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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-12-05 · Heft 49 (5.12.1847) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 49 (5.12.1847)
Date
1847-12-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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399 V. Sabbath und Festtage. 22. In der Sabbathfeier erkennen wir eine auf allgemeine Sittlichkeit abzielende religiöse Institution, die wir unter unfern Glaubensgenossen aufrecht zu erhalten, und in ihrer hohen Bedeutung wieder herzustellen entschlossen sind. Aber wir können das Wesen dieser Feier nicht in der Beobachtung des Verbots der Arbeit erkennen, sondern in der Sammlung jedes Einzelnen von den Lasten und Zerstreuungen des alltäglichen Berufslebens , um sich zum Bewußtsein seiner hohen menschlichen Aufgabe und seines Verhältnisses zu Gott erheben. Als das vorzüglichste Moment einer jolchen Feier des Sabbath erkennen wir einen würdigen, erhebenden Gottesdienst. Nur zu diesem Zwecke erscheint im Allgemeinen die Einstellung der gewöhnlichen Berufsgeschäfte erforderlich. Jedoch muß es dem Gewissen jedes Einzelnen überlassen bleiben, inwieweit diese in jedem einzelnen Falle für ihn nothwendig und möglich sei. Entschieden aber müssen wir der Ansicht entgegentreten, als ob ein bestimmter Tag der Woche vor allen andern ausschließlich der heilige, und daher allein berechtigt sei, diese Feier für sich in Anspruch zu nehmen, vielmehr halten wir die Heiligung der Menschen für den alleinigen Zweck der Sabbathfeier. Hiernach würde es zwar vollkommen gleichgültig sein an welchem Tage der Sabbath gefeiert würde, doch erscheint es in hohem Maaße wünschenswerth, daß diese Feier eine dem Tage nach für alle Bekenner des Judenthums gemeinsame sei, und nur wo der Conflict der Verhältnisse dem Festhalten an dem bisherigen Tage entschieden entgegen tritt, und dadurch der Sabbathfeier überhaupt Gefahr droht, kann die Verlegung der Feier auf einen andern Tag angemessen, wünschenswerth, ja religiös nochwendig erscheinen. Anmerkung. Daß eine solche Anordnung der Sabbathfeier am Sonntage, als dem, nach der Ordnung unserer bürgerlichen Verhältnisse, der Ruhe am meisten zugänglichen Tage, wenn sie von einzelnen Genossenschaften ausgeführt wird, in keiner Weise als eine Concession gegen das Christenthum, oder als eine absichtliche Absonderung von den übrigen Glaubensgenossen anzusehen sei, wollen wir hiermit ausdrücklich erklären. 23. Ferner wird die Genossenschaft, der im Judenthum üblichen Zeitrechnung in religiös kirchlicher Beziehung sich anschließend, die Jahresfeste gleichzeitig mit der übrigen Judenheit feiern, ohne jedoch noch ferner je zwei Tage für das Peffach, Schebuoth, Roschhaschanah und Szuckothfest zu bestimmen. 24. , In den Festtagen feiern wir theils Momente der Erinnerung an große Ereignisse der Vergangenheit, durch welche zugleich der Zusammenhang mit dieser Vergangenheit erhalten und befestigt werden soll, theils Momente der besondern geistigen Erhebung, durch welche gewisse religiöse Grundideen in unserem Gemüthe geweckt und lebendig erhalten werden sollen, um so eine Kraft auf die Gestaltung des sittlichen Lebens zu äußern. 25. In diesem Sinne feiern wir das Pessach-Fest als das Fest der leiblichen und geistigen Befreiung; das Schebuoth -Fest als das Fest der Erhebung des freien Geistes zur Grkenntniß und BerehrungGottes(das Fest d.Offenbarung); dfls Szuckoth-Fest als das Fest der gottgefälligen Freude an den von ihm empfangenen Gaben (Erndte- oder Sammelfest); den jomhasickaron (Roschhaschanah - Fest) als den Tag des Gedächtnisses, der Selbstprüfung und der Anerkennung einer göttlichen Vorsehung beim Hinblick auf den Wechsel der Zeiten; den jomhackippurim als den Sabbath der Sabbathe, als den Tag der vollkommenen Heiligung, als den Tag der Versöhnung.des Menschen mit Gott, mit sich selbst und mit seinen Mitmenschen. Anmerkung. Wenn die Würde dieser erhabenen Feier die möglichste Befreiung von den Regungen und Leidenschaften des Alltagslebens, und daher die Beherrschung sinnlicher Bedürfnisse in Anspruch nimmt, so können wir darum doch keineswegs die gänzliche Entsagung von Speise und Trank, als eine an diesen Tag gebundene religiöse Psiicht und als eine Bedingung für die Feier desselben anerkennen. Noch weniger können wir ferner der Vorstellung Raum geben, als ob dieser Tag in Wahrheit ein Tag des göttli-

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