Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 18 (30.4.1848)
- Date
- 1848-04-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2566751-2567071-2567089--3108-2571031- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
141 zu den Ihrigen zählt, der sich an ihren Bestrebungen bctbeiligt; ein Eindringen in fremde Ueberzeugungen sei ihr bisher fremd gewesen und müsse es ihr auch bleiben. — Dr. Salomen äußert, daß er und seinen ausge. sprochenen Ansichten nach auch vr. Behrend aus der Genossenschaft austrclcn müßlen, falls dem Argument des vr. Holdhcim hier Geltung eingeräuml würde; er seinerseits könne sich indessen zu diesem Schritte nicht veranlaßt sinken. — Während Dr. Schwarz (Zuh.) dem vr. H. beistimmt, giedt Simion lZnb.) beiden streitenden Parlhcien in gewissem Sinne Recht und ist der Meinung, daß es hier nur darauf ankomme, von zwei Uebeln das kleinste zu wählen. — Die Versammlung erklärt sich mit beiden Punkten einverstanden und der Vorsitzende fährt fort: 3) eine supernaturalistische Auffassung der Offenbarung soll aus unsern Gebeten ausgeschlossen bleiben und nicht zugegeben werden, daß die individuelle Vernunft des Einzelnen der alleinige Quell der Gottcserkenntniß sei. Vielmehr sollen die Ueberlieferungen unsrer Vater mit als die Quelle unsres religiösen Bewußtseins darin bezeichnet werden. vr. Holdheim ist der Meinung, daß noch Vieles Andre, wie z. B. die Natur, die Geschichte der Menschheit u. f. w. als die Quelle unscrs religiösen Bewußtseins bezeichnet werden mußte und erklärt sich deshalb gegen die obige Ausdruckswcise. — vr. Heß findet dieselbe, als lediglich einem transitorischen Zweck dienend, unerheblich und wünscht darüber hinweg zu geben. — Vr. Stern will, um dem gemachten Einwand zu begegnen, statt des obigen Schlußsatzes sagen: Die heil. Schrift soll als das Erzengniß des erhabenen Gottcsbewußtscins unsrer Väter gelten. vr. Salomon sinder diese Bezeichnung für den gesammten Inhalt der Bibel nicht zutreffend, doch soll die Berathung darüber ausgesetzt bleiben, bis der zweite Satz des Komm. - Antrags (Verbindlichkeit der heil. Schrift) zur Debatte kommt. Der Vorsitzende fordert nun die Versammlung auf zu entscheiden, welche von den noch übrigen Amend. den übereingckommencn Grundgedanken entsprechen, und dieselben sodann einer Kommission zu überweisen, welche sie zu verschmelzen und die so entstandene Fassung zur Beschlußnahme vvrzulegen hätte, vr. Hold beim findet cs kürzer und zweckmäßiger, diese Amend. sofort der Komm, zur Abfassung des Gebetbuches zu überweisen, um sie zur Richtschnur bei ihren Arbeiten zu nehmen. Dieser Vorschlag findet allseitig Zustimmung, und von den zu diesem Zweck verlesenen Amend. werden die von Heß, Ncbcnstein, vr. Salomon, Holdbeim und der Antrag der Commission (unter Aufnahme der Amend. Vurchardt, vr. Löwenstein und Bebrend) angenommen. Das Amend. Nebenstein lautet nun nach einer vom Autor vorgenommencn Aendernng: Die Idee der Offenbarung soll in unfern Gebeten ihren entsprechenden Ausdruck finden und ist sie aufzufassen als die dem Menschengcist im Allgemeinen innewohnende Kraft, sich zu einer Gotteserkennlniß zu erheben, und in specicller Beziehung auf das Judenthum als das erhabene und fortbildungsfähige Gottesbcwußtsein unsrer Väter, welches vermittelst jener Kraft in ihrem Denken und Leben zum geläuterten Ausdruck und zur Erscheinung gekommen. Es wird nun zur Beratbung des zweiten TheilS des Komm.-Antrags gclchrittcri, welcher also lautet: Als Zeugniß einer solchen Offenbarung ist die heil. Schrift iu unsern Gebeten aufzufassen und mit Ehrfurcht zu nennen. Mehrere der angenommenen Amendements beziehen sich bereits darauf und werden sie demselben Verfahren, wie vorhin, unterworfen. Rebenstein will diesen Satz streichen, weil er in dem Begriff des Wortes Zeugniß einen Widerspruch mit dem Vordersatz des Komm.-Antrages findet, wir sprechen eine rationale Ueberzeugung von der Offenbarung aus, die Bibel lehre zwar nicht das Entgegengesetzte, aber habe doch eine supernaturalistische Darstellungsweise, cs kann demnach die heil. Schrift nicht als ein Zeugniß rationaler Offenbarungslehre aufgeführt werden; seiner Meinung nach müsse cs Erzengniß heißen, wie er dies Wort auch in seinem Amend. gebraucht. — Dr. Stern erklärt, daß die Komm, hiebei nicht den Begriff von Beweis, sondern von Kunde vor Augen gehabt habe und vr. Hold he im proponirt zur Verdeutlichung den Zusatz: als Zeugniß und Erzengniß u. s. w., nach welcher Acnderung der Satz angenommen wird. Dasselbe geschieht mit dem Amend. von Heß (-mit Ehrfurcht zu nennen. Jedoch ist mit ihr der Kreis der religiösen Ideen nicht abgeschlossen, sondern sind diese in steter Fortentwickelung begriffen, und wird daher eine Verbindlichkeit u. s. w.), Rebensteia, besser (Zuh.)