Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1848)
- Date
- 1848-05-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2566751-2567071-2567090--3117-2571041- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
149 Reform-Genossenschaft ihr Ziel verfolgt. Es ist unS nicht Lckannt wordrn', daß eine von dcr Gemeinde errichtete Religionsschule durch eine öffcnrlichc Prüfung rin öffentliches Zeugniß ibrcs innrrn Lebens und Wirkens gegeben Härte. Die Eonsirmation aber in dcr Wcise, wie sie im Tempel dcr Genossenschaft ausgcführt wurde, ist in Berlin dis jetzt ohne Beispiel, und wir dürfen uns freuen, daß die hier und da startgcsundcnc häusliche Feier, bei dcr das Frühstück eine Hauptrolle spielte, in einen öffentlichen gottesdienstlichen Akt von nachhaltigem Eindruck verwandelt worden ist. Die Trennung der Kirche vom Staate. Berlin. April.— Es liegt uns ein Programm vor, worin Hr. Dr. Geiger, Rabbiner in Breslau, zur öffentlichen Prüfung rer Zöglinge der dortigen Neligionsschulc auf den 16. April einladet. Außer dem Lehrplan und dcr Statistik des abgelauscnrn Schuljahres enthält es einige sehr bcachtenswrrlhe Worte üdcr das gegenwärtige Berhaltniß des Judcnthnms znm Staate und über dcffcn knifflige Stellung zu andern Kirchen, die für daffelbe zu wünschen wäre. Wir heben zuwiderst folgende kernige Worte l?craus, die des Beifalls unserer Leier gewiß sein dürfen. „Die bürgerliche Schranke ist gefallen, das Znrenthum hat nunmehr als geistige Kran sich zu bewähren; entfernt von allem politischen Mariprcnhum, von aller romantischen 22edmu:l>soll es frisch und froh als eine innere Nebcrzeugnnz sich geltend machen, voll und lebendig der Gegenwart angeboren. Dw nahe Zulunft wird cS lehren, daß cs der Krücke nationaler, langst verklungener Erinnerungen, die eine erzwungene Absonderung hier und da ausrichtete, krankhaft poetischer Sehnsucht entbehren kann, daß cs nicht eine künstlich gcnabrre Pflanze, vor dem srffchen, mächtig-n Lifftstrom dahin welkt. Was schon lange als krank und erstorben grkcnn. zeichnet worden ist, das mag unbetrauert dahinsinkrn. der gesunde Inhalt wird um so kräftiger sich entfalten." So sehr wir uns mit diesen allgemeinen Sätzen vollkommen übereinstimmend erklären und es uns nur mit Mühe versagen, speziellere Ausführungen an sie zu knüpfen. B. daß da-s ganze Gebiet dcr Spcisegesctze, die biblischen so wohl als die radbi. nischen, zu dem schon längst als krank und erstorben Gekeimtzeichneten gehören und daher unbetrauert von dcr historischen Rcsornffchule aufgegcben werden mögen, so können wir dem. was der geehrte Vcrfaffer weiter über die künftige Stellung des Juden, thums als gleichberechtigte Kirche im Staate sagt, nicht beitrcten. Wir haben es bereits in diesen Blättern ausgesprochen, daß das Gesetz vom 23. Zuli v. I., da rS auf engherzigen Principien j ruhet und es gleichsam nur eine von der jetzt zur Herrschaft ge. j kommrncn Opposition dem weiland christlichen Staate abgedrungrne; Conccssion anzusrhcn ist. jetzt unmöglich geworden ist. Das er. kennt der Berfaffcr an; nur sicht er in dnn Theile des Gesetzes, welcher eine Ordnung des GemeindewesrnS mit dcr Beitrags, pflichtigkeit enthält, ein Zeichen des halben Wohlwollens, wahrend wir gerade hierin eine ungerechte Bevormundung der Gemeinden und eine Beschränkung dcr persönlichen Freiheit der »u ihr gehörigen c'blicken. Die Juden befinden sich vor dem Erlaß dieses Gesetzes in dem naturgemäßen Berhaltniß zum Staate, daß dieser um ihre Kircheiiüerhältniffe sich nicht bekümmernd, sie als eine Privatangelegenheit betrachtete und deren Ordnung Pen zunächst dabei bethciligten überließ. Nur lag eine Zurücksetzung für die Juden darin, daß diese Gleichgültigkeit res Staates als eine Strafe für die Juden erschien, da seine Sorge ausschließlich den bevorzugten christlichen Kirchen zugewandt war. Soll daher jetzt diese Parteilichkeit ausbören und die Sache in ras billige GrlciS der Nechtsglcichhrit zurückgelcnkt werden, so muß das Prineip der Trennung der Kirche vom Staate conscquent dnrchgcsührt und auf alle kirchliche Gemeinschaften ans« gedehnt werden. DaS will aber Geiger nicht, sondern umgekehrt, daß dcr Staat allen kirchlichen Gcii'.ein'chasreu eine gleiche Sorg, sali widmen und sic alle als gleichberechiigte nebeneinander anerkennen möge. Indem er aber dieses vrilangt, tritt er m i den Stimmungen und Wünschen dcr Gegenwart, ja mit rem höheren Prineip dcr Freiheit in Widerspruch. Schon die Nothweneigkeck d:e einer solchen Ordnung zu Grunde liegt, sich zu einer Gemeinde zu bekennen und so lange luan sich nicht förmlich von ihr losgesagt, zu ihrem Unterhalt beitragen zu muffen, ist ein Zwang, rer von dem Forum rcS Rechts und rer Freiheit nicht zu rechtfertigen i ist. Freilich so lange irgend eine Kirche vo,n Staate anerkannt wird und seiner beionrern Fürsorge sich erfreuet, weiden w r nick Recht vcffangen muffen, daß die jüdisch - religiöse Gei::e:ns. a>ck dieselbe volle Anerkennung finde wie jede andere Küche, wenn nnS aber dre Wahl offen steht, so muffen wir verlangen, daß der Staat als solcher keine Kirche anerkenne und ras Gedeihen derselben den Gemeinden selbst überlassen. Geiger glaubt incht, „daß der deutsche Bundes-Staat. daß Preußen riePffege des religiösen Lebens, welches in Deutschland so geistesfr.sch sich entwickelt hat. „den Winden" »der Gesetzlosigkeit" prcisgcben werde," er hofft vielmehr, „daß der freie Staat der Hüter dieser edelsten Frucht, dcr Wahrer rer freien aber einen festen Organis. mus bildenden Kirchen sein werde." Wir gestehen, unser Glaube ist ein anderer und unsere Hoffnung ist aus das Gegentheil ge. richtet. Der Staat kann une soll sich unmiuclbar nur für raS