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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-09-19 · Heft 38 (19.9.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 38 (19.9.1847)
Date
1847-09-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
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300 Geschichte des Tages. Das königlich preußische Judengefetz. (Schluß.) / (Frankfurt a. M. im Aug.) — In der Sitzung der Kurie der drei Stände vom 14. Juni d. I. sprach sich der königl. Landtags-Commissair dahin aus: „Einen Rechtsanspruch für die Juden derjenigen Landestheile, welche durch die fremdherrische Gesetzgebung Rechte erlangt haben, kann ich dahin nicht anerkennen, daß ihnen solche ganz unverändert erhalten werden müssen." Dieser Ausspruch erleidet jedoch eine Ermäßigung, wo und in so weit diese Gesetzgebung durch die preußische Regierung selbst nochmals bestätigt und dadurch der Art. 15 der Bunvesakte auch auf die jüdischen Bewohner solcher Landestheile anwendbar geworden ist. Was Rheinpreußen betrifft, wird sehr viel auf den Inhalt des Besitzergrelfungs.Patents, in welchem, wo wir nicht irren, allen Unterthanen ohne Ausnahme die Belastung bei ihren Rechten zugesichert worden, und auf den Werth ankommen, welchen man diesem Aktenstücke beilegt. Ein solches Patent hat unseres Dafürhaltens entschiedene Aehnlichkeit mit einer vom Fürsten verwilligten Verfassungsurkunde, eS wird dabei eine stillschweigende Annahme von Seiten des Volkes zum vorausgesetzt, und von daher ein vertragsmäßiger RechtSzustand gefolgert- Jene Zusicherung aber erscheint um so gewichtiger, als sie nicht ein bloßer Ausfluß landesherrlicher Gnade gewesen, vielmehr in Berücksichtigung der Bestimmungen im Art. 16 und 17 des ersten Pariser Friedensvertrages vom 30. Mai 1614 gemacht zu sein scheint» nach welchen in den abgetretenen Landestheile» niemand, unter keinem Vorwände und aus keinem Grunde, in seiner Person oder in seinem Eigenthuine beunruhigt oder gestört werden durfte, auch den Bewohnern während sechs Jahre der freie Abzug Vorbehalten ward. Wir kennen das preußische Recht, insbesondere Staatsrecht zu wenig, um zu bcurthcilen im Stande zu sein, welchen Rang dasselbe einem solchen Patente in gesetzlicher Hinsicht anweist, wir wissen auch nicht, ob das fragliche in der Gesetz-Sammlung veröffentlicht worden; völkerrechtlich dürste es einer Cabinetsordre zum wenigsten gleichzustellen sein, wie es sich denn auch durch eine solche (vom 8. August 1830) im allgemeinen bestätigt findet. Die jüdischen Bewohner der rheinpreußischen Provinzen befanden sich zur Zeit der Besitzergreifung durch Preußen im Genüsse des vollen Bürgerrechts, das durch das Judrngesetz sich nun wesentlich verkümmert findet; auch sie mögen zur Erhaltung des Besitz, und Rechtsstandes die geeigneten rechtlichen Schritte thun. Die jüdischen Bewohner derjenigen zum Königreiche Preußen neu hinzugekommenen Landestheile, wo bisher mittelalterliche Juden-Ordnungen gegolten, haben freilich keinen Grund zur Beschwerde, vielmehr findet sich ihr Rechtszustand durch die neue Gesetzgebung wesentlich verbessert. Wir haben uns bei Durchlesung dieses Gesetzes darüber Rechenschaft zu geben gesucht, weßhalb wohl im §. 35 desselben sich neben Synagogen-Gemeinden die Bezeichnung: Judenschaften enclavirt findet, vermochten es jedoch nicht. Die Bezeichnung: Spnagogen-Gemeinde ist an sich klar genug, und ward eS noch mehr durch die betreffenden landtäglichen Verhandlungen, welchen sie ihre Entstehung verdankt; sie bedurfte keiner Erläuterung. Einer verletzten Autor- Eitelkeit konnte diese Umschreibung eben so wenig beigemeffeu werden, da das Wort: Judenschaft kein neugeschaffenes, früher unbekanntes und im Entwürfe zurrst gebrauchtes gewesen. Die Absicht, es den Behörden möglich zu machen, sich der von den Ständen abgeänderten Bezeichnung neben oder gar statt der von denselben gewählten zu bedienen, und gleichsam mit dem Worte den alten Begriff festzuhalten, konnten wir nicht unterstellen, da wir von der Loyalität der königl. preußischen Regierung und von der Geradheit ihrer Staatsmänner zu sehr überzeugt sind; und so wissen wir w.rklich nicht, was wir davon halten sollen. Weniger oder gar nicht zweifelhaft ist es hmgegcu, was das Gesetz im §. 71 unter ausländischen Juden versteht, welche crceptionellen Beschränkungen hinsichtlich der Niederlassung und des Aufenthalts in Preußen unterworfen ssein sollen; es sind ohne Zweifel darunter alle nicht preußischen Juden verstanden. Darauf ob sie einem deutschen Bundestaate angehören, kommt wohl nichts an; das einige Deutschland blieb dabei so außer aller Beachtung, daß in den Berathungen der Kurien zu diesem tz. gar keine Bemerkung gemacht ward. Nichts desto weniger hätte vielleicht daran gedacht werden sollen, daß solche ausländischen Juden, in so fern sie Unterthanen anderer deutschen Bundesstaaten sind, zufolge Art. 18 der deutschen Bundesakte unbenommen ist, Grundeigenthum in Preußen zu erwerben und zu besitzen, in welchem Artikel der Zweck erkannt werden wollte, „daß der Deutsche in keinem Theil deS verbündeten Deutschlands als Fremder behandelt, und dadurch das Gefühl eines gemeinsamen Vaterlands wieder erweckt werden solle." *) Unbeschränkter Erwerb und Besitz von Grundeigenthum also neben beschränkter Nieverlassungs-, selbst Aufenthaltsbefugniß. Wir geben zwar zu, daß von einem deutschen Bundesstaate schwerlich deßhalb eine Reklamation zu Gunsten seiner jüdischen Unterthanen erhoben werden dürfte, auf's Höchste unter Androhung von Repressalien gegen die preußischen *) Protokoll der d. B. B. vom 17. Februar 1817, §. 233.

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