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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-02-27 · Heft 9 (27.2.1848) · page 5

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 9 (27.2.1848)
Date
1848-02-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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GS genannten Aufsatzes habe gar keine sonstige Nebenabsicht. Man sollte nicht denke», daß diese Leute so verblendet find, nicht einmal stutzig zu werden, daß ein Missionär, der die Juden zum Absalle verleiten will, gegen deren Vertreter scheinbar für daS I Judcnthum in die Schranken tritt. — 2ch glaube bei den Re« j formbcstrcbungcn sei ein Hauptfehler begangen worden und; werde es noch, man hat mit der Syntax angefangcn und die , Elementarlchre überschlagen. Die Principien der Reform sigd! noch zu wenig besprochen und namentlich für das Volk bearbeitet worden. Dieses meint, man wolle Bibel und Tradition umstoßcn, während doch ein großer Unterschied ist, dieselbe verwerfen oder ihren vermeintlichen Inhalt nicht anerkennen, weil cs nicht ihr wirklicher wäre, ein großer Unterschied ihnen im vollen Bewußtsein des Gegensatzes widersprechen oder den Gegensatz ausglcichcn, weil sie nicht absolute und immer giltige Verbindlichkeit für alle ihre Satzungen in Anspruch nehme. Eine klare faßliche, mit vielen Beispielen erläuterte Darstellung der Rcformprincipien könnte viele Kämpfe ersparen. — Ein in der „Deutschen Zeitung" Nr. 16 enthaltener Artikel auS Mannheim für Emanicipation der Juden verdient allgemeine Beachtung. Sehr schön heißt cs besonders am Schluffe: „Juden mögen Staatsaustcllungen erhalten können" — man weiß, daß davon nicht häufig Gebrauch gemacht werden wird; — Juden mögen zu Gcmrinderäthen, Bürgermeistern, Dcputirten wählbar fein, — das mögen die veraniworien, welche sie wählen; — daß aber Juden auch in alle Gemeinden des Landes sollen ziehen können, das ist zu viel gefordert, daS würde eine allgemeine Aufregung zur Folge haben. Es liegt wirklich etwas Komisches in dieser Furcht vor dem freien Ucbcrzug, der doch in der That nicht frei, sondern gesetzlich au den Nachweis eines bestimmten Nahrungszwciges (wozu der Nothhandcl nicht gehört) und eines entsprechenden Vermögens gebunden ist. Die erregte Phantasie malt den Leuten die schrecklichsten Folgen vor, welche doch weder in Frankreich, noch in Holland, noch in einem deutschen Lande, welches den freien Ulbrrzug zuläßt, z. V. in Prcnßen, Würtcmbcrg, den beiden Hessen u. s. w. ein. getreten sind. Aber die eingebildeten Ucbcl sind oft größer, als die wirklichen, und so mag man in Baden von dieser Beschränkung eben so wenig ablasscn, als in Frankfurt von der Beschränkung der Heirathcn und in anderen deutschen Ländern von andern, mit uns ausgewachsenen und eben darum uns lieb gewordenen Ausnahmsgcsctzcu." Der Mann, denke ich, verdient eher unscru Tank, als redlicher Verfasser, zu welcher Richtung wir uns auch bekennen mögen, — als der glaubenseisrigc Delitzsch in Rostock. — Die Emanicipation ist ein Akt der Gerechtigkeit, der nicht mehr anfzuhaltcn ist und jeder Stein, der ihr in den Weg geworfen wird, den zermalmt daS Rad der Zeit, gleich der Walze, daß der Weg nur desto fester und wenn momentan auch etwas holperig, nach der Zermalmung nur desto rascher befahrbar wird. Wir dürfen dabei wohl nicht unthätig sein, aber unser Hauptsircbcn fei doch der innere Fortschritt, aber nur als ein naturgemäßer und stufenweise sich entwickelnder, nicht gewaltsamer, erzwungener. ES besteht allgemein die Meinung, dem Juden sei die Zulassung zum Staatsdienste in Bayern gesetzlich verschlossen; was der Fall durchaus nicht ist, vielmehr können wir verfassungsmäßig darauf Anspruch machen. Nach der Verfassung haben alle m'chtchristlichcn Glaubensgenossen an den staatsbürgerlichen Rechten in dem Maaße einen Anthcil, wie ihnen derselbe in den organischen Edikten über ihre Aufnahme zngcsschcrt ist. Nun ist aber in dem als solches zu betrachtenden Edikt von 1313 die Zulassung zum Staatsdienste nicht ausgenommen und kann, ohne, daß die Verfassung eine Abänderung erleidet gesetzlich nicht ausgesprochen werden. In Bayern ist dieser Umstand sehr wichtig, denn für Verfassungs-Abänderungen steht lediglich der Krone die Initiative zu, nicht etwa den Ständen, welche nur auf Abänderung organischer Edikte Anträge zu stellen daS Recht haben. — Bekanntlich besteht dermalen in München eine Gcsctzgebungscommisflon, welche mit der Abfassung eines neuen Gesetzbuches beschäftigt ist. Tie isr. Kultusadministration hat sich an S. Majestät und an diese gewendet unv um Aushebung der civilrcchtlichcn Ausnahmsgesctze gebeten. Es wäre ko gut, wenn auch Schritte gcthan würden zur Beseitigung eines 2^6standcs, an den Wenige denken werden, obgleich ihn Viele schon empfunden haben werden. Ich meine die bestehende gesetzliche Bestimmung, daß in jüdischer Ehe- und Erbstreitigkeit nach jüd. Rechte entschieden werden soll. Hierdurch entstehen nicht nur manche Prozesse die sonst gar nicht Vorkommen würden, sondern sic gehen auch einen so langwierigen und schleppenden Gang, nehmen eine so ganz eigene Physionomie an, daß cs zuweilen ric bltt.rstcn Folgen hat. Man denke sich nur, ein Beamter soll in einer Streitsache nach mosaisch-talmudikchem Rechte ein Nrthcil fällen, der niemals ein Wort im Talmud gelesen odcr zu lesen vermag. Man glaubte unstreitig der Gewissensfreiheit ein Zugeständnis gemacht zu haben, in der irrthümlichcn Meinung, diese Rechtsstreit,'gleiten gehörten mehr dem religiösen Gebiete an, als die sonstigen civilrcchtlichen. Daß rem nicht so sei, wird auch der streng talmndische Jude zngcstl-hcli, wenn er anders die Sache vorurtheilsfrci und wissenschaftlich beurthcilt. DaS Erbverhällniß gehört nun einmal gewiß zu

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