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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-03-05 · Heft 10 (5.3.1848) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 10 (5.3.1848)
Date
1848-03-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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95 gleich die Richter waren, während in unserer Zeit, da die jüdische Jurisdiction aufgelöst ist, nach dem Grundsätze: „Das Landcsgcsctz ist auch unser Gesetz" (jon -ui üriÄrr»), der vom Staate bestellte Richter in jeder Beziehung an die Stelle des früheren jüdischen Richters trete, wozu noch komme, daß cö nach der jüd. Rechts« lehre beim Eide keinen Unterschied statuire, von wem derselbe aufcrlcgt sei, und ja der asststircnde Rabbiner gegenwärtig die Eidesformel nicht einmal vorsprcchc, sondern nur die außcrwcscntliche Zldmonition abhalte. Tas ist gewiß Jedermann klar, nur unserem unklaren Rcccnscntcn nicht. Er wendet ein, „daß die Rabbiner zugleich Richter waren, ist wabr, aber sie waren letzteres Ln ihrer Eigenschaft als Rabbincn, (wer weiß das nicht?) . . . die talmudischc Ansicht weiß nichts von einer Trennung des Richters vom Rabbincn, sondern laßt Erstercn in jenem (soll beißen: in diesem) anfgchcn, wie sie (die talmudischc Ansicht!) überhaupt Staat, Sitte, Nationen bildet." Welch ein Gallirnathias! Und was sagt dieses Alles? Ist dadurch die Assistenz des Rabbiners gerechtfertigt,? umgekehrt! wenn der Rabbiner vom Richter zu trennen wäre, dann hätte ihn der Staat in der neueren Gesetzgebung ebenfalls von dem Begriffe des Richters trennen und als Rabbin cn zur Assistenz beim Eide berufen können. Ist aber eine solche Trennung von dem jüdischen Rechtsftandpunkte aus nicht statthaft, wie sie cs denn in der Thal nicht ist, so mußte der Staat, wenn er den jüd. Richter wcgließ, nothwcndig auch dcn Rabbiner weglassen, denn beide sind ja unzertrennlich! Was in aller Welt soll also die Hcrbciziehung der einen Hälfte des jüd. Geistlichen, wenn seine andere Hälfte, die richterliche, nicht mit in die Gcrichtsstube ckntrcten darf? Hatte der Staat, wie unser Gegner meint, die jüdische Ansicht beibchalteu, so mußte er doch wenigstens die Eidesformel vom Rabbiner vorsprechcn lassen, was aber hat die Assistenz mit dem früheren richterlichen Charakter zu schaffen? Und was sagt unser Rcc. zu der am hiesigen Orte bei gewissen Eiden nothwendigen Assistenz des Schulklöpfers? will er auch für diesen eine Lanze brechen? — Uebrigcns ist gerade das in Rede stehende hiesige Gesetz geeignet, unfern Gegner aus seinem Traume zu wecken, in welchem er die deutschen Gesetzgebungen — das liberale Ausland hat den mittelalterlichen Zudeneid längst abgestreift — im Rosenschimmer der Billigkeit erblickt. In der hiesigen interimistischen Prozeß-Ordnung aus neuerer Zeit (1820) heißt cs nämlich (Art. 10), der Rabbiner werde darauf vereidet und habe beim Eide der Juden darauf zu scheu, daß nichts verfalle, was nach jüdischer Sitte, Gesetz und Gebrauch die Handlung als minder verbindlich f ü r dcn S ch w ö r e n d c n d a r st e l l e u könnte. Klarer und kränkender kann sich doch wobt daS Mißtrauen nicht anssprcchcn! Der Rabbiner.wird nicht, wie unser Panegyriker der neueren Gesetzgebung träumt, berufen, weil nach der mittelalterlich jüdischen Ansicht seine Anwesenheit von d c r p o si t i v - r c l i g i ö se» Handlung des Eides nicht zu trennen sei, nein! er wird nur als Büttel hcrbcigcrufcn, zu verhüten, damit nicht, Gott weiß, was vorfalle, das in den Angen des Juden dem Eide Eintrag thue, mit anderen Worten, ihm meineidig zu werden gestattete. Darum ist bei Sachen unter si. 23. Belang, wo ein hiesger Christ gar nicht schwören, nur Handgclöbniß geben muß, da das Mißtrauen mit dem geringeren Betrage sich vermindert, des Rabbiners Gegenwart überflüssig, was, wenn seine Person von der Eideohandlung unzertrennlich gedacht worden wäre, wohl nicht der Fall sein dürfte. Soll nun gegen so klar ausgesprochenes Mißtrauen Ehr- und Rcchtsgcfübl sich nicht auflchncn, die Religion nicht nachdrücklich Einsprache thun? — Wir kommen nun zur dritten Bemerkung. Hier wird sich die schiefe, wenn nicht einen schlimmeren Namen verdienende Auffassuugswcise unseres Gegners erst recht Herausstellen. Es handelt sich von der fraglichen Rolhwendigkcit eines zu ergreifenden heiligen Gegenstandes beim Eide (Rckitalh Chephcz). Ich verwerfe diese in meiner Schrift durchaus. Ich behaupte, der Talmud sei hier, wie sonst oft, von der einfachen biblischen Weise abgegangen; wäre j die Gültigkeit des Eides, wie der Talmud behaup« j tct, von der Rekitath Cbephez bedingt, so hätten ja die Männer der Schrift, die bloß mit Aufhebung der Hand schwuren, ihre Eide ungültig geleistet. Wir haben also die Bibel auf unserer Seite, um so eher stehe es uus zu, hier die talmudischc Observanz zu beseitigen. Ist dicß nicht Alles klar? Gewiß Jedermann, nur unscrm unklaren Rcccnsenten nicht. Eine von mir in die historische Darstellung des Gegenstandes ringestochtene Be-

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