Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1848)
- Date
- 1848-05-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1?0 nur die Freiheit, nad> eigenen 'Begriffen dem Ju- Lcnthnm anzligchörcn und als Jude im Zusammenhang mit der Geschichte sich zu suhlen. Es leugnet die Verbindlichkeit des Gesetzes und dcsien Ursprung, d>c speci« fische Heiligkeit Israels, und verlangt nicht, daß die Orthodorie es als ein indisches in ihrem Sinne anerkenne, sondern ihm nicht die Berechtigung streitig zu machen, daß es sich selber in seinem eigenen Sinne als ein solches erkenne, wie es ein gleiches Reckt der Orthodoxie zugestcht, welche nach dem rcformaloriscken Bewußtsein in einer von dem höher» ZudenkHnmc überwundenen, und daher objecliv unberechtigten Stellung verrharret. Die Berechtigung jeder Subjectivirät, die Anerkennung eines jeden, der nach seiner Ansicht imIudenthum zu stehen glaubt, ist die Parole der Freiheit und auch der auf Freiheit basirre» Reform. Nur dann würde die Reform um ihr gutes Recht sich bringen, wenn sie ihren Abfall von dem orlbodoren Judenthum nicht eingestehen und da6 Reckt ihres Bestehens auf ihre Verwandtschaft mir der Orthoderie stützen wollte; wenn die Reform, statt fick dem historischen Judentbum gegenüber mit bewußter.Differenz zn behaupten, dieses nmzudeuten und mit dem gegenwärtigen Bewußtsein in Ucbereinsiim* mung zu bringen suckle. — Wenn die Reform der Vergangenheit und der Gegenwart nicht ihr volles Recht angedeihen lassen will, diese in jene zurückverlegt und jene nach dieser nmdcntet, dann stellt sie sich ganz auf den Standpunkt, den der Talmud zur Bibel einnimmt, und bezeugt dadurch, daß sie ebenso wenig, wie dieser, ein klares Bewußtsein ihrer Berechtigung in sich trage und zwischen T a u s ch u n g und Selbsttäufchung zu wählen habe. Ein Beispiel mag dies deutlicher machen. Wenn die Reform nicht die Religionsgenossenschaft an die Stelle der altern Volksgenossen» sckaft setzen will, sondern sich zu bereden sucht, daß eine Volksgenossenschaft gar niemals, oder daß neben ihr auch eine Religionsgenossenschaft immer cristirte, so würde sie in den Fehler verfallen, den wir so eben geschildert haben. — Von diesem Fehler bat sich die sogenannte Resormschule, welche die Berechtigung für daS gegenwärtige Bewußtsein in einer angeblich altern kalmudifchen Entwickelung des biblischen JudenrbumS aufsuchen zu müssen glaubt, nicht frei zu erhalten gewußt, indem sie einerseits der Vergangenheit eine Entwickelung in dem Maße zuschreibt, die sie nie haue, andererseits auch in solchen Punkten, in welchen die talmudische Fortentwickelung durchaus kein Fortschritt, vielmehr nur eine konsequentere Ausbildung des starren biblischen Princips ist, auf die talmudische Entwickelung sich beruft und die somit der Reform falschen Nutzen leihet und die Abjchaffnng biblischer Gesetze auf höchst unsicher» Grundlagen in Anspruch nimmt. Ein schlagendes Beispiel ist biefür die Bcjchncidung. Die Bibel läßt Gott mit Abraham einen Bund schließen und die Vesckneidung a!S Vundcszeichen fcststellen, wobei ausdrücklich gesagt ist, daß, wer sich nicht beschneiden läßt, den Bund zerstört oder aushcbt. Aus diesem, von der Bibel dargestellteu, politischen Sachverhaltniß ist keineswegs für die Gemeinde oder die Kirche die Berechtigung eines Zwangs abzuleiten, um gegen den die Bcschneidung verweigernden Juden einzuschreiten, da es ganz seiner Freiheit anhcimgcgeben ist, durch die Nichterfüllung der ausdrücklichen Bundcsbedl'ngung auf den Bund zu verzichten, und j um so mehr, als Gott selbst sich die Strafe der Ausrottung Vorbehalten bat. Der Talmud faßt die Sache anders auf. Er betrachtet den Bund als geschlossen und stellt die Thalsache außer dem Bereiche der individuellen Freiheit, hält jeden Nachkömmling Abrahams durch Jizchak durch Abrahams Vertrag verpflichtet und als Jude geboren, und vindicirt für die Gemeinde oder deren Organe das Recht, das Individuum zur Erfüllung der Buttdespflichten durch Zwangsmaßregeln anzubaltcn. Wahrend es also nach der Bibel wenigstens noch zweifelhaft ist, ob nicht jedes Individuum die Freiheit habe, den Bund zu erneuern oder sich die göttliche Strafe zuznziehen, hält eö der Talmud für gewiß, daß man Lurch die Geburt gebunden und der Zwang berechtigt sei. Es ist dies freilich eine Entwickelung der biblischen Ansicht; aber ist es eine solche, die man einen Fortschritt nennen kann? Eine solche, auf die das reforma« torische Bcwußlscin der Gegenwart sich berufen darf? Gewiß nicht. Und doch geschieht'S im Namen der historischen Rcformschule unter Anführung von Thatfachcn, daß das biblische Iudenthum im talmudischen durch einen geschichtlichen Etttwickelungsproceß hmdurchgegangen fei! Noch mehr aber als die gedachte Resormschule sucht der sogenannte gemäßigte historische Fortschritt daS re-! formatorifche Bewußtsein der Gegenwart zu compromitlr'ren, indem er die Geschichte verfälscht und der Der-