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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-09-05 · Heft 36 (5.9.1847) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 36 (5.9.1847)
Date
1847-09-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
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läufig noch keine Ueberzeugung und darf daher als solche, am allerwenigsten mit dem ganzen Gefolge von deklamatorischen Phrasen, auf der Kanzel nicht ausgesprochen werden. Habe ich sie aber als eine in mir lebende Ueberzeugung ausgesprochen, so kann ich keinen andern Wunsch haben, als daß sie auch in den Gemütbern Anderer lebendig und zur That werde. Ich kann daher unmöglich hintenher sagen: ich habe sie nicht als Ueberzeugung gegeben, ich wünsche nicht, daß man sie mit voller Gewißheit in sich aufnehme und bethätige, ich will nur durch meinen Ausspruch eine Ueberzeugung vorbereiten, die sich als Ergebniß der Diskussion einer Persammlung von Rabbinen erst als Ueberzeugung Herausstellen wird. Wie, fehlt meiner Ueberzeugung noch setzt derjenige Grad von Gewißheit, den ihr erst ein gemeinsamer Beschluß der Rabbiuervcrsammlung verleihen soll, findet bis dahin noch immer ein Zweifel in mir Raum, wie kann ich für ein so zweifelhaftes Resultat die Gemüther vorbereiten, woher habe ich die Gewißheit, daß nicht die gemeinschaftliche Berathung mit meinen Amtsbrüdern meine vorgefaßte Meinung berichtigen und einen ganz andern Beschluß zur Folge haben werde als denjenigen, worauf und wofür ich meine Gemeinde vor bereit habe? Das in meinem Briefe aufgestellte Dilemma steht als unerschütterlich fest: entweder ich habe eine volle lebendige Ueberzeugung und den m derselben begründeten Wunsch, daß Diejenigen, in welchen ich sie zu bewirken suche, sie zur Sache des Lebens machen mögen, und darf also hinterher denselben nicht zurufcn: Bon einer Erlaubniß kann bis die Zustimmung der Rabbinerversammlung erlangt worden ist, nicht die Rede sein, oder cs fehlt mir die Gewißheit, ich habe noch einen Zweifel und darf also für ein zweifelhaftes Resultat die Gemüther nicht vorbcreitcn und ihr Gewissen beirren. Wer also letzteres gcthan, der muß seiner Sache gewiß sein, der kann an der Zustimmung seiner Collegen nicht zweifeln oder sein Urtheil von dieser Zustimmung abhängig machen. Und wenn er dennoch hinterher sagt: Das war nur eine homiletische Erklärung und von einer gegebenen Erlaubniß kann nicht die Rede sein, so fehlt ihm nicht die Ueberzeugung, sondern der persönliche Muth einer selbstständigen Meinung, der Mulb, für seine innere Ueberzeugung die Verantwortlichkeit zu übernehmen. Herr Stein will dies Bescheidenheit genannt wissen, er stütze sich gerne auf gleichgesinnte, mitstrebende Amtsbrüder, er fühle durch ihre Zustimmung seine Stimme gehoben und gekräftigt rc. Dagegen habe ich nichts einzuwenden, das thue ich Alles auch und besuche deßhalb die Rabbinerversammlung, um meine Ansicht durch das Urtheil Anderer zu erproben und auch auf dieselbe cinzuwnken. Aber ich habe ohne Sie eine Ueberzeugung, ein Urtheil für mich ganz allein und spreche cs aus und wünsche, daß Diejenigen, in welchen es eine Ueberzeugung hervorzubringen im Stande ist, darnach handeln möchten. Herr Stein sagt von sich, er gehe überall den „gesetzlichen" Weg, er hält also die Kundgebung der individuellen Ueberzeugung auf dem Gebiete der Religion für u n g e s e tz l i ch, bis Mehrere, allenfalls 12 Collegen, in derselben sich mit ihm vereinigen, er bezeichnet sogar das Vertrauen zur eigenen Ueberzeugung als „W i l l k ü h r," die ihm in der Seele verhaßt sei; und dies Alles wäre keine Feigheit? Was wäre es denn sonst? Muth, Opfer muth? Ich gestehe ein, daß ich nicht den Muth besttze, meine Ueberzeugung zu opfern. Herr Stein schilt mit mir, daß ich Reformen auf eigene Faust proklamire. Was heißt das, Reformen auf eigene Faust proklamiren? Daß ich meine wissenschaftlichen Ueberzcugungen auf der Kanzel und in Schriften ausspreche und nicht hinzufüge: Handelt nicht danach, es ist möglich, daß ich mich irre? Obne ein Engel, dem doch kein Gesetz gegeben, ohne unfehlbar sein zu wollen, ruhet ja das Wesen einer Ueberzeugung darin, daß der, welcher sie hat,,von ihr ganz durchdrungen ist, ohne daß er die Möglichkeit des Zrrlhums ausschließt. Von solchen Ueberzengnngen leben wir ja, handeln wir stündlich nnd machen uns in allen Lebensbczichnngen für sie verantwortlich. Und ist denn ein Beschluß der Rabbinerversammlung unfehlbar? Er hat freilich mehr Garantien, d. h. fürs Publikum, aber nicht für denjenigen, der auch ohne sie eine lieber« zeugung bat. Herr Stein nennt auch das rabbinische Wirken nach eigener Ueberzeugung ein „eigenmächtiges Handeln." Die Reform ist also nur in und mit der Rabbinerversammlung legitim, wahrlich ein constitutioucllcr Fanatismus! Die Gemeinde darf dem einzelnen Rabbiner nicht trauen, darf sich nicht von ihm überzeugen lassen, und wenn sie cs dennoch ist und thut, so betritt der Rabbiner den ungesetzlichen Weg der Willkühr, des eigenmächtigen Handelns. Herr Stein

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