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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-05-14 · Heft 20 (14.5.1848) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 20 (14.5.1848)
Date
1848-05-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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156 scheu Staatsbürger eine neue Steuer aufzulegen; und er spricht es schließlich aus, daß bloß von einer moralischen Forderung die Rede sei, die dem Gewissen des Betreffenden überlassen bleibe. Nun frage ich aber, bedarf es, um zu diesem allgemeinen Resultat zu gelangen, eines solchen Umwegs? Muß man wirklich, um den Schein des bistorischen Eonscrvarismns zu retten, den Schalten, was sage ich den Scharten, den . leeren Namcnsschall eines Instituts beraufbeschwören,; Lessen Erinnerung dem größten Theil des Volkes schon : seit Tecennicn entschwunden ist? Könnt Ihr denn die kategorischen Forderungen Eurer Religion, Eurer Ethik, nicht anders zur Geltung bringen, als in dem läcycrlicheu Mummenschanz einer veralteten Eercmome; könnt Ihr denn wirklich die Grundsätze des Glaubens, der . Liebe, der Sittlichkeit nicht anders fruchtbar machen, als indem Ihr jedem dürren lustlosen Reis, das Sturm der Zeiten vom alten Stamm Eures Cej remonialgesetzes abgeschürrclr, und das nun vergessen und zertreten im Staube liegt, ein Bruchrbcilchen einer ethischen Idee cinpsropfr, um ihm ein neues künstliches Leben zu bereiten? Bieter das Leben, bietet Euer Be-; ruf nicht Anknüpfungspunkte genug, die moralischen! Lehren praktisch zu machen? Ist unsre Zeit nicht schon ' aus der kindischen Unbehelsenheit und Bornirtbeir längst j beraus, das Wahre nur in der Form des Symbols! und der Eercmome begreifen zu können!. Und wenn Eure Symbole und Eure Ecremonien, die Ibr an die Stelle der veralteten fitzt, nur ein Iabrhunderr alt sein werden, wird nicht auch Eure erbische Idee unter der gedankenlosen Uebunz wieder verloren gegangen, wird nicht auch Eure zierlichere Form von dem geistlosen Spiel der Gewohnbcil verbraucht, beschmutzt, verunstaltet sein? Wahrlich, ob ich, wie vordemmein crstgebernes Knäblcia bei meinem Nachbar, der ein angeblicher Aharcnite ist, auslöse, oder ob der Geistliche dazu kömmt und einige erbauliche Redensarten daran knüpft, das ist gleichviel: der Act an sich wird dadurch nicht minder sinnlos und überflüssig. Ich kann mich von diesem eklatanten Beispiel nicht trennen, ebne noch auf einen andern charakteristischen Zug darin aufmerksam zu machen, der wieder eine frübere Bcbauptung von mir bestätigt. Ich sagte nehmlich, die historische Schule verfahre ganz analog wie der Thalmud, nur mit dem Unterschied, daß sie statt der rein doktrinellen Raison, mit der sich letzterer begnügt, einen praktisch-ethischen Grund für ibr Verfahren erfindet. — Auch der Tbalmud fübfte scheu, wie unpraktisch und überflüssig, nach dem Aushören der Tempelver-affung, das Instüut der Erügebornenweihe sei. Er suhlte es um so medr. als zu seiner Zeit ein andres aus ganz äbnliche» Principicn rubendes Institut, nämlich das der Opfer- Zeh n t e n, tba:sä chlich seine Anwendbarkeit verloren hatte. Dieser Zcbnrcn mußte nehmlich in natura zum Zweck der Opferung geleistet werden, und wurde daber, um, wie der Thalmud sagt, den möglichen Mißbrauch mir den geweinten Tbieren zu verbuken, aufgeboben, als das Opfer am'börte. Dagegen die E r st g e bo r n c n w e i b e , obwohl größtenkheils denselben Bedingungen unterworfen, bestand vielleicht wegen der dabei theilweise gestalteten Ablösbarkeit, tdatsächlich noch fort. Um mm diesen ausfallenden Widerspruch zu erklären und aus den rechrlichcnForrbestand des letzten Instituts zu begründen, Hilfe sich d^r Thalmud, da sich die Frage eben aus dem Gebiet des positiven Sakral-Rechtbewegt, ganz sachgemäß mir einer seinen juristischen Tlstinctton, daß nebmlich -euer Vichzebme erst mir dem Moment der Leistung den Cbarakier der Weihe erlange, mithin ursprünglich profanes Gut sei, und wenn ein Mißbrauch zu besorgen, auch profanes Gut bleiben könne; daß dagegen bei dem erstgcborncn Vieh die Werbe ebne alle Tradition an den Tempelsiscus, schon mit der Geburt, gleichsam ipso jure eintrctc und als nnablöslichcr Ebarakrcr an demselben hafte, so daß die Unmöglichkeit der Opferung doch an dem jacraiuen.'alen Charakter des Objects nichts ändern könne. Ter moderne Thal mudist aber läßt diese ratio juris nicht gelten; er hält die Weibe des Opferviehs, so gut wie die des Menschen für ablöslich, und kommt mit Hülse seines eben erwähnten Lückenbüßers zu dem praktischen Resultat der fakultativen Ablösung, d. h. zu der abstrakten moralischen Forderung der Wohltbätigkeir; als wenn er diese nie und nimmer aus anderen Voraussetzungen zu deducire» Gelegenheit hätte! Doch genug hievon. Ich glaube meinen Beweis durch Tbatsachen vollständig geliefert zu haben, daß daS Princip der historischen Schule in seiner Consequcnj dnrchgcsubrt niemals eine wahre und vollstän» I dige Reform aus sich heraus erzeugen kann, der En- I sichtige Leserwird in diesem allerdings strengen, aber

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