Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 39 (26.9.1847)
- Date
- 1847-09-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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307 fern freudig begrüßen und in ihm ein sicheres Unterpfand für die Gewährung einer vollständigen Emanzipation in nicht sehr ferner Zukunft erblicken, wird es von den Andern als ein Ausfluß , wenn auch nicht gerade des vorurtheilsvollen Judenhasses, doch beschränkter Engherzigkeit bitter getadelt und der Wunsch ausgedrückt, daß dasselbe lieber ganz unterdrückt und der Status quo beibehalten worden wäre, indem durch jenes Gesetz das bürgerliche Sonderverhältniß der Juden wenigstens auf eine lange Reihe von Jahren hinaus erst recht befestigt worden sei. Die Wahrheit mag hier, wie gewöhnlich, in der Mitte zwischen den beiden Extremen liegen. Wir glauben das neue Gesetz am besten zu charakterissren, wenn wir es als ein solches annehmen, das zwar vom Geiste der Milde, aber nicht vom Geiste der Gerechtigkeit eingegeben worden ist. Es leuchtet allerdings aus dem ganzen Inhalte wie aus der Fassung desselben hervor, daß der Gesetzgeber sich bestrebt hat, den preußischen Juden ihre bürgerliche Lage auf jede Weise zu erleichtern und den Druck finsterer Jahrhunderte von ihren Schultern zu nehmen;*) doch vermochte er sich nicht zu der Höhe des Grundsatzes, welcher an der Spitze jeder vernunftgemäßen Staatsverfaffung zu stellen ist, und der gleiche Rechte bei gleichen Pflichten fodert, zu erheben, und so seinen jüdischen Unterthanen gerecht zu werden. Und was ist es, das den erleuchteten und wir dürfen es nicht läugneu auch humanen Gesetzgeber veranlaßte, ein so wichtiges und unumstößliches Prinzip zu übersehen over außer Anwendung zu bringen? Ein Phantom, ein Schattenbild, ein leerer Begriff, der Begriff des christlichen Staates. Wir wollen hier nicht alle die Gründe wiederholen, mit welchen dieser Begriff vor und während und nach den Verhandlungen des preußischen Landtages bekämpft und ihm seine Leerheit und Nichtigkeit, ja sein innerer Widerspruch nachgewiesen worden ist. Aber Eins möchten wir fragen: Wird nicht dadurch die Lehre von der Unabhängigkeit des Staates von der Kirche, eine Lehre, welche von der weltlichen Gewalt durch so viele Kämpfe, durch Ströme von Blut in langen Jahrhunderten vergossen, gegen die Uebergriffe der geistlichen Macht aufrecht erhalten worden ist, mit einem Male über den Haufen geworfen und eben dadurch der Fortschritt der neuern Geschichte seit der *) Dieses hat jedoch nicht auf die Juden der altern Provinzen , für welche das freisinnigere Ediet von 1812, sowie auf die der Rheinprovinzen, für welche die französische Gesetzgebung gilt, seine Anwendung. Die Redaktion. Reformation von denen selbst verleugnet, welche sich als die Schirmherrn und Vorkämpfer der Reformation gegen das alte Prinzip des kirchlichen Despotismus ansehen? Wenn der preußische Staat feine jüdischen Einwohner nicht als Ebenbürtige betrachtet, und die wichtigen Rechte ihnen vorenthält unter dem Vorgeben, er sei ein christlicher Staat, mit welchem Rechte wollen sich dann die Protestanten in katholischen Staaten beschweren, wenn diese sie ebenfalls als Minderberechtigte zurückweisen unter dem Vorwände, das christliche Prinzip sei einzig und allein in dem Katholizismus zu finden? Gelangen wir nicht folgerecht, wenn jener Begriff in allen seinen Consequenzeu strenge durchgeführt wird, wiederum zur Inquisition und zu den Glaubensrichtern des Mittelalters, wenn auch in etwas milderer Form? Und wie engherzig, wie kleinmüthig und furchtsam ist doch dieser christliche Staat? Nicht allem daß er die außer seinem Glaubensverbande Stehenden von jeder Möglichkeit der Theilnähme an der Gesetzgebung ganz und gar ausschließt, was von seinem beschränkten Standpunkte aus noch einigen Schein der Rechtfertigung für sich haben möchte: er glaubt sich auch mit der größten Aengstlichkeit gegen die schreckliche Gefahr verfchanzen zu müssen, daß je irgend einmal ein Jude ein Aemtchen mit dem beschränktesten Wirkungskreise erhalten könnte, wodurch ihm eine richterliche, polizeiliche oder exekutive Gewalt über die Christen eingeräumt werden dürfte. Man sollte denken , da das Oberhaupt des Staates wie die obersten Lenker desselben natürlich Christen sind, so würden schon diese in ihrer Weisheit und Fürsorge eine derartige Gefahr ab. zuwenden wissen, so daß eine ausdrückliche Bestimmung in dem Gesetze völlig überflüssig wäre. Aber nein, an der Ungerechtigkeit, daß den Juden, welche alle Pflichten und Lasten der Staatsbürger tragen, die vorzüglichsten Rechte und Vortheile derselben vorenthalten bleiben, war es dem christlichen Gesetzgeber nicht genug, wenn er nicht zugleich den Hohn und die Schmach hinzufügte, daß er sie vor aller Welt als Unfähige und Unwürdige brandmarkte, die, wenn sie auch sonst alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen und selbst durch das Zutrauen ihrer christlichen Mitbürger zu irgend einem einflußreichen Posten erhoben werden sollten, dennoch um ihres Glaubens willen ohne weiteres zurückgewiesen werden müßten. Und nun geht noch hin und werfet den Juden ihre Engherzigkeit und Ausschließlichkeit vor! Klaget sie an, daß sie mit vornehmem Dünkel sich als das auserwählte Volk Gottes betrachteten und mit Geringschätzung auf die andern Menschenkinder herabsähen! Brüstet euch mit der allgemeinen Menschenliebe,