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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-06-18 · Heft 25 (18.6.1848) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 25 (18.6.1848)
Date
1848-06-18
Page
– (sequence 4)
Language
German
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tm Safl die Lelgische Vtrfassrtrig g-Dährt, «Ser im Ganze» bedeutend weniger, indem die Trennung des Staates von der Kirche nicht beliebt worden. Der so wichtige Art. 15 der belg. Verf. „Niemand kann genöthlgt werden auf irgend eine Weise an den Handlungen oder Cerernsn cs eines Gottesdienstes Theil zu nehmen, oder die Ruhetage desselben zu beobachten," ist sortgeblieben. Sollten in Preuße» die Protestanten ferner von Polizeiwegen gezwungen werden, Ne Festtage der Katholiken, die Juden den Sonntag -er ChrWs zu heiligen — sollen die Ge-; setze über Sabbathschäudung, Nr verschiedenen KabinetsordreS, I die „polizeilichen BestimmungM über die äußere Heiligung der! Sonn -und Festtage", über die „Entweihung" derselben beide-! halten werden, soll die Polizei ferner die äußere Heilighaltung durch „Strafverdote" erMmgen können; find die Staatsbürger ferner genöthigt durch Wleistusg eines „kirchlichen Eides" eine , religiöse Ccremonie mitzumachen, die für Viele ganz bedeutungslos geworden : so kann von wahrer Denk-, Glaubens- und Ge« wiffensfreiheit in Preußen noch sicht die Rede fein. Wir haben dann nur den Schein von Glaubensfreiheit. Weil wir den Glauben, die Religion, jedes Einzelnen Neberzeugung hoch und heilig gehalten wissen wollen, eben darum wollen wir, daß man nicht durch die Polizei, dWch Strafverbote zu einer scheinheiligen, pharisäischen blos äußern Heilighaltung, „von der das Herz nichts weiß, daß man nicht zur Ableistung eines religiösen EideS gezwungen werden kann." „Ferner ist aus Art. 16 der belg. Verfassung weggeblieben: „Die bürgerliche TrauLng muß immer der Priesterlichen Einsegnung voraLHehen," eine Bestimmung, die auch in der preuß. Rhemprovmz in voller gesetzlicher Kraft besteht, wodurch die Geistlichkeit aller weltlichen, aller polizeilichen Functionen übcrhobea „wodurch die kirchliche Einsegnung der Ehe dem freien Ermessen auheLurgegebe:, wird, wo nickt Polizei« sicher Zwang, sondern daS religiöse Bedürfnis das Brautpaar zum.Traualtar treibt. Wir verlange», daß Z.4 des Entwurfs: »Alle Staatsbürger find vor Gesetze gleich" zur Wahrheit werde, was nicht der Fall wen» am Rhein die Civilehe, der uns zwangsweise die kirchliche Einsegnung geboten ist; die Ehe ist cm „weltlich Geschäft," wie Lsther bemerkt, darum muß jrve Ehe von der EidWehörde abgeschlossen werden und die kirchliche Einsegnung zu verlangen, dem freien Willen überlas. sea bleiben, damit religiöse Gebräuche nicht ferner geboten und erzwungen und dadurch enibeiligt werden, daß geistlicke und weltliche Dinge unter civsnde-r gemischt ffnd. Wir meinen, daß sowohl Geizer als Ihr Main« CorreSpon« beut mit Liefen Ausführungen dahin eins er standen fein würde», daß der Staat, wenn er gerecht fein will, Handlungen , die, wks die Ehe und die Eidesleistung, für ihn nur von staatSrechtkkchsm Interesse find, in Bezug ihrer staatrechtlichea Gültigkeit nkchk an religiöse Ckremonies knüpfen dürfen. ES könnte wohl scheinen, daß der Staat ganz unparthcisch handelt, wenn er di» Feststellung der Normen, wie der Eid und die kirchliche Einsegnung der Ehe abzuhalten seien. Len Consessioaea selbst überläßt und dieselbe feiner Gesetzgebung zu Grunde legt. Allein er würde dannn nur gegen dieC»afeffionen als Körperschaften nicht aber gegen die zu ihnen angchörigen Individuen gerechnet werden können. Wenn stch ein Individuum über Gewissenszwang bei ihm beschwerte, würde er außer Staude fein, ihm irgend einen Schutz zu gewähre» und dasselbe an feine Kirche verweisen d. h. Gewissenszwang in seinem Reiche gcschehn lassen müssen. Steht aber der Staat von dem Religiösen und Esn»'efflonellen gänzlich ab, fetzt er für diejenigen Handlungen, welche bis jetzt unterm Einfluß der Kirche gestanden, für den Eid und die Ehe bürgerliche Normen fest, daS Vcrhälkniß derselben utr Religion dem religiösen Gewissen deS Individuums allein überlassend, so kann confequenterweife von ihm nicht gefordert werden, daß er eaü Canfessiooelle, darr in feinen Beziehungen zu sich selbst ignoriren muß, wiederum unter feinen bcsovdcrn Schutz und Schirm stelle und für dessen Pflege und Gedeiben Sorge trage. ES scheint unS ein Widerspruch darin zu liegen, wenn von der einen Seite im Interesse der Gewissensfreiheit vom Staate verlangt werde, daß er das Confcsflenclle ignoriren und von der andern Sette, daß er cS als cm Glied Ln feinem Organismus betrachte und für dessen lebenskräftige Entwickelung ssch inlerefsire. Diejenigen, die sich außerhald LeS kirchlichen BerbandcS stellen wollen, werken gegen jeden Versuch, sie in denselben mit direkter oder indirekter Gewalt — z. B. Beitragopfffchtigkeit — einzuzwängen, nut Reckt protestkren, und selbst wenn man sie rubig gewäbrcu läßt, dem Staate sein Interesse Gr conlksssonellr Angelegenheiten zmn Vorwürfe machen. Der Staat kann daher unseres DafürbatteuS sich und Andern nur dann gerecht werden, wenn er die religiöses Vereinigungen wie alle andere private Associationen betrachtet und bedaarett und sich von jeder Anerkennung ibreS inneren WcfeaS als einer ihm durchaus gleichgültigen Sache fern hält. Ebcrrsbbirrer Loew. Berlin. Juni. — Unsere Leser werken sich auS den Nrn. 16. 17. d. Bl. eenes Aufsatzes über daS interessante Thema aie

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