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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-05-21 · Heft 21 (21.5.1848) · page 5

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 21 (21.5.1848)
Date
1848-05-21
Page
– (sequence 5)
Language
German
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165 Deutscher Sprache, sowie fie in Ihrer Reformgenossenschast ringeführt sind. und sonstige (auch für Laien faßliche) in dieser Be- Ziehung einschlagrndcn wesentliche Belege und Druckschriften unter Adresse .... schleunigst miübeilen zu wollen. Zuversichtlich hoffend, raß Ew. Ebrw. unsere im Glaubens, intcrcsse unternommene Anfrage nicht ungütig nehmen, bitten wir Eie noch den Inhalt dieses Schreibens auch Ihrem geschätzten Prediger, Hrn. 1)r. Stern, dessen Ansicht wir unS auch erbitten, mitzuthcilen, und zeichnen in Eutgegensehung einer baldigen, unS ehrenden Antwort mit Ehrerbietigkeit und ausgezeichneter Hoch, achtung. Folgen die Unterschriften. Reform deS jüdischen EideS. Stavenhagcn. (Meklenburg-Schwerin). Ich beeile mich. Ihnen das gestern erschienene und im ofsiciellcn Wochcnblatte publicirtc Gesetz, betreff der Eidesleistung der Juden, mitzu. »Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großhcrzog von Mcklenkurg u. f. w. Wegen Eidesleistungen der Juden verordnen Wir, da die früher hierüber erlassenen Torschriften nicht mehr für angemessen zu halten, nach hausvertragsmäßiger Eommunication mit Seiner Königs. Hoheit dem Großhcrzoge von Meklenburg-Streliz und verfassungsmäßiger Berathung mit Unfern getreuen Ständen, wie folgt: $. 1. Rücksichtlich der Eidesmündigkeit gelten für die Juden die solchcrhalb in Betreff Unserer christlichen Untcrthanen vor» haadenrn Bestimmungen. h. 2. Gerichtliche Eide der Juden sind dahin zu formuliren: „Ich N. N. (hier ist der bürgerliche Vorname und der „erbliche Gcschästsnahme des Schwörenden cinzurückcn) „schwöre bei Adonai, dem Gotte Israels, daß rc.; „so wahr mir Adonai, der Gott Israels, helfe!« und, unter Auflegung der rechten Hand auf den Pentateuch <2 Buch MoscS, Capitel 20) mit bedecktem Haupte, a) die gemeinrechtlichen Ausnahmsfällc vorbehaltlich, nur im Gerichtsiocalc, di in der Regel weder am Sabbath noch an jüdischen Festtagen zu leisten. Zum Gebrauche für die Handlegung auf den Pentateuch genügt ein hebräisches (geschriebenes ode-: gedrucktes) Exemplar des Pentateuchs oder des alten Testaments, welches von dem, bei der Eidesleistung gegenwärtigen Landes-Rabbiner oder Rcligionslchrer vor selbiger mündlich zu Protokoll als tauglich und zweckdienlich erkannt ist. §. 3. Der Eidesleistung vor Gericht, bei welcher gegenwärtig zu sein den Dethciligicn frcistcht, soll eine McineidS-Bcrwarnung durch den Richter und außerdem noch durch den Landes. Rabbiner oder durch einen von ihm dazu befähigt erklärten Neligionslchrcr (welche letztere während der Verwarnung und der Eidesleistung ihr Haupt zu bedecken haben) vorauSgchen. Die dem Landes-Rabbiner oder dem Religionslehrcr für die ihnen abliegende Hcrbcischaffung eines geeigneten Exemplars des PcnateuchS oder des alten Tcstainenis (§. 2.) und für die Meineids-Verwarnung zukommende Gebühr ist zu zwei Thalern Courant bestimmt. 5. 4. Bei außergerichtlichen Eiden, also auch bei Amtseidcn jüdischer Acrzte und Avvocaten, genügt die Formel: „Ich N. N. (hier folgt der bürgerliche Vorname und der erbliche Geschlcchtsname des Schwörenden) schwöre im Namen „des Gottes Israels, daß rc. --; so wahr mir helfe „der Gott Israels!" welche von dem Schwörenden untc Aufhebung der rechten Hand und mit bedecktem Haupte gesprochen wird. Einer MeineidS- Vrrwarnung durch den LandcS-Rabbincr oder einen NcligionS. lchrcr bedarf cs bei diesen Eiden nicht; jedoch hat die den Eid abnehmende Behörde den Schwörenden auf die Wichtigkeit der Handlung aufmerksam zu machen. h. 5. In allen Fällen, wo eine schriftliche Vollziehung der i Eiees-Formet oder eine bloße Versicherung an Eides- > statt hlnrcl'chinr gefunden wird, ist, rücksichtlich der Förmlich, j lcit derselben, w.vcr bei den Gerichten, noch bei andern Behörden ein Unterschied zwischen Christen und Juden zu machen. $. 6. Alle altern, den Judencid betreffenden Verordnungen, auch diejenigen vom 11. Mai 1832 wegen Eidesleistung jüdischer Aerzte und in Fällen, wo Juden als Kunstverständige einen Eid abzulegen haben, werden hiermit aufgehoben. Gegeben durch Unsere Regierung, Schwerin am 8. April 1848. lgcz.Z Friedrich Franz. (g.z.) L. v. Lüzow.

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