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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-06-27 · Heft 26 (27.6.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 26 (27.6.1847)
Date
1847-06-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
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£04 naher verwandt ist, als es auf den ersten Blick scheint, hätte wenig Sinn. Der Staat, welcher einen Fremden aufnimmt, thut dies auf die Gefahr hin, seine Nachkommen , welche nicht etwa einem anderen Staate von Rechtswegen zugcwiesen werden können, als Staatsangehörige zu haben, nicht etwa unter den Bedingungen, die sich der erste Einwanderer selbst gesetzt, sondern unter den Bedingungen, welche die Gerechtigkeit als Maß für Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen diklirt. Dieser Gesichtspunkt des Rechtes steht mir von den vielen Beziehungen, welche die Frage hat, so sehr im Vordergründe, daß ich ihn auch zuerst erwähnen mußte. Bei Vielem, was im Staatöleben zufällig und wandelbar, ist Eines das Rothwendige, Bleibende, nur in Formen Wechselnde, — das Recht. Ohne Recht und die darauf Bezug habenden Anstalten ist kein Staat denkbar; darum ist auch die Gerechtigkeit das Ehrwürdigste und Heiligste von allen Dingen, denen das Staatslebcn Dasein und Namen verleiht. Ihre Gebote sollte man auch, um einiger äußeren Vorteile halber, nicht so leicht verkennen. Oft sind die Nachtheile, die davon im Gefolge gehen, wenn auch nicht so leicht erkennbar, doch desto tiefer gehend und nachhaltiger. Und glauben Sie denn, meine Herren.' daß, wenn im Staate eine bevorrechtete Klasse mir einer vielfach zurückgcsetzten häufig in Rechtsverkehr tritt, das Rechtsgcfühl im Volke dabei nicht verliere? oder halten Sie dies für einen so untergeordneten Gesichtspunkt? Ich halte ihn für unendlich wichtig, und könnte aus meiner in dieser Beziehung ziemlich reichen Erfahrung viele Beispiele anfübren, wo ich die jetzige Gesetzgebung büchst nachtbeilig auf Juden und Christen einwirken sah. Aus dem, was ich gesagt, folgt, wie ich glaube, daß die rechtliche Gleichstellung der Juden nicht etwa ein Akt der Barmherzigkeit, sondern ein Gebot des Rechtes ist, man mußte denn Nachweisen können, daß durch diese Rechtsgleichheit wesentlich Staatszwecke gefährdet würden. Dies führt mich näher auf einige dcöfallsige Grunde des Referenten. Er bar zunächst den zartesten Punkt, den Punkt der Religion, in's Auge gefaßt und meint, dies sei nicht der Grund ihrer Zurücksetzung. Ob dies so ganz wahr ist, will ich dahingestellt sein lassen. Wunderbar bleibt es immer, daß ein Jude, wenn er sich taufen läßt, mit einem Male aus der Rechtsbeschränkung heraustritt , obschon jene heilige Zeremonie nicht die Kraft üben kann, mit dem Glaubensbekenntniß auch zugleich den Stamm zu verwandeln. Und wenn das Wunder geschähe, daß mit einem Male über den Abg. Henß so freundliche Gesinnungen gegen die Juden kämen, daß er in einer wunderlichen Laune zu einem neuen Tempel mit freien Grundsätzen sich bekennte, so würde dadurch gewiß nicht sein angestammtes Blut, wohl aber seine Rechtsfähigkeit verändert werden. Doch ich halte mich an Das, was der Referent sagt Er hob den einen Punkt hervor, den bekannten oft besprochenen, daß einige Stellen des Talmud den Betrug gegen Andersglaubende gestatten. Er kommt auf den Satz zurück, obgleich der Talmud niemals Geltung gehabt hat, als insoweit er sich exegetisch an die Bibel anschließt, die solche Sätze nicht kennt, er kommt darauf zurück, obgleich unter den im Talmud erwähnten Gojims nur die Heiden der Länder, in denen der Talmud entstanden, nicht aber Bekenner eines Gottes verstanden werden, obgleich viele andere sehr hochherzige und edle Aussprüche des Talmud, in Verbindung mit der Bibel, jene entgegenstehenden Sätze ganz aufheben, obgleich die neuesten Rabbinerversammlungen dem Talmud überhaupt keine kanonische Geltung beilegen, und obgleich jene Sätze ganz entschieden aus der Schule und dem Leben verschwunden sind. Wenn der Referent hierfür anführt: ja, es kann aber doch einmal ein Jude sich mit seinem Gewissen hinter jene Stellen fiüchten, um seine Schlechtigkeit vor sich selbst zu rechtfertigen, so wird es mir, ich gestehe es, schwer zu glauben, daß es ihm damit Ernst sei. Viele Jesuiten und andere Eregeten der Bibel haben Grundsätze aufgestellt, welche das dem Staate zu Grunde liegende Prinzip angreifen. Und wird er es hinnehmen, wenn man ihm, dem Deutschkatholiken, sagt: Was kümmert mich Dein Leipziger Concil, wer ist uns Bürge, daß Du nicht dennoch eine unsittliche Handlungsweise durch irgend einen Ausspruch eines Kirchenvaters beschönigst? oder wird er es billigen, wenn min solche Dinge einem andern Katholiken zur Last legen wollte? Rein, meine Herren! so muß man nicht räsoniren, am Wenigsten, wenn man, wie mein heutiger Gegner, im

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