Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1847)
- Date
- 1847-11-07
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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354 9) Die Leichenbestattung, Trauergebräuche und religiöser Trostzuspruch. 10) Eine Verfassung für die einheitliche Vertretung in Religions - Angelegenheiten (Synode). §. 3. „Wir wollen Zudenrhum." Als Angehörige des Judenthums bekennen wir: Aus der Geschichte des Judenthums geht hervor, daß unsere Vorväter zu einer Zeit, in welcher die Menschen die trübsten Begriffe von Gottes Dasein und seinem Wesen gehabt sich zu einer wahren Erkenntniß desselben erhoben haben. Wir nennen dies in der Sprache der Religion: Gott hat sich unseren Vätern offenbaret in seiner Wahrheit. Er har begeisterte Männer unter ihnen erstehen lassen, die das Volk geleitet, und durch Gesetze und Vorschriften Israel in trüben Zeiten gewahrt vor Untergang und Untreue. Seine besondere Vorsehung bat Gott Israel dargethan in ihrer Zerstreuung über den ganzen Erdkreis und wir erkennen unser eigenes Bestehen als einen Beweis seines Schutzes in welchem er Israels reinen Glauben uns für höhere sittliche Zwecke aufbcwahrt. Aus dieser Erkenntniß erwachst für uns die Pflicht, unfern religiösen Einrichtungen den Charakter zu geben, durch welchen das Bewußtsein unseres Zusammenhanges mit der Geschichte Israels, mir dem religiösen Leben unserer Vater, wie mit den gesummten Bekenncrn des Judentbums kräftig gehoben wird. Wir erkennen cs daher als unsere Pflicht: 1) Das brüderliche Band, das von je die gestimmte Judenbeit als Glaubcnsgemeinde umschlungen, als ein heiliges und hohes für immer fest zu halten, und das Bewußtsein niemals freiwillig aufzugeben. 2) In unseren Gottesdienst die wesentlichsten spccifischen Elemente des Judenthums aufzunehmen. 3) Die Geschichte Israels und dessen Bedeutung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft uns durch Belehrung wie in den Gebeten und im Jugendnntcrricht immer mehr zum Bewußtsein zn bringen. 4) Die bedeutendsten historischen Momente in der Geschichte der Väter durch die Feier der jüdischen Feste lebendig in unserem Andenken zu erhalten. 5) In religiösen Sitten und Gebräuchen, soweit sie zur Zeit geeignet sind religiöse Gefühle in uns zu erwecken, uns den überkommenen religiösen Sitten und Gebräuchen der Väter anzuschließen. Aus dieser Erkenntniß geht ferner das Bewußtsein für uns hervor: 6) Daß wir die Träger einer wahren Religion sind, und uns in ihr gekräftigt fühlen müssen, Versuchungen im Leben zu widerstehen und Zurücksetzung um unserer Religion willen zu ertragen. 7) Daß einst die Gotteserkenntniß des Judenthnms zum Eigenrhum der ganzen Menschheit und durch sie jener höchste Zustand sittlicher Vollkommenheit des Menschengeschlechts auf Erden verwirklicht werden wird, welchen wir als den einzig wahren Sinn der messianischen Verheißungen anseheu, die seit den Zeiten der Propheten bis auf die Gegenwart in Israel festgehalten worden. III. Einiges über unser Verbältniß zur gesummten Judenheit und über einzelne specielle Gesetze. Wir sehen sämmtliche Bekenner des Judenthums als Bekenuer der wahren Religion an, und halten nur die Art und Weise des Bekenntnisses, wie die Bethätigung derselben, als eine Form der Vergangenheit, die einer Reform für die Gegenwart, besonders aber zum gesicherten Fortbestehen des Judentbums für die Zukunft dringend bedürftig ist. Insofern dieses Bedürfniß in. den meisten deutschen Glaubensbrüdcrn namentlich anerkannt ist, und diese auch auf dem Wege der Reform begriffen sind, sehen wir uns nur als die Vorgänger in der Reform an, so daß wir die gegenwärtig nothwendig gewordene Sonderung in eigene religiöse Institute nur als ein einstweiliges Mittel betrachten, durch welches unserem Bedürfniß genügt, und der Weg, den wir für den richtigen halten, für die Zukunft und für Alle angebahnt wird. Indem wir ferner die bisherigen Schriften des Judenthums nur als die Quellen der Erkenntniß, der Entwicklung und zeitweiligen Gestaltung der Religion anerkennen, ihnen aber in soweit den Einfluß auf die Gestaltung unserer religiösen Einrichtungen zugestchen, als wir uns verpflichtet fühlen, die Form der Bethätigung unserer Religion aus der in Schrift und Leben auf uns vererbten Religion der Väter zu entnehmen, soweit sie geeignet ist, die Hebung des religiösen Bewußtseins, oder zum Bewußtwerden der Bedeutung Israels in Vergan-