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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-09-26 · Heft 39 (26.9.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 39 (26.9.1847)
Date
1847-09-26
Page
– (sequence 4)
Language
German
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308 welche euer Christenthum lehrt, mit dem Sinn für Gerechtigkeit und Humanität, den dasselbe seinen Bekenncrn einffößet und allenthalben herrschend macht, wo es feste Wurzel gefaßt hat' Wie kleinlich erscheint doch diese ängstliche Verklausulirung in dem neuen Judengesetze gegen das Verfahren anderer Staaten , die nicht minder christlich sein wollen, als der preußische. Sehen wir Z. B. auf England. Dieses hat lange Zeit wenigstens das Prinzip des christlichen Staates noch viel consequenter durchgcführt, als Preußen. Es hat als ein in der überwiegenden Zahl seiner Bewohner protestantisches Land nicht allein die Juden, sondern auch die Katholiken von der gleichen Berechtigung ausgeschlossen. Als es jedoch zur Einsicht gelangte, daß eine solche Ausschließung von den thcuersten Rechten des Staatsbürgers um des Glaubens willen höchst ungerecht wäre, und Lbcrdieß durch die Erfahrung belehrt wurde, daß die Uebcrtragung der kirchlichen Begriffe auf das staatliche Gebiet von den verderblichsten Folgen begleitet sein müßte, hob eö jene Schranken nicht nur gegen die Katholiken, welche eine imposante Opposition zu bilden im Stande waren, sondern auch gegen die Juden, welche nur eine ganz kleine Minderzahl ausmach cn, von selbst auf, ohne die geringste Vesorgniß, dadurch seinen christlichen Charakter zu verläugnen. Es wurde während der Debatten beim vereinigten Landtage noch ein anderer Grüne von Seiten der Ncgierungs-Commissäre geltend zu machen gesucht, um die beliebte Ausschließung der Juden zu rechtfertigen. Man stellte den Ansprüchen dieser auf gleiche Berechtigung mit den übrigen Angehörigen des Staates die Behauptung entgegen, sie wären keine Preußen, keine Deutschen, sie hätten ihre Blicke aus Zion, als auf ihr Vaterland gerichtet, und diese ihre besondere Nationalität mache sie jedes Anspruches auf volle Aufnahme in den Staatsvcrband verlustig. Bei der endlichen Abfassung des Gesetzes selbst jedoch scheint man diese absurde Insinuation, welche die Juden trotz ihres bestimmten Widerspruches und energischen Sträubcns zu Asiaten, zu Bürgern Zions stempeln wollte, keinen weiteren Einfluß cingeräumt zu haben. Es tritt hier ihren Wünschen und Anforderungen lediglich das christliche, nicht aber das germanische Staatsprinzip entgegen. Auch soll den neuesten Nachrichten zufolge derjenige Minister, welcher nicht allein jenes, sondern auch dieses Prinzip während der Verhandlungen mit allem Nachdrucke hervorhob und den gerechten Ansprüchen der Juden am schroffsten cntgegcnlrat, seinen bisherigen Einfluß verloren haben und aus dem nächsten Rathe des Königs entfernt werden. Hoffen wir, daß mit der Zeit auch die Einsicht in die Unhaltbarkeit des christlichen Staateprinzips in dem Sinne, wie es uns jetzt feindlich entgegentritt, bis in die höchsten Regionen dringen werde. Sind ja die Herzen der Könige in der Hand des Herrn, der sie lenket wohin er will. Und dann haben wir auch den Trost, daß in den confessionetten Staaten die Geschicke der Völker nicht mehr von den Rathgebern der Fürsten allein geleitet werden, sondern daß die Vertreter des Volkes selbst ein gewichtiges Wort mitzufprechen haben. Vor dem Richterstuhlc Dieses aber ist, namentlich in Preußen, unsere Sache jetzt schon zu unseren Gunsten entschieden. — M. — Emancipationsgesuch in Schweden. (Schluß.) Die Gründe, vie wir oben für die Beseitigung aller in den Grundgesetzen befindlichen Hindernisse gegen unsere Gleichstellung mit den übrigen Mitbürgern des Reichs zu entwickeln versucht, mögen auch rücksichtlich der im allgemeinen Gesetz begründeten Verweigerung der Leistung des Judeneides Anwendung finden. Da das. für die Bekenner der Lehre Mose und Christi gemeinschaftliche Verbot des Meineides allgemein bekannt ist, so ist es einleuchtend, daß das im allgemeinen Gesetz bezeichnete Hin. derniß gegen Leistung des Zcngcneides nicht auf Bekenner der mosaischen Religion Anwendung finden kann, um so viel weniger, als diese bei der Annahme des Gesetzes von 1734 noch nicht Zutritt zum Reiche erhalten hatten. Dennoch aber kann die noch bestehende Geseßform dem Wortlaute zufolge auf eine für den mosaischen Glaubcnsbekenner kränkende und gegen die gerechten Ansprüche der Rechtsuchenden streitende Weise gedeutet werden, wie sie denn auch in der That zuweilen in diesem Sinn gedeutet worden ist. Auch ist die Nothwendigkcit der Abänderung dieses Gesetzspruches von dem, durch Ew. köuigl. Maj. ernannten Gcsammt» cominittee bereits eingeschen und in seinem Vorschlag zum Civil- und Criminalgcsetz durch eine Aenderung der fraglichen Ausdrücke anerkannt worden. Die Veränderungen in den Grundgesetzen des Reichs, den constitutioncllen Institutionen und in den allgemeinen Gesetzen, welche wir daher in tiefster Unterthänigkcit erflehen, sind folgende: daß die Hindernisse, die sich in der Regieiungsform und der Reichstagsordnung gegen die Anstellung der mosaischen Glaubensbckenner in Civil- und Richterämtern so wie auch gegen ihre Bcthciligung an der Nationalrepräscntation erheben, aufhören mögen; daß die in der Reichstagsordnung und der Prcßfreiheitsvcrordnung bestimmten Eidesformeln, so wie auch die Formel des Huldigungseidcs auf die mosaischen Glaubensbekenuer anwendbar gemacht werden, mir endlich

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