Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 13 (26.3.1848)
- Date
- 1848-03-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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lOO monialhandlungen bethätigt werden. Wenn der Redner die gangbare Behauptung ausstcllt, es sei der größte Vorzug des Iudcnthums, daß cs die Glaubensfreiheit der Einzelnen nicht beschränke, so beruhe dieselbe gleichfalls auf einer Täuschung, der man sich nur allzugern dingcbe, da diese Freiheit nicht dem Judenthum, sondern dem Mangel einer Kirchcnverfassung in! demselben zuzurcchnen sei. Nicht das Christenthum als j solches, als Religion, beschränke die Glaubensfreiheit,! sondern das K irch cnregimen t, welches die Ungläubigen ercludire und sie durch Entziehung bürgerlicher Rechte bestrafe. Las Christentbum ohne kirchliches Regiment gedacht, könne die Glaubensfreiheit nicht beschränken, da man sich gegen seine AuSsprüche ohne Strafe gleichgültig verhalten würde. Dasselbe gelte ganz vom Zudcuthume. So lange es als Theokratie eine ausgcbildete kirchlich-politische Verfassung, die noch beute Vielen als Muster gilt, hatte, hatte es auch seinen Strafcoder und verhängte Todes- und Leibesstrafen über alle, die seine Wahrheiten durch Unterlassungen nicht bcthätigten oder durch Thätigkcitcn verletzten. Man täusche sich gar sehr, wenn man mit Mendel so h n glaube, man habe die Gesctzcsübcrtreter nur als politische Verbrecher betrachtet und bestraft, denn eben darin liege der Gcwissensdruck, die Glaubensansicht, wenn sie sich nach der inncrn Freiheit in der Tbat oder in der Unterlassung äußere, mit dem weltlichen Arm der Polizei zu verfolgen. Im ganzen jüdischen Mittelalter, so lange die Autonomie der jüdischen Kirche vom Staate mit Macht versehen war. Hat man die Ncligionsübcrtreter und die gegen den Glauben sich AnfleHncndcn, wie Accosta und Spinoza beweisen, mit Kirchenstrafcn, die bürgerliche Folgen hatten, mit dem B a n n und auch Leibesstrafen verfolgt. Tie Glaubensfreiheit ist also nicht in der Macht, sondern vielmehr in der Ohnmacht deä Judenthums begründet, in dem Mangel einer mit weltlicher Macht verbundenen Kirchenvcrfassung. ' Das Judenthum als Geisteskraft, als Religion, als Wahrheit verschmäht jegliches Bündniß mit der staatlichen Gewalt und vertrauet der sittlichen Kraft der Ucberzengung. Wir dürfen uns dessen als einer hoben Errungenschaft freuen, nur nicht durch Unklarheit die wahre Geistesfreihcit trüben. Weil das Judcnthum eine sittliche Macht, eine Wahrheit ist, darum muß sie klar erkannt und ausgesprochen werden. Den begründeten Widerspruch wollen wir hören und anerkennen, aber die leere Befürchtung vor einer jeden bestimmten Wahrheit, weil sic binde und fessele, müssen wir zurückwciscn. Freilich ist die Wahrheit ein Dand, aber ein sittliches, ein geistiges, sie bindet und fesselt alle von ihr Ucberzeugten, oder läßt die volle Freiheit den von ihr nicht Ergriffenen. Die Für ch t vor bindenden Glaubensartikeln macke unsere besten Köpfe zu principiellen Widersachern gegen jede bestimmte Wahrheit des Judemhums, die sich als eine p r incipiellc ankündigt, dies sei zu beklagen. Eine Ilcbcrzcugung müsse erkannt und ausgesprochen werden, und um so mehr, als sie die gegnerische nicht vom Boden des Iudcnthums zu verdrängen suche. Bei aller subjektiven Kraft und Starke sei sie bescheiden und gerecht genug, um sich keine objektive Unfehlbarkeit zuzukrauen. Weil das Judentbum frei von aller weltlichen Macht sei, darum sei von der Aussprache einer Ucberzengung nichts zu befürchten. Nicht der Jrrthum an sich sei gefährlich, sondern nur die mit ihm verbundene Macht und der Mißbrauch derselben, wie dies im mittelalterlichen Judcnthum der Fall war und im Ehristentbum noch der Fall ist. Die Genossenschaft wolle ihre vom orthodoren Judcnthum abweichenden Ueberzcngungen und Grundsätze aussprechen. Sollte sie aus Furcht, es möchten Tiejenigen, welche sie nicht tbeilcn, von ihr sich abwcndcn, so müßte sie entweder auf bestimmte Ucberzcugnngen verzichten, oder durch Nichtoffenbarung derselben täuschen wollen, wofür Gott sei. Bei aller Wahrung der Geistes- und Gewissensfreiheit müsse man das, was man glaube, frei aussprechen. Tie Furcht vor Ausschließung dissetttirender Ansichten aus der Neligionsgemcinschaft sei zwar im Hinblick auf die Eiferer in der alten Gemeinde, die jeden unbeschnittencn Israeliten aus dem Gcmeindcverbande ausgestoßcn wissen möchten, zu entschuldigen, aber ei» ungerechtes Mißtrauen gegen die Rcformgemeinde, die eben nur die Eiferer ausschließen wolle, um dem Prinzip der Tuldrmg und Glaubensfreiheit ein Asyl in ihrer Mitte zu sickern. Seine Meinung, die er gegen S i m ion und Dr. Schwa rz aufstelle, gehe also dahin: Es dürfe die Liebe zur Freiheit nicht in Gleichgültigkeit gegen Wahrheit und Unempfindlichkeit! gegen Jrrthum ausarten, sondern es müsse die Liebe