Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 38 (19.9.1847)
- Date
- 1847-09-19
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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301 Juden, nach der bekannten Maxime, schlägst du meine Juden/ schlage ich deine Juden. Allein, eigentlich ausländische, &. h., nichtdeutsche Regierungen, welche ihre jüdischen UntertHanen nicht wie der königl. preußische Landtagscommissair für Fremdlinge auSgeben, sondern als Bürger in ihren Landen betrachten, könnten einmal Anstoß daran nehmen, diese ihre Bürger hinsichtlich ver Aufenthaltsbefugniß in Preußen außerhalb des gemeinen Rechts gesetzt zu sehen, und Repressalien gegrn preußische Untcrthanen ohne Unterschied des Glaubens gebrauchen. Was würve der kgl. preußische Herr Staats-Minister von Thile dazu sagen, wenn, bei einem von ihm in jener Sitzung vom 14. Juni d. I. gebrauchten Gleichnisse zu bleiben, der Großherr sich dadurch ver. , anlaßt fände, Missionarien. welche der christliche preußische Staat I nach Zion, dem „Vaterlande des Juden," zugleich neuem Bis- I thume Jerusalem entsendete, um, wie der Herr Minister sich mehr fromm als politisch ausdrückte, „das türkische Unwesen in christliches Wesen zu verwandeln," um dort ih>en Bekehr zu treiben, den Aufenthalt in seinen Staaten ganz zu versagen oder nur auf sechs Wochen zu gestatten; der Großtürke könnte vielleicht mit dem Herrn Minister überdies anführen, er habe „daneben noch eine andere hohe erpflichtung, nehmlich die, die Rechte des muselmännischen Staates zn wahren," auf welchen, wie zu Berlin königl. preußische Professoren auf den christlichen, so zu Constantinopel türkische Ulemas eine Staatsrechtslehre basirt haben mögen. Doch kehren wir aus dem Reiche der Träume in die Wirklichkeit zurück. Wie steht es nach dem Gesetze mit dem Judeneive? Hinsichtlich desselben enthält die allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten im ersten Theile, h. 317 bis 355, unglaubliche Vorschriften, welche, wie wir nicht anders wissen, bisher auch beobachtet worden sind, und über die wir uns schon ein, mal in diesen Blättern (I. 1844, No. 45,) zu äußern Gelegen, heit hatten; bestehen sie neben dem Gesetze fort oder find sie durch dasselbe abgeschafft? Der §. 7 derselben lautet: „In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der diesen Zeugnissen beizulegenden Glaubwürdigkeit findet sowohl in Zivilals Kriminalsachen zwischen den Juden und unseren übrigen Unterthanen kein Unterschied statt." Hierin dürften die Gerichtsbehörden schwerlich Grund zur Abstellung des bisherigen Verfahrens finden. Weit eher ließe sich dafür die in §. 1 ausgesprochene Gleichstellung der jüdischen Unterthanen mit den christlichen, „so weit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt," was es in Beziehung auf den Judeneiv nicht thut, im Zusammenhänge mit § 7, anführen. Es wird aber diese Frage sich nicht von selbst erledigen, vielmehr zur Entscheidung gebracht werden müs. sen, was am besten dadurch geschehen könnte, daß entweder die , jüdischen Parteien, welchen eine Eidesleistung more judaico angemuthet wird, solche verweigern, over, wenn dies ihrerseits ohne zu großen Rechtsantheil nicht geschehen könnte, die Rabbinen die Assistenz ablehnen:*) wie auch das Gesetz interpretirt werde, immerhin wird auf solche Weise die heutige Unzweckmäßigkeit der betreffenden Vorschriften der Prozeßordnung zur Sprache gebracht und wahrscheinlich eine zeitgemäße Abänderung herbeiführt, welche um so unerläßlicher ist als vas Gesetz, die Bildung neuer Syna. gogen mit abweichenden Ansichten über die Grundlage des jüdischen Glaubens geschehen läßt, für solche aber die bei der Eides, leistung vorgeschriebenen Ceremonien ganz bedeutungslos sein und rer Wichtigkeit wie dem Ernste der Handlung nur Abbruch thun könnten. Emancrpationsgefuch in Schweden. (Stockholm.) — Die in Schweren wohnhaften Inden haben durch die Vorsteher ihrer Gemeinden zu Stockholm, Gothen, bürg und Norrköping unterm 12. Febr. a. c. ein unterthäniges Gesuch um völlige bürgerliche Gleichstellung mit den übrigen schwedischen Unterthanen eingereicht, aus der wir Folgendes entnehmen: Großmächtigster, Allergnädigster König! Vor den Thron Eurer Königlichen Majestät erkühnen wir uns in tiefster Unterthänigkeit, im Auftage der Gemeinden zu Stockholm, Gothenburg und Norrköping, und im Namen sämmt. licher zur mosaischen Lehre sich bekennenden schwedischen Untertha. nen, das Gesuch um Gewährung aller bürgerlichen Rechte, die uns hier zu Lanve annoch durch das Gesetz vorenthalten find, niederzulegen, va unsere Zurücksetzung kaum vereinbar sein dürfte mit dem liberalen Geiste des schwedischen Grundgesetzes und im Widerspruche steht mit den philanthropischen Lehren, so wie mit dem Gefühl des Menschenrechts und der Menschenwürde, die gegenwärtig die Nationen Europa's beseelen. Indem wir uns in Unterthänigkeit an Ew. königl. Majestät mit einem so ausgedehnten Ersuchen, als das ver Gewährung gleicher Rechte bei Erfüllung derselben Obliegenheiten gegen das gemeinschaftliche Vaterland mit den übrigen eingebornen Schwe. den ist, wenden, haben wir alle hiemit in Beziehung stehende Umstände genau erwogen. Wir haben uns gefragt, nicht ob es un» *) Herr vr. Philippson hat, in seiner Eigenschaft als Rabbiner zu Magdeburg handelnd nach der Allg. Z. d. I., No. 36, einen ähnlichen Weg wirklich eingeschlagen. Revaction.