brüder liefern, entschädigt. Seine materiellen Interessen sind dadurch vom . ganzen Volke adhärrgig und zwingen ihn für die Aufrechlbaltung des Gesetzes zu sorgen das ikm seine Rechte und seinen Bestand verbürgt. Der Stand der Tinge und die Sa wierigkerten die Gleichheit zu erhalten, ließen zu Maßregeln greifen, welche bestimmt sind, eine» forreaucrnden großen Besitzstand zu verhüten; die Liebe zum Gesetze und zum Vaterlande und das allgemeine Wobl soll die sorigedende Theilnng des Eigentdums begleiten. Das Prinzip dieser Maßregeln ist ein . unbedingtes Gesetz, wir fanden oei ihnen das merkwürdigste Bei» spiel eines relativen Gesichtspunktes, vgl. Th. 1 93. iil. Cap. 2, S. 288.249. d. Orig.) Das Recht über Leben und Tod wohnt beim Volk selbst: Ueber den Angeklagte» wird öffentlich von seines Gleichen Gericht gehalten. Es sind mehrere Zeugen erforderlich. Sein Recht der Vcrthcidigung ist so unumschränkt, als man cS denken kann. Das Gesetz, strenge im Prinzipe, verlangt bei seiner Anwendung zahlreiche Bedingungen, nm seiner Strenge das Gleichgewicht zu halten. . Die Todesstrafe bat eine dreifache Seite; sie besteht im wirklichen, am Schuldigen vollzogenen Tode, von welchem Jeder, welcher die dem Menschen oder dem Volke geeignete Bahn verläßt, auf natürliche Weife bedroht ist. Die gewöhnlichen Richter, von den Bürgern erwählt, entscheiden über Rechtssachen, welche Privatangelegenheiten betreffen, und über alle Vergeben. Die Vögte, , mit der polizeilichen Aufsicht bekleidet, führen die Uebertreter nnd die zum Aussagen vorgeladenen Zeugen vor. Handelt cs sich um die Deutung des Gesetzes, so wenden die Fragen vor den unteren RatK dcu Stadt-Alten und der Stamm-Alten gebracht, von dem aus bringt man sie vor den unteren hoben Rath» der. in Jerusalem seinen Sitz tat. Jeder Hebräer ist vom zwanzigsten Jahre.an Soldat; die Bürge? erwähff