Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-09-12 · Heft 37 (12.9.1847) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 37 (12.9.1847)
Date
1847-09-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2566751-2567098-2567136--2809-2570720
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

sss wie er seit dem 11. März 1812 nicht geführt wurde, ein mächtiger Kampf des Wortes und der Ueberzeugung mit der prinziplosen Gesetzgebung, ein Kampf gegen die von Abneigung gegen das nicht christliche Element der Gesellschaft eingenommenen Legislatur;" wo sich weiter findet: „In der That ist die jüdische Rechtsftage der Juden in Preußen seit 35 Jahren ein e so wichtige bedeutsame Frage des preußischen Staates geworden, die Verschiebung der Lösung bis jetzt hat so unzählige Verwicklungen und trostlose Zustände herbeigeführt, daß die Verzögerung ohne Annahme eines verkehrten Prinzips von Seiten der Regierung gar nicht erklärlich wäre. Endlich nach 35 Jahren, nachdem ein Geschlecht hingegangen und ein neues muthig strebendes auf die Bühne getreten, erscheint ein Gesetz in diesen traurigen, mittelalterlichen Propositionen." Jüdische Blätter und Correspondenten, welche solche Mittheilungen bringen, sind wohl geeignet, für ihre Person den Borwurf der Kriecherei zu rechtfertigen, welchen Von Vincke unseren Glaubensgenossen machte. Wer Gründe hat, die Wahrheit nicht zu sagen, der wisse zu schweigen, wer aber Gründe hat, das Gegentheil der Wahrheit zu sagen, glaube nicht Andre zu täuschen. Wir sind aber auch nicht im Stande, uns mit dem verdienten und in allem Betrachte ehrenwerthen Herrn vr. Stern in Berlin hinsichtlich dieses Gesetzes einverstanden zu erklären. Derselbe wirst in der Reformzeitung Nr. 8, die Frage auf, „was muß geschehen?", und meint zwar, cs müsse" jetzt ein Jeder fühlen und zu sich selber sagen, daß Etwas geschehen müsse, etwas Ernstliches und Entschiedenes, um die Erledigung der großen Fragen hcrbeiznführcn, die gegenwärtig über dem Judcnthum und seinen Bekcnnern schweben", fährt jedoch fort: „Sellen wir uns etwa darüber verständigen, auf welchem Wege wir die volle Gleichstellung mit unsren christlichen Mitbürgern zu erzielen vermögen? Ich meine, Nein. Die Emancipation der Juden ist zu einer Frage der Geschichte geworden und die nächsten Jahrzehnte werden sie zur Lösung bringen, auch wenn wir uns jeder unmittelbaren Einwirkung auf dieselbe enthalten; denn sic ist nicht minder von der Entwickelung unserer christlichen Mitbürger und des Ehristcnthums und seiner Bekenner abhängig." Also die preußischen Juden sollen die Hände in den Schooß legen und ihre christlichen Mitbürger für sich arbeiten lassen, sic sollen ruhig geschehen lassen und mit ansehen, daß ihnen unantastbare Rechte entzogen werden; das können wir nicht billigen. Das Edikt vom 11. Marz 1812, §. 8 und 9, lautet: „Sie (die Juden) können daher akademische Lehr- und Schul - auch Gemeinde-Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten? .In wiefern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und Staats - Acmtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen." Das neue Gesetz hingegen schreibt im §. 2 vor: „ Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, so wie zu einem Communalamte kann ein Jude nur dann zugclassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist. Außerdem bleiben die' Juden allgemein von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Kultus- und Unterrichtsangelcgenheiten ausgeschlossen. An Universitäten können Juden, so weit die Statuten nicht cntgegenstehen, als Privatdocenten, außerordentliche und ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächer zugelassen werven. Von allen übrigen Lehrfächern an Universitäten, so wie von dem akademischen Senat und den Aemtcrn eines Dekans, Prorektors und Rektors bleiben sie ausgeschlossen. In Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigationsschulen können Juden als Lehrer zugelassen werden. Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische Untcrrichtsanstalten beschränkt." Daß in dieser Bestimmung eine Beschränkung der im Edikte den Juden cingeräumten Rechte liegt, kann nicht bezweifelt werden, und so mag das ältere Gesetz durch das neueste auch sonst zum Nachtheil der Juden abgeändcrt worden sein. Wir sind aber nicht der Meinung, daß diese in den altpreußischen Landesthcilcn solches geduldig hinnehmcn müssen, oder gar hinnehmen dürfen, wenn sie nicht den andern Von Bincke'schen Vorwurf der Feigheit aus sich angewendet wissen wollen. Das Edikt vom 11. März 1812 ward von der königlich preußischen Regierung erlassen; die in demselben den Juden eingeräumten Rechte sind ihnen vom p.eußischen, daher von einem deutschen Bundesstaate eingeräumt, und als solche ihnen bis dahin durch die deutsche Bundesakte im Artikel 16 garantirt, daß die deutsche Bundesversammlung sich über die zu verbessernde bürgerliche Stellung der Juden in Deutschland geeinigt haben wird, was noch nicht geschehen. Gegen Eingriff in durch die deutsche Bundesakte garantirte Rechte kann der Bcthciligtc den Schutz des deutschen Bundes anruscn, auch ist für solche Fälle die Eompetenz der deutschen Bundesversammlung keinem Zweifel unterworfen. Wir würden daher die Frage, was muß geschehen? abweichend von Herrn l)r. Stern dahin beantworten. Die Juden in den preußischen Landcstheilen, für welche das Edikt vom 11. 'März 1812 publizirt war, haben, ehe sie eine Anordnung des neuen Gesetzes zur Anwendung kommen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.