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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-12-05 · Heft 49 (5.12.1847) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 49 (5.12.1847)
Date
1847-12-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
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.380 die Gemeinsamkeit des religiösen Verbandes sich durch bestimmte Formen gemeinsamer religiöser Handlungen, wie durch bestimmte religiöse Einrichtungen kund gebe. 16. Als Hauptbedingung für die Anordnung dieser Formen erkennen wir, daß sie geeignet seien, das religiöse Gefühl zu wecken und zu beleben. Zngleichen sollen dieselben geeignet sein, das Bewußtsein des Zusammenbanges mit allen Glaubensgenossen und mit der Vergangenheit des Judenthums -ufrecht zu erhalten. 17. Wenn es daher wünschcnswerth erscheint, daß die Gestaltung dieser Formen auf den bisher üblichen Jnstüutionen fortgebaut und aus denselben in zeitgemäßer Weise entwickelt werde, so kann doch allen hierauf bezüglichen Bestimmungen, sie mögen aus der Tradition, oder aus den Vorschriften des Talmud und den heiligen Schriften hergeleitet werden, keine Verbindlichkeit für die Gegenwart zugestanden werden; und eben soKwenig kann es wünschenswerth erscheinen, diejenigen Formen des Cultus noch länger zu erhalten, deren Uebung die religiös erhebende Kraft im Bewußtsein der gegenwärtigen Bekenner des Zudenthums verloren hat, und daher zu einer leeren Werkheiligkeit herabgesunken ist. 18. Zu den Bestimmungen über die Formen des religiösen Lebens, denen wir eine bindende Kraft nicht ferner zuerkennen, zählen wir nicht nur alle Anordnungen in Betreff des Cultus, sondern alle Gebote und Verbote , die, ohne selbst dem Gebiet der Sittlichkeit anzugehören, nur eine äußere und symbolische Bethätigung des Glaubens an die religiösen Lehren nnd des Gehorsams gegen die religiösen Vorschriften für den Juden sein sollten. 19. Als nicht bindend bezeichnen wir daher sämmtliche bisher als gültig anerkannte Gesetze, die sich auf Speise, Bekleidung, Reinigung, sowie auf alle die Gestaltung des alltäglichen Lebens betreffende Verhältnisse beziehen, und ingleichcn alle auf Privatrecht sich beziehende Bestimmungen, und erklären ausdrücklich, daß deren Beobachtung für uns die Kraft einer religiösen Erhebung vollkommen verloren hat, wie wir überhaupt auf allen diesen Gebieten die Aufrechterhaltung besonderer religiöser Formen nicht für nothwendig halten. Zu denjenigen Gesetzen, welche eine äußere formelle Bethätigung des Glaubens und des Bündnisses mit Gott fordern, gehört ohne Zweifel vornehmlich die Beschneidung, durch welche der durch die Geburt auch ohne freie Zustimmung des Individuums von selbst stattfindende Eintritt in's Iudenthum bekundet werden soll, und daher können wir diesem Gesetz nicht nur keine fernere religiöse Verbindlichkeit, sondern auch überhaupt keine wahrhaft sittliche Bedeutung zugestehen, und noch viel weniger können wir die Beobachtung dieser Ceremonie als eine Bedingung gelten lassen, die an den Eintritt in die Genossenschaft und also auch in das Judenthum geknüpft sein soll. Dagegen glauben wir in der ganz besonderen und ausgezeichneten Achtung, die sich gerade dieses Gesetz errungen und von Jahrtausenden her auch noch in unserer Zeit erhalten hat, und in der religiösen Kraft, welche die Beobachtung desselben auch noch heute offenbar auf viele Gemüther ausübt, die Pflicht zu erkennen, von jeder Beschlußnahme abzustehen, die auf eine definitive Abschaffung dieser Ceremouie abzielen könnte, wir wollen es vielmehr ausschließlich der Ueberzeugung und dem Gewissen eines jeden Einzelnen anheimstellen, ob er dieselbe beobachten will oder nicht. 20. Dagegen erscheint uns die Erhaltung gemeinsamer religiöser Formen angemessen: u. für Einrichtung des Gottesdienstes, b. für die Feier von Sabbathen und Festtagen, e. für Trauungen. ä. für die Einführung Neugeborener in die Gemeinde. e. für die Einführung Confirmirter in die Religionsgemeinschaft. f. für Leichenbestattung. In allen diesen Beziehungen erscheint nicht nur die Uebereinstimmung der religiösen Formen, sondern auch ein möglichstes Anschließen an die Formen der Vergangenheit wünschenswerth, soweit dieselben nicht mit der Sitte und Anschauungsweise der Zeit in Widerspruch stehen. 21. In welcher Weise wir nack diesen Überzeugungen den öffentlichen Gottesdienst einrichten wollen, haben j wir in einem zweite- Hauptabschnitte dieser Erklärung ausgesprochen.

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