Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 23 (4.6.1848)
- Date
- 1848-06-04
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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LSI zu reden, muß man dazu den Beruf fühlen; man muß sich bewußt sein, die Weltlage im Ganzen und Großen zu überschauen, man muß zum wenigsten den Glauben haben, über seiner Umgebung zu stehe«. Der gute Liste, die redliche Gesinnung, die feste llcbrrzcugung reicht nicht Lin, in so bewegter Zeit, wo die Befangenheit natürlich, der Jrrthum leicht und das Wort gefährlich ist, wo man der eigenen Einsicht zu mißtrauen sich täglich genöthigt steht. Fühlen wir aber nicht den Beruf, über die großartigen Erscheinungen unsrer Tage zu reden, so fühlen wir uns noch weniger angetricden. Sie wie sonst von Gegenständen und Fragen zu unterhalten, die gegenwärtig entweder gar kein Interesse mehr, oder doch nur noch ein sehr untergeordnetes-bieten. Ohnehin wüßten wir unsren Glaubensgenossen nur den einen Nath zu crthcilcu, stch zu zeigen und zu fühlen als Sehne des Vaterlandes, als selche bei ihm zu stehen und mit ihm zu halten in Freud und Leid; die unheilvolle Absonderung, welche bisher immer noch bestanden, wird in dieser Gemeinschaftlichkeit stch von selbst lösen. Die inncrn Kämpfe müssen ruhen, die Conderintercssen schweigen; wir dürfen einander die auf Erden nun gewonnene Freiheit nicht selbst verkümmern durch unlösbaren Hader des Jenseits wegen; Verträglich, kcit hat niemals mehr Roth grthan als jcyt; im Orkane auf offener Sce darf die Uneinigkeit der Schiffsmannschaft nicht die Gefahr noch vergrößern, und die Journalistik sollte die Forderung gegenseitiger Mcinuogsduldung als eine ihrer vorzüglichsten Anfgaben betrachten. Ob. wie lange noch, und in welcher Ausdehnung, die spccicll indische Journalistik wird fortbestehcn können, ist nicht leicht zu sagen in unserer Zeit, wo Begebenheiten und Fragen von weltgeschichtlicher Bedeutung die politische» Blätter fast unausgesetzt füllen, und für die, fpcciellcn Interessen gewidmeten, kaum Leser übrig lassen. Es wäre zu bedauern, wenn es ihr nicht gelingen sollte, stch für ruhigere Zeiten zu erhalten, wo ste noch viel Gutes zu wirken im Stande sein dürfte; denn daß wir uns keiner Selbsttäuschung hingcben, wie günstig stch auch Alles gestalte, immer wird noch für uns zu thun übrig bleiben, und wenn auch nur auf kirchlichem Gebiete durch Belehrung und VerßäsdiTWg. Benutzen Sie daher immerhin die Ihnen gebotene Redefreiheit, wenn wir auch, wie wir schon in letzter Zeit gcthan, von der uie verkürzt gewesenen SchMkigbesugniß ferner noch gleichen Gebrauch zu machen uns veranlaßt sehen sollten. Die Reform r« Arad. Ungarn. Holdhcim hat folgende Antwort an die Reformsreuade in Arad crtheilt: „Auf die religiösen Fragen, die Sie unterm 21. v. M. aa mich richteten, werden Sie binnen Kurzem eine ausführlich motivirte Antwort erhalten, von der ich Ihnen auS Anlaß Ihrezweiten Nachschreibens vom 30. v. M. daS Resume hier im Voraus mitzutheilen mir erlaube. A. Auf die Frage, ob die alleinige Wahrung und Achtung der Zehn Gebote für das israelitische Vekenntniß hinreichend sei? antworte ich: a) die bestimmte GotteSerkcnntniß und Sittlichkeitsidec des Judcnthums, wie ste in den Zehn Geboten kurz und scharf ausgedrückt stnd, in der ganzen Bibel und ia den nachbiblischcn Schriften wie insbesondere in der ganzen Geschichte des Judentums noch näher ausgcführt und entwickelt stch finden, nebst der durch die Geschichte den Bekenner» des Judentums zu eigen gewordenen Aufgabe, die reine Gottcserkenntnl'ß und die heiligste SittlichkcitSlehre, in Gerechtigkeit und allgemeinster Bruderliebe bestehend, durch gemeinschaftliche Pflege in ihrer Reinheit zu erhalten und durch die stttliche Kraft des Beispiels ste unter den Menschen zu verbreiten, damit gemäß der prophetischen Messtasidee Gerechtigkeit und Brüderlichkeit auf der ganzen Erde herrschend werde, bilden die ausschließlichen, unwandelbaren Grundlagen und die wesentlichsten, allein verbindlichen Kernpunkte des Judenihums; b) alle Gesetze und Institutionen des Judenthums, die aa die Voraussetzung eines besondern jüdischen Volkes, eines besondern jüdischen Staates anknüpfen und daher ihrer ursprüng« lichcn Natur nach auf Absonderung und Partikularismus abzielen und wie bei allen alten Völkern zur Kräftigung des Nationalgcfühls dienten, stnd, nachdem die Juden integrirende Theile anderer Völker und Staaten geworden, mit welchen ste gemeinschaftlich die stttlichen Zwecke der Gesellschaft zu fördern entschlossen stnd, außer aller religiösen Kraft und Verbindlichkeit getreten, und haben den volksthümliche» Gesetzen und Institutionen derjenigen Länder und Völker, denen die Juden durch Geburt und bürgerliches Verhältniß angehören. Platz gemacht. Als Beispiel eines solchen politischen Gesetzedes jüdischen palästinensischen Staates führe ich an, das Verbot 5. B. M. Cap. 23, V. 19 — 20, von dem Inländer feine Zinsen nehmen, und die Erlaubniß, von dem Ausländer solche nehmen zu dürfen u. a. m.; c) alle Gesetze, welche an Tempel-, Opfer-, Priester- und Lrvktendicnst, wohin auch die vielen NeinigkeitS- und Speifegefctze gehöre», anknüpfen, mit einem Worte, alle Gesetze, welche mit dem Gedanken einer besonder» thcokratische» Heiligkeit