Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 43 (24.10.1847)
- Date
- 1847-10-24
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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343 rnühungen um das Beste ihrer Religionsgenoffen. Bor 12 Jahren ging hier am Sabbathe noch kein Jsraelite aus dem Weichbilde seines Ortes, ohne das Sacktuch um die Hand zu legen; vor 12 Jahren war es noch unerhörte Verderbtheit, Milch oder Brod von Christen anzunchmen, wenn man nicht zuvor von der religiösen Reinheit Ueberzeugung hatte und gar Wein von und bei Christen zu trinken, wer durfte solchen Frevel begehen und wie steht es jetzt mit solchen Dingen? Wir wollen jedoch nicht sagen als sei hier gar nichts mehr zu thun, als dürfte man nun die Hände müsstg in den Schooß legen. Solchen freundlichen Täuschungen geben sich wohl weder Rabbiner noch Lehrer hin und werden diese um so eher fortsetzen, was begonnen wurde und das dritte Hinderniß nicht scheuen, da man schon das erste und zweite aus dem Wege geräumt bat, als man viele noch stattfindende Mißbräuche schon für das erkennt, was sie sind und man das in Anregung gebrachte Bessere wenigstens anzuhören würdigt, darüber nachdenkt, nicht aber wie früher den Urheber der Reformen und Verbesserungen als wüthenden Freigeist und M13 verschreit, wodurch schon sehr viel gewonnen ist. Unter 12. Februar 1843 erschien eine auf Staatskosten gedruckte, dem Amtsblatte beigegebene, 31 Seiten starke Synagogenordnung, welche manche unanständige Gebräuche und Mißbräuche abschaffte. Ich will nur Einiges hervorheben. Verboten ist in derselben den Trauernden, mit zerrissenen Kleidern (jiynp) an Sabbathen und Festtagen ins Gotteshaus zu kommen, ferner ist untersagt das Zizithküssen, das Malkothschlagen am Vorabende des Versöhnungtages das Ausziehen von Schuhen und Stiefeln am “*22 DV und 282 nj?ß?n sowie den D"JH2 bei Sprechen ihres Segens. Von Gebeten wurden abgeschafft: die D,-nDtD am Schluffe des Gottesdienstes, mrrn nw, fin®, Dip’ am 28 (wofür ein sehr schönes deutsches Gebet für die jüd. Märtyrer) das psn W vor Lulab Abnehmen, die Piutim an den Sabbathen, das Krnbotz, Aktomoth die Slichoth aus £'m "Jttf Einige deutsche Gebete werden vom Landrabbinen oder vom Vorsänger laut recitirt. Auch über Beschneidnngen, Trauungen und Beerdigungen, sowie über Strafverhältnisse bei etwaiger Widersetzlichkeit find mehre Bestimmungen, die ich aber unberührt lasse, um nicht zu weitläufig zu werden, angegeben. Nöthig befundene Abänderungen und weitere Anordnungen sind bei der Genehmigung der Synagogenordnung von Seiten der Regierung zwar Vorbehalten, und wären die Gemeinden zu noch weiteren Verbesserungen auch reif, allein die kurze Zeit der Wirksamkeit dieser Abänderungen und die bei neuen Abänderungen nöthige Genehmigung der Regierung, die rasch auf einander folgenden Reformen nicht zugethan sein mag, ist wohl der Grund, warum die Beschlüsse der Rabbincrversammlung noch keinen praktischen Boden hier gefunden. Indessen findet der Gottesdienst, wie er jetzt eingerichtet, nicht nur den lebendigsten Anklang bei den betreffenden Gemeindegliedern, sondern er wirkte auch wohlthätig auf die besuchenden Fremden, die ihn, namentlich Gesang unv äußere Ordnung, in ihren Wohnorten nachzuahmen suchten. Der Sologesang wird so viel wie möglich vermieden und an dessen Stelle ist der Chorgesang getreten, der an Sabbarhen und Festtagen thätig ist, und zwar sowohl bei den deutschen Gesängen vor und nach der Predigt, wozu auch die weibliche Jugend herbeigezogen wird, als auch bei dem wechselseitigen Bor. trage und an den Stellen, wo gewöhnlich die ganze Gemeinde einzustimmen hat. Den Eltern steht es nicht zu, ihren Kindern die Mitwirkung zu untersagen, thun dies auch nicht, fingen vielmehr gern und in guter Ordnung mit, wenn sich sich die Gesangsweise gehörig angeeignet haben. — Wie das Cultuswesen, so hat auch das Schulwesen bedeutende Fortschritte gemacht, von welchem wir nur Einiges mittheilen wollen, e) Das Schulwesen. Das Schulwesen im Jürstenthume Birkenfeld war noch vor 12 Jahren theils herabgekommenen Geschäftsleuten, theils den Händen unwissender und bigotter Polen übergeben. Diese besorgten das heilige Geschäft der Jugenderziehung und das blutige der Schächterei, oder wie Benseb sich ausdrückte waren Dnpn D’-fr’n ’Dmttf' Durch die Bemühungen der Rabinen wurden fähigere und eifrigere Subjekte, in Seminarien herangebildet, bisher alle aus Bayern, angestellt. Gesetzlichen Bestimmungen zufolge mußten die Gemeinden, die keine eignen Schulen zu unterhalten vermochten, welche dasselbe leisten konnten, was von den christlichen Landschulen gefordert worden, ihre Kinder in die christliche Schule schicken, mit Ausnahme der für den Religionsunterricht bestimmten Stunden. Vorsänger konnten und können nur angestellt werten, wenn sie Religionsunterricht ertheilen und Riligionsvorträge für die erwachsene Jugend zu halten im Stande sind. Zugleich müssen sie die Fähigkeit besitzen, einen geregelten Choralgesang einzuführen und zu leiten. Die Prüfung desselben, wenn er nicht Elementarlehrer ist, steht dem Landrabbiner, die Bestätigung nach vorangegangener Feststellung seines Gehaltes und sonstigen Einkommens der Regierung zu. Ohne ihre Zustimmung auf den gutachtlichen Bericht des Rabbiners, kann ihm weder gekündigt, noch in seinem Gehalte etwas verändert werden. 4 Gemeinden besitzen jetzt Lehrer, die Elementar - Unterricht