Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 15 (9.4.1848)
- Date
- 1848-04-09
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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114 und mir hinsichtlich der autitalmudischen Behauptung, daß der Auslrilt aus dem Judenthnm allerdings möglich ist, dürfte cs jedoch nicht überflüssig sein, den Leser auf eine fcbr wichtige Differenz zwischen uns beiden in Bezug auf die Menvirung derselben aufmerksam zu machen. Holdheim scheint nämlich die natürliche Berechtigung mit der moralischen zu verwechseln, wenn er meint, das Princip der Gewrssensfrcibeir sei es, welches die talmudische Ansicht des uotbgedrungenen Vcrharrcns in der israelitischen Gemeinde absurd macht und die Berechtigung, sich der israelitischen Verpflichtung zu entbinden, involvirt, und ferner sagt: „Hat Einborn das erste Glied, welches lautet: Weil du mit der Verpflichtung auf das Gesetz geboren, kannst du dich nicht davon entbinden, zugegeben, so muß er auch das zweite Glied, welches den Zwang gebietet, unbedingt zugebeu." Er hat hier offenbar moralischen Zwang von äusserlichen: Zwang nicht unterschieden. Das Princip der Gewissensfreiheit begründet nämlich die Ansprüche des Individuums, seiner Uebcrzeuguug gemäß, in so weit dies ohne Eingriffe in die Rechte eines Andern geschehen kann, völlig unbebiuderr leben zu dürfen. Es beruhet dieser Grundsatz lediglich auf dem natürlichen Rechte des Menschen als eincS frcigebornen, sich selbst bestimmenden Wesens, von seinem freien Willen, in wie fern es nur ihn selbst an gehr, nach Belieben einen guten oder schlechten Gebrauch zu machen und über sein Wollen und Handeln lediglich Gott und sein eigenes Gewissen als Richter anzuerkcuncnz nimmer aber kann das Princip der Gewissensfreiheit darum von der Verpflichtung selbst, die rein objcctiver Natur und vom subjcctivcn Dafürhalten völlig unabhängig ist, wirklich entbinden d. h. sic aufheben, die Natur dcS Bösen und also Verbotenen durch den freien Willen ändern und die blos natürliche Berechtigung, die Pflicht zu verletzen , in eine moralische Berechtigung verwandeln. Nimmt man nun mit den Nabbinen einmal an, die Stammesbeiligkeit mache den Juden zum Juden, so verhält sich der als Jsraelite geborne Mensch zu den bcsondern israelitischen Verpflichtungen gerade so, wie der Mensch überhaupt zu den allgemein menschlichen Verpflichtungen, und so wenig, als die Gewissensfreiheit Jemand berechtigen kau», dem Hungernden ein Almosen zu versagen, oder sich das Leben zu nehmen, ebenso wenig kann sie dem israelitischen Menschen die Befugmß verleiben, z. B. das Lulab-Nehmen zu unterlassen. Hingegen verbietet das Princip der Kewiffcnsfrciheir allerdings, den hartherzigen Verweigerer eines 'Almosens oder den israelitischen Uebertreter des Lulab- Gebotcs, wie dies in Bezug auf Letzteren der Talmud gestattet, etwa zu Tode zu prügeln. Nicht also das Princip der Gewissensfreiheit ist es, was der, auf tal« mudischcm Standpunkte feststehenden Notdgcdrungenbeit, Jude zu werden und zu bleiben, widerspricht, sondern das Princip der gleichmäßigen Heiligkeit aller Mcnschcnstämme, daS die besondere jüdische Stammeehcilig« keit, den einzigen Factor der bcsondern jüdischen Verpflichtung und Berechtigung, negirt nnd wornach also überhaupt nicht mehr eine besondere jüdische Vcrpflichtnng und Berechtigung, die andern Menschen nicht zurämc, sondern das Bekenntniß den Juden znm Juden macht. Verpflichtungen können uns allerdings trotz allen Stränbens anfgezwungen werden d. h. wider unfern Willen moralische Geltung ansprecheu und uns schon vermöge unserer Eristcn; zukommen, also angeboren werden , das B e k e n n t n i ß aber kann seiner Natur nach nur ein Produkt unserer innern Ueberzeugung sein, wcßbalb auch diese allein, je nachdem sie mit dem jüdischen Glaubensbekenntnisse in Einklang oder Widerspruch steht, in die israelitische Gemeinde einführt oder ans derselben wieder hcransfübrt. Dem talmudischen Particularismus ist daS jüdsich - geheiligte Geblüt die ausschließliche Grundlage der Aufnahme in die jüdische Gemeinde; ibm gilt das israelitische Menschenthum als völlig abgeschlossene höhere Sphäre mit besonderen Pflichten und Fähigkeiten, auS welcher mau sich, einmal innerhalb derselben stehend, durch irgend eine Tdat oder Gesinnung eben so wenig, als aus dem allgemeinen Kreise der Menschheit loswinden kan», und es war nur der Ignoranz des Professors D. möglich, auf der großen Retirade dem israelitischen Menschen die spezifisch jüdische Verpflichtung angeboren werden zu lassen, die spezifisch jüdische Berechtigung und Befähigung hingegen nur mittelst frcier Selbstentscheidung für das jüdische Glaubensbekenntm'ß und zwar nach vorausgegangener Beschneidung zuerkennen zu wollen und vom talmudischen Judenthum nicht einmal so viel zu begreifen, um zu wissen, daß ihm die besondere jüdische Verpflichtung gerade als die höchste Berechtigung und Befähigung gilt und z. B. ein den Sabbath feiern-