Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1848)
- Date
- 1848-05-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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gangeuheit daS Colorit der Gegenwart aufdrängt. Dieser leugnet alle Differenz zwischen der Gegenwart und der Vergangenheit frisch weg und behauptet dreist, der Talmud und das -historische Iudcntbum wisse von keiner Stammesreligron, von keiner Volksgenosscnschaft, von keiner an leibliche Abkunft geknüpften Verpflichtung und werde von denen, welche eine Differenz zwischen der gegenwärtigen Rcligionsanschauung und der biblisch,talmudijchcn scharf hervorheben, verleumdet, angeschwärzt, denuncirt rc. So sahen wir es, wie Herr ftr. Sachö <S. Nr. Ql von einer Nationalität in ihrer rohesten, crassesten Form, von einem Judcnthume, das in der Ab, stammung, im Fleisch und Blute ruhe, mit der größten Harmlosigkeit spricht, obne zu abncn, daß er das leibdafte talmudisch, historische Zudcntbum damit gezeichnet, und wenn wir ihn darauf aufmerksam machen, so wird er uns einen Verleumder schelten. In diesem auffallenden Irrtbume befindet sich auch der christlich -orthodore Prof. Delitzsch. Zn seiner weitern Polemik mit Vr. Ein- Horn in Betreff der Bcschncidung wirft er diesem vor, er verwechsle den Begriff der Volks genossensch aft und den Begriff der ReligionSgenossens(haft, der Glaubcnsgen ossenscha st, der Confessio«. Das Kind sei dadurch, giebt er endlich zu, daß cs von jüdischen Eltern gezeugt ist, Mitglied des jüdischen VolkeS, werde aber erst dadurch. Laß es von seinen Eltern der Beschncidung unterzogen wird, auf eigene freie Selbstentschcidung bin, Mitglied der jüdischen Religionsgenossenschatt. Indem das israelitische Volk daS geoffeubartc Gesetz vollziehe, stelle sich daS durch die Bande des Blutes zusammcngehaltcne Volk als religiöse Gemeinde dar, welche durch die Bande Einer Religion, Eines Glaubens, Eines Bekenntnisses znsammengehakten werde. „Ist es nun nicht sonnenklar," ruft Herr Prof. Delitzsch aus, „daß ein Jude, welcher Offenbarung und Sabbalh und BnndeSsicgel mißachtet, zwar Mitglied drs jüdischen Volkes zu sein nicht aufhört, auch seine religiöse Pflichtr'gkcit nicht aufhebt, aber aus dem confessio, nellen Verbände der jüdischen Religions- und Glaubensgknoffenschaft sich selbst ausschließt?" Aber wodurch ist man denn, antworten wir, in dem confcssionellcn Verbände der jüdischen Neligionsgenossenschaft ekngeschlossen? durch nichts Anderes a!S eben diese religiöse Wichtigkeit zur Erfüllung des heiligen geoffenbarten Gesetzes. Jeder Nichtjude steht außerhalb dieses coufcssionellen Verbandes der jüdischen Religions- und GlaubenSgenoffensckaft, d. h. er ist nicht auf die Erfüllung drs ihm nicht geoffenbarten Gesetzes verpflichtet. Nun kann sich der von jüdischen Eltern Geborene, er mag beschnitten oder unbcschnitten sein, Offenbarung und Sabbath und Bundcösicgel achten oder mißachten, bekennen oder leugnen, von dieser Pflichtigkcit nicht befreien; kann man also von ihm sagen, er sei aus dem confessionelken Verbände der jüdischen Religions- und Glaubensgcnossenschaft herausgetreten, wenn das Verharren in demselben in nichts Anderem als in der unveräußerlichen Verpflichtung besteht? Rur wenn er sich von dieser Pflichtig, feit befreien könnte, dürfte man von ihm sagen, er habe sich aus der verpflichteten Genossenschaft selbst ausgeschlossen. Und welches ist der Ursprung, der Urgrund dieser Pflichtigkeik? Warum sind nur die von jüdischen Eltern Gezeugten verbunden, jenes geoffcnbarte Gesetz zu vollziehen und den Gott, der cS gcoffenl'art, zu glauben und zu bekennen und sich dadurch als religiöse Gemeinde darzustellen, welche durch die Bande Einer Religion, Eines Glaubens, Eines Bekenntnisses zusammengchalten wird, während alle von nichtjüLischen Eltern Gezeugten eine solche Verpflichtung nicht haben? Offenbar kein anderer als der, daß Gott sich nur diesem Volke offenbart und nur dieses auf das heilige Gesetz verpflichtet. Tie religiöse Gemeinschaft dieses Volkes ist also von seiner Volksgemeinschaft unzertrennlich und die Neligionsgenossenschaft geht am Ende doch in der Volksgenosscnschaft auf. Gesteht nun Herr Prof. Delitzsch ein, daß man nicht aufhören könne, Mitglied des jüdischen Volks zu fein, so hat er nolens volens eingestanden, daß man nicht auf' hören könne, Mitglied dieser Neligionsgenossenschaft zu sein, da die Verpflichtung, eine Neligionögenossenschaft zu sein, doch nur in dem unwiderrufliche» Factum der VolkSgenossenschasl seinen letzten Grund und Boden hat. So weit ist Herr Prof. Delitzsch im Judenthum bewandcrt, um zu wissen, daß dieses nach seiner ganzen Anlage nicht die Religion aller Völker und auch nicht anderer Völker, sondern nur die Religion deS jüdischen Volkes sein will. Die Bibel weiß vonFriedcnöbündnissen mit andern, nicht kanaanitifchen Völkern, aber von keiner Einverleibung derselben in die jüdische Volksgemeinschaft, spricht von dem einzelnen Fremden immer als Fremdem und weist ihm eine, wenn auch