Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1848)
- Date
- 1848-02-27
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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feil, welche zu einem gerechten Urtheite über die verschiedenen Zeiten befäbigcn, diese Tbatsacben in das rechte Licht zu sielten, scheint mir ein verdienstliches Wert, und fernen sonstige amtliche und literarische Arbeiten es erlauben, mag ist) gern au solechem Werke mich bcthciligen." Geigers 2aste sind so logisch wahr ..ab bündig, daß man nur die richtigen Conseqnenzen aus ihnen zu ziehen branecht, um an dem Beifall, den ihnen der Leser unmöglich versagen kann, deren Niedrigkeit und Wahrheit zu erproben. Einer Zeit, kann man mit eben solcher Gewißheit sagen, welche siel) ihrer eigenen Berechtigung nicht bewußt ist, weil sie das Recht der geschichtlichen Entwickelung nicht anerkennt, kann es nie gelingen die Vergangenheit unbefangen zu beurtheileu, weil sie deren Leistungen nicht mit dem Maßsiabe der Geschichte mißt, sie nicht nach den Anforderungen jener Zeit, nach den gegebenen Borarbeituugen würdigt. Rur wer auch für die Gegenwart das Recht, rhre Verhältnisse nach ihren eigenen Begriffen zu ordnen in Anspruch nimmt und auch für sie die Selbstständigkeit verbürgt, wird einer jeden Zeit, also auch der vergangenen, ein gleiches Recht zugestehen, einen gleichen Anspruch für sie zu begründen wissen. Wer nicht einer jeden Zeit ein solches Recht bcimißt, wer nur einer bestimmten vergangenen Zeit ein solches Recht zuerkennt, der reißt eben diese Zeit aus ihrem geschiehclichen Zusammenhänge gewaltsam heraus und läßt sie als eine ifcliire Erscheinung mit angeborenen und unverlierbaren Rechten gleichsam wie ciu Wunder, wie eine Minerva anö dem Haupte des Jupiter herverrret-.n. Das Recht, das dieser Zeit ausschließlich .zugesprochen wird, ist kein geschichtliches, kein ans iunern Gründen hervorgegangeneS, sondern ein wil l kürli ch cs und dcSpotisch c6 und die Männer, die auf eine solche Zeit mit ihrer vermeintlich ex* clusiven Berechtigung sich berufen, verdienen dann so wenig den 'Namen der historischen, als der übelberakheuc Rcchabcam, als er, dem Begehren des Volkes nach geschichtlicher Entwickelung gegenüber, ans die Geschichte der Vergangenheit sich berief (1. Könige 12, 14.). Geiger erkennt das Recht der Gegenwart vollkommen an, er kämpft dafür männlich und redlich, darum ist sein Blick in die Vergangenheit klar und unbefangen und er versteht eS, wie Wenige ihre Ereignisse nach den iunern geschichtlichen Gründen zu würdigen und zu beurtbeilen. Er will sie nicht für die Gegenwart sprechen lassen, da diese ihre eigene Sprache zu führen und ihr Recht zu vertreten weiß; aber er läßt sie für sich selber reden und kehrt aus dem Umgang mit ihr jedesmal neu gestärkt und erfrischt in die Gegenwart zurück. Denn obwohl das Recht der Gegenwart ein selbstständiges und kein aus der Vergangenheit abgeleitetes ist, so erstarkt doch das eigene Bewußtsein, indem man auch Anderen Gerechtigkeit widerfahren läßt. Rur wer fremdes Recht anerkennt, dessen NcchtSgefühl empört sich, wenn das eigene mnthwülig angetastet wird. Darum sind Geigers Forschungen im Gebiete der Vergangenheit jedesmal ein wahrer Gewinn für die Gegenwart. Zudem sie entlegene Dunkelheiten anfhellen, werfen sie ein Licht ans näher liegende Verhältnisse zurück und so oft die Wolkensäute abzieht, kehrt eine Feuersäule ein. Nicht also Hr. Dr. M. Sachs. Auch dieser rühmt sich einer wissenschaftlichen Tbätigkeit im Gebiete der jüd. Literaturgeschichte; auch er hat ein Buch geschrieben über die religiöse Poesie des jüd. Mittelalters. Auch er flicht vor, den Geist des jüdischen Alterthums, eigentlich nur des Mittelalters, zu erforschen und mit seiner Fackel die gegenwärtigen Zustände zu beleuchten. Man darf daher billig fragen: welche Geschichtsansicht bringt er zu dieser Forschung mit? Will er wie Zun; und Jost nur objektiv als Historiker die Facta ermitteln, ohne sich um ihr Verbältniß zur Gegenwart zu bekümmern? Sicherlich nicht; Hr. Dr. Sachs ist zu sehr in einer seine gauzeSubjekeioicät erfüllenden Richtung versuuken, als daß er eine solche objektive Höhe zum Zielpunkt seiner Forschung machen sollte. Welchen Begriff hat nun Hr. Dr. Sachs von Geschichte und geschichtlicher Entwickelung? Welches Recht erkennt er der Vergangenheit und welches der Gegenwart zu? In den Vorreden psiegen die Hrn. Autoren über das Tende nt löse ihrer Schrift sich mit ihren Lesern zu verständigen und auch Hr. Dr. Sachs hat mrS dieses Gehcimniß seiner Seele in Form von Bekenntnissen offenbart. Er ist von der citeln, gottlosen Ruhmsucht nicht ganz frei, sein Werk als eine wissenschaftliche Leistung, als eine objektive und selbstständige Forschung außer dem Zusammenhang mit den religiösen Zntcreffen der Gegenwart anerkannt zu sehen, doch ist sein religio-