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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-03-05 · Heft 10 (5.3.1848) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 10 (5.3.1848)
Date
1848-03-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
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74 nur den Einen 3d*ubt Anfuhren, .Heils rvcil er ein Frankfurter war, thcils weil er ciuer der spätesten, ans dem vorigen Jahrhunderte, ist; derselbe weiß nicht genug von der Betrüglichkeit und von dem Hange der Juden zum Meineide, besonders Christen gegenüber, zu erzählen*), und Schudt hat auf die Verschärfung des Iudeueides in hiesiger Stadt, besonders auf das Schwören in der Synagoge bei der sogenannten großen Thora, bis aus die neueste Zeit, entschiedenen Einfluß geübt; denn früher wurden hier die Indencide auf dem Römer (dem Rcgierungsgebände) ans geschworen. Lb nun bei Schudt gerade die Tendenz, zu kränken, vorgewaltet, oder das Vorunheil ihn geblendet, lassen wir dahin gestellt sein; die Kränkung ist jedenfalls vorhanden. — Malblanc, einer der gründlichsten Schriftsteller über den Eid, hat in Betreff des Zudeneides, so entschieden er sich gegen die abgeschmackten Formeln ausspricht, doch in der Hauptsache das Vorurtheil gegen denselben, gegründet auf die „schlauen Fictioucn der Nabbinen", nicht abgelegt.**) Wer nun weiß, wie strenge auch die talmndische Rechtslehre in Betreff des Eides ist, von wem oder gegen wen er immer auferlegt sei, der wird in jenem Mißtrauen, das alle Schriftsteller durchdringt, welche für Beibehaltung des ,Judeneides geschrieben, allerdings Religion, Ehre und Recht der Juden auf einmal verletzt sehen. So ist auch die Behauptung unseres Gegners, daß die neue Gesetzgebung nur die Gebrauche adoptirt habe, welche bei den Juden selbst früher üblich waren, grundfalsch. Mit Ausnahme der badischen Regierung, die in neuester Zeit die betreffende Angelegenheit gänzlich der Begutachtung des israelitischen OberratHes anheimgestellt, hat man in dieser Sache nirgends über das guid juris bei den Inden angcftagt, sondern überall, wo man die alten Formen tbeilweisc bcibcbielt, hat die Gesetzgebung aus der mittelalterlichen christliche n Praxis zu fußen nicht anfgehört. Wenn in Sachsen bis vor wenigen Jahren, nach Vgl. Schudt jüd. Merkwürdigk. I. cap. XXVIII. „Vom Eid der Frankfurter Juden» rc. §. 3. ff. „Derohalben ist es gar unsicher u. gefährlich, daß ein Christ einem Juden auf einen Eid wolle trauen» rc. **) V. Malblaac doctrlaa de Jurejuraodo cap. II. de usu. et abusu Jurlsjurandi aput Jsraelitas §. 22. 23. einem Gesetze aus neuerer Zeit (1800), jüdische Eide nur Montags und Tonnerstags durften geschworen werden, und der zu vereidigende Jude vor dem eigentlichen Schwure 6, sage sechs Voreide, ja auch die umstehenden Inden einen Eid tbun mußten, daß ihnen nichts von dem Meineide des Schwörenden bekannt wäre (!!); wenn in Hannover, nach einem Gesetze vom I. Eintausend achthundert und siebe» und zwanzig (also doch wohl aus neuerer Zeit) der schwörende Jude wo möglich in Rock, Gürtel und Mantel im Gerichte erscheinen und zeigen muß, daß er ein Arba Canphoth mit Zizis anhabe (!!>; wen» in neuerer Zeit (1814) die höchste Behörde der freien! Sradr Frankfurt in einem Erlasse bestimmt, es sei die , jüd. Eidesform nicht nach der freisinnigen Weise des französischen Gesetzes von 1812, sondern nach der finsteren Weise der alten Zeit, ganz wie vorher, zu betrachten, so daß beim hiesigen Polizeigerichte (vgl. m. Schr. S. 52 ff.) die entsetzlichsten Flnchworte gesetzlich in der Eidesformel Vorkommen*), während die mildere Praxis bei anderen hiesigen Gerichten nicht gesetzlich, sondern durch die Richter, gedrängt vom Geiste der Zeit, willkürlich ekngcführt wurde: so fällt mit diesem wahren Sachverhalte die Behauptung unseres patriotischen Gegners, „die neuere Zeit Habe sich bei der Gesetzgebung über den Judeneid gewiß von keinem anderen Gedanken leiten lassen, als den jüdischen Eid mit den Formen zu umgeben, wie sie bei dm ehemaligen Indischen Gerichten stattgefunden," in ihr Nichts zusammen und beweist nur seine große Unkenntniß des betreffenden Gegenstandes. Ebensowenig stichhaltig ist unseres Rccenfenten zweite, ebenfalls auf Mißverstand sich gründende Bemerkung über die Assistenz des Rabbiners. Ich behaupte nämlich in meiner Schrift (S. 25, 26), die Nothwendigkeit jener Assistenz könne nicht ans der jüdischen Gerichtspraris, den Eid vor den Rabbinern zu schwören, hergeleitet werden, da diese Rabbiner zu- *) So findet auch bei dieser Gerichtsstelle noch der derletzende Mißbrauch statt, daß jüd. Frauenzimmer den Eid mit Handschuhen an den Händen schwöre» müssen, weil fie mit bloßer Hand die Thora nicht berühre» dürsten! Ist auch dieser Brauch der jüd. Praxis entnommen? Und ist eS nicht Pflicht, solchen Mißbräuchen den Fehdehandschuh zuzuwerfta?

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