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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-11-07 · Heft 45 (7.11.1847) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 45 (7.11.1847)
Date
1847-11-07
Page
– (sequence 3)
Language
German
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355 gen heit, Gegenwart und Zukunft, oder der Zusammengehörigkeit der sämmtlichen Bekenner des Judenthums, sprechen wir aus: 1) Daß wie fortfaheen werden, uns der üblichen jüdischen Zeit- und Festrechnung, obwohl wir sie einer Reform bedürftig halten, anzuschließen. 2) Tie Form des biblischen Jom Sichren Teruah in der ihm erst später zugekommenen Bedeutung eines Neujabrfcstes zu begehen. 3) desgleichen werden wir den Charakter des Schabuvtb-Festes in der ihm erst in späterer Zeit gewordenen Bedeutung eines Offenbarungsfestes festhalten. 4) Den Grundtypus der Gebetformcln werden wir fortbestehcn lassen, und in den Gebeten sowohl ältere wie jüngere Stücke beibebalten, sobald sie nur geeignet sind, wahre religiöse Erbauung zu erwecken. 5) Desgleichen werden wir mindestens ein Minimum der Liturgie in hebräischer Sprache erhalten, und namentlich solche Verse, die wie das Schema und Kadosch, Fundamende der jüdischen Gotteslehre sind. 6) Das Vorlesen aus der Thorah und aus den Propheten werden wir, als Momente der öffentlichen Belehrung beibehalten. Endlich werden wir: 7) Den religiösen, moralischen * und Sittensprüchen des Talmuds, der Midraschim wie der späteren jüdischen Gotteslehre in öffentlicher gottesdienstlicher Belehrung eine Stelle neben denen der Bibel einräumen. 8) Dagegen halten wir uns zur Ansübung von Handlungen nicht verpflichtet, deren religiösen Zweck wir (wie Tfilin, Zizes, Mesusab, n. s. w.) anerkennen, der aber in unserer Zeit durch Unterricht, Gottesdienst, gottesdienstliche Belehrung, sowie durch Verbreitung von Schriften religiösen Inhaltes leichter und unserer Anschauung eursprechender erreicht werden kann. 9) Jngleichen halten wir uns nickr zur Beobachtung von Verboten verpflichtet, die entweder ursprünglich oder auch nur in der Gegenwart nicht mehr, weder mir den Lehren, noch mit den Pflichten, noch mit der Bedeutung des Judenthums und einer religiösen Zusammengehörigkeit seiner Bekenner in Verbindung stehen, wie namentlich den größeren Theil der Speisegesetze, sowohl die biblischen, wie hauptsächlich, die erst in späterer Zeit entstandenen und an Bibelworte angelehnten. 10) Zufolge der Pflicht, die Zusammengehörigkeit der Israeliten in religiöser Beziehung aufrecht zu erhalten , wollen wir das Gesetz der Beschneidung so lange unter uns fortbestehen lassen, so lange die Bedentung derselben, als ein Zeichen des Bundes, in unseren Glaubensbrüdern noch thatkräftig genug lebt, um jeden, der dies Gesetz unvollzogen läßt, als aus dem Bunde des Judenthums getreten, zu erklären. Wir indessen halten uns zu der Aussprache verpflichtet, daß wir, für uns, der Beschneidung solche Deutung nicht geben, noch können wir in ihrer Unterlassung stillschweigend einen Austritt aus dem Judeuthum annehmen. 11) Dagegen erkennen wir im Sabbatb eine ächt jüdische Institution, die ihre versittlichende Kraft in der Menschheit in hohem Maaße bekundet hat und die aufrecht zu erhalten wir die heilige Pflicht haben. Bei der Bedeutung, die das Schriftwort für uns hat, können wir zwar die bisher im Judenthum fcstgehaltene ängstliche Entfernung von jeder Thätigkeit die den Namen einer Arbeit haben könnte, als eine nunmehr nur die wahre Sabbatfeier störende Uebertreibung ansehen, halten vielmehr die wahre Feier erfüllt in einem weihevollen Gottesdienst und einer den Verhältnissen jedes Einzelnen angemessenen Rast von dem gewöhnlichen Tagwerk, die ihm Sammlung und Erholung von den alltäglichen Mühen und Lasten gewährt, und der er sich hingebcn soll, soweit ihm nicht höhere Pflichten an diesem Tage' obliegen. Gegenüber den drängenden Ansichten in der Gegenwart halten wir unS zu der Erklärung verpflichtet, daß wir eine Verlegung des Sabbaths, auf einen anderen Tag nur dann im Interesse des Sabbaths und des Judenthums eingestehen werden, wenn die Nothwendigkeit hiezu sich dringend in mindestens dem größeren Theil der deutschen Judenheit dartbun, und wenn der Tag auf den der Sabbath verlegt werden soll, aufgehört haben wird, ein solcher Feiertag einer Staatsreligion zu sein, der seinem Wesen und seiner Bedeutung nach, der Gotteserkenutniß des Judenthums widerstreitet.

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