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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-12-05 · Heft 49 (5.12.1847) · page 5

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 49 (5.12.1847)
Date
1847-12-05
Page
– (sequence 5)
Language
German
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dem Vorschläge geringere Proportionen zu geben, und die Gründung einer Theologen-Schule in Berlin, unter der Oberaufsicht und nach den Principien der Reformgenoffenschaft zu beantragen. Was hinterher aus den in dieser Schule.gebildeten Theologen werden sollte? darüber scheint sich Hr. Hell Witz nicht Rechenschaft gegeben zu haben. Roch steht die Berliner Reformgenossenschaft fast allein in Deutschland, und die von ihr herangebildeten Theologen würden vorerst zum wenigsten sonst nirgendwo eine Anstellung finden, die Reformgenoffenschaft selbst aber könnte für alle unmöglich eine Verwendung haben. Bezeichnend für die von Privaten eingegangenen Anträge ist, daß man aus ihnen ohne weiters den verschiedenen Beruf der Antragsteller abnehmen kann. Hr. vr.^ur.Honigmann möchte die rechtliche Stellung der Reformgesinnten in den Gemeinden Preußens gesichert, Hr. Gutsbesitzer Berliner Ackerbau-Schulen und Colonien errichtet,' Hr. Dr. med. Goldscheider die Beschneidung abgeschafft, Hr. Religionslehrer Levi einen Bibel- Auszug angefertigt, Hr. Hellwitz endlich, gewissermaßen Theolog, eine Theologen-Schulh hergestellt sehen; jeder greift zum Nächsten, und a^en fehlt die Toial-Ueberficht, nur daß die Rechtsgelahrtheit sich 'auch hier wieder zumeist praktisch zeigt. Schließlich erkennen wir an, das^s auch bei dieser Veranlassung MHren, rathc^ oder gar zu schaffen, 'nMHmgWMje-mrS/'t^lcheih. wetter greifenden Antrag wir selbst zu stellen gewußt haben würden, wir müssen Ihnen die Antwort schuldig bleiben. Verschiedenes ans Mecklenburg. (Von der Müritz, im Nov.) — Nicht'den Kaufleuten nachahmend, die, wie behauptet wird, r6nn nVlfisn NX l’XIQ rQBtt nx 1'X">2 D"nxi beginne ich meinen Bericht heute mit der wichtigen Mittheilung, daß nun auch in Mecklenburg die Unterlassung der Beschneidung vorgekommen ist. Herr H. in Teterow ist es, der hier den Anfang gemacht hat, sein, ihm vor Kurzem gebornes Söhnlein, ohne dasselbe jener Operation unterwerfen zu lassen, im Judenthume zu erziehen, und wir wünschen, daß dieses Beispiel einer höhern Auffassung unsers Glaubens bald recht viele Nachahmer finden möge. Mit Spannung fieht man dem hohen Bescheide entgegen, der auch hier einzuholen ist, da der Vorstand der genannten Gemeinde, vielleicht von allem Andern eher, als von Glaubens- und Gewissensfreiheit einen Begriff habend und durch die Vorgänge in Frankfurt, Breslau, Berlin, Hamburg u. a. O. nicht belehrt, die Eintragung des Kindes in das Kirchenbuch verweigert hat. Man zweifelt indessen um so weniger, daß die Entscheidung zu Gunsten des Herrn H. ausfallen wird, als man von unsrer Kirchenbehörde, dem Oberrathe, in welchem Männer, wie vr. Einhorn, Dr. Aarons, Dr. Seren d und vr. Markus thätig find, ein Votum im Sinne und Geiste des-»Fortschrittes mit Zurückweisung jedes Zwanges auf religiösem Gebiete zk^rwarten vollkommen berechtigt ist. Die Be. schneldung ist eine CeremoAie des Zudenthums und steht mit allen übrigen ^Cerenjpniea befielt auf gleicher Stufe; wie es aber Niemand. in den Sinn kommt, den Juden, welcher eines der übrigen Symbole »geachtet läßt, als von seiner Religion abgefallen zu ekke^so wenig kann derjenige, welcher jenes Zeichen nicht M'seinem*Körper dulven mag. als aus dem Judenthume herauWtreten angesehen werden. xin nn mnso faxen wx fr«X Hin\ — Wir zweifeln nicht, daß die Unterlassung der Beschneivung allmählich immer mehr Platz greifen wird, und wollen daher Competente hierdurch auf das Zeitgemäße und Nothweuvige einer Bestimmung über einen feierlichen und das Gemüth erhebenden Akt der Namenserrheilung aufmerksam gemacht haben. Wir würden Folgendes Vorschlägen: An dem Sab. bath, an welchem die Wöchnerinn zum ersten Male wieder das Gottesbaus besucht (nicht am achten Tage, damit auch die Mutter der Ceremonie beiwohnen kann,) begibt fich der Geistliche der Gemeinde nach beendigtem Gottesdienste in die Wohnung der resp. Eltern; der Vater des neugebornen Kindes (es sei Knabe oder Mädchen) ühergibt dasselbe, während er in einigen herzlichen Worten dem Herrn seinen Dank für die Geburt des Säuglings unv seine freudige Bereitwilligkeit ausspricht, ihn, wie er als Jude geboren, als solchen auch zu erziehen, den Gevattern; diese, das Kind auf den Armen haltend, treten mit demselben vor den Geistlichen, welcher ihm unter paffenden Wünschen und Gebeten den Namen ertheilt und mit dem priesterlichen Segen die heilige Handlung endet. — In No. 41 d. Bl. beklagt fich der Berichterstatier aus Stavenhagen, daß, bei Aufzählung derjenigen Gemeinden Mecklenburgs, welche verschiedene Cultusreformen eingeführt haben, die eben genannte übergangen worden ist. Ich verarge dem Corre. spondenten diese Klage durchaus nicht, noch stelle ich in Abrede, daß seine Gemeinde um so eher genannt zu werden verdiente, als die von mir aufgeführten hinter derselben weit zurückgeblieben sind. ES ist indeß gegen meinen Grundsatz, über ein Faktum zu referiren, über welches ich nicht ganz genaue und sichere Kunde habe, und dies war mit den Reformen in Stavenhagen der Fall. Erst die Mittheilung in diesem Blatte hat mir bestätigt, was bisher nur als Gerücht hierher gedrungen war, und gern räume ich jetzt St. den Vorzug ein. Wollte Gott, die übrigen Gemeinden Mecklenburgs wären eben so weit! doch wie überall drei Bier.

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