Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 26 (27.6.1847)
- Date
- 1847-06-27
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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303 Staats- und Gemeinde-Aemtern ist bis jetzt den Juden ebenfalls nicht gestattet worden (ob mit oder ohne gesetzlichen Grund, bleibe hier dahingestellt). Der Umzug in andere Gemeinden ist den Juden so erschwert, daß, wenn man den noch kursirenden.Vorurtheilen nur etwas Rechnung trägt, er fast ganz unmöglich gemacht ist. Dadurch wird das Recht, einige Handwerke zu treiben (von anderen sind sie ganz ausgeschlossen), großentheils nutzlos. Grundstücke außerhalb der Flur ihres Wohnortes zu erwerben, verbietet den Juden das Gesetz. Wenn sich mehrere Söhne desselben Vaters, durch die Macht der Gewohnheit ebensowohl wie durch jene Beschränkungen dazu hingedrängt, dem Handel widmen, so darf nur Einer heirathen, die Anderen sind naturwidrig zum Cölibate verurtheilt. Blicken wir endlich in den gewöhnlichen Geschäftsverkehr herab, so haben die meisten Verträge der Juden, die sie mit nicht schriftsässigen oder mit nicht wechselfähigen Christen schließen, wohl rechtsverbindliche Gültigkeit zum Vortheile der Christen, nicht aber zum Vortheile der Juden, es sei denn, daß sie gerichtlich untersucht und bestätigt worden wären. Ungleich und zurückgesetzt an wesentlichen und sehr edlen Rechten ist den Juden nur da Gleichheit vor dem Gesetze gegeben, wo es sich um die Pflichten gegen den Staat handelt. So zieht die Gesetzgebung zwischen Christen und Juden eine Schranke, macht letztere zu einer unterdrückten, halb rechtlosen Klasse von Menschen und drängt sie, faßt man die Sache etwas näher in's Auge, zu Dem hin, was man ihnen zum Vorwurfe macht, — zum Handel. Die nächste Frage ist natürlich die: ist dies gerecht? d. h. ist der positiv gegebene Zustand der Natur eines gut organisirten Staates gemäß, entspricht er namentlich den leitenden Prinzipien unseres Staalsrechtes? Hierauf antworte ich mit einem entschiedenen Nein! Das Prinzip, welches die Natur der Dinge, welches die menschliche Vernunft als Maß für die Austheilung von Bürgerrechten und Bürgerpflichten an die Hand giebt, ist kein anderes, als das: Gleichheit der Pflichten bringt Gleichheit der Rechte mit sich. Nicht die Theorie, nicht die Vernunft, nicht das Gefühl der Billigkeit allein heiligt dieses Gesetz, nein! es wurzelt auch in der Geschichte der deutschen Staatenbildung. In früheren trüberen Jahrhunderten vielfach verkannt und verunstaltet, bat es sich bei uns unter mannichfachen Kämpfen fast zu voller Geltung durchgearbeitet. Ich erinnere Sie, meine Herren! bei dieser Gelegenheit an den bekannten Ausspruch des Minister v. Fritsch. Die Fesseln der Leibeigenschaft sind längst zerbrochen , das bürgerliche Recht ist Allen gleich, der Zutritt zu Staatsämtern Allen geöffnet, Stadt und Land sendet neben den Rittergutsbesitzern seine Vertreter hierher. Jeder freut sich der Gleichheit vor dem Gesetze, nur nicht der I u d e. Der Herr Referent hat, um über diesen kleinen Skrupel wegzukommen, sich die Sache bisweilen etwas leicht gemacht. Er meint, ein Miethsmann trage ja auch dieselben Lasten, wie der Eigenthümer und erhalte dadurch doch noch nicht Mireigenthum. Nun seien die Juden wie Miethsleute anzusehen; möchten sie also immerhin gleiche Lasten tragen, aber nur nicht gleiche Rechte beanspruchen. Das Gleichniß ist so wenig würdig, als treffend. Zu den Lasten und Verbindlichkeiten, die Folge des Eigenthums sind, hat der Miethsmann von Rechtswegen gar nichts beizutragen. Seine Pflichten und seine Rechte beruhen auf einem ganz anderen Grunde, auf dem Vertrage, wo ebenfalls in der Regel ein Ebenmaß in dem gegenseitigen Verhältnisse herrscht. Die Pflichten der Juden, zu den Staatslasten gleich jedem andern Staatsangehörigen beizutragen , wird aber Niemand anderswoher ableiten wollen, als woher auch alle Bürgerrechte entspringen, nämlich aus dem Untcrthanenverbaude. Was aber mit jener Bemerkung gesagt sein 'oll, ist wohl dieses: die ersten jüdischen Einwanderer wurden nicht als Staatsbürger, sondern nur als Fremdlinge, als Schutzgenoffen ausgenommen, darum sind ihre Nachkommen auch keine Staatsangehörigen, der Name Bürgerrechte ziemt ihrem Munde nicht. Aber, meine Herren! im Staatsleben kann kein Geschlecht die Geschlechter, welche nach ihm kommen, binden. Ein Einwanderer kann wohl für seine Person, der Staatsgewalt gegenüber, auf die wesentlichsten Rechte verzichten, aber gegen seine Enkel und Urenkel ist solcher Verzicht nimmermehr ein gültiger Rechtsritel. Wäre er das, so wäre vielleicht Mancher von uns unfrei, dem jetzt ein Sitz in diesem Saale vergönnt ist, und die Frage um Aufhebung der Sklaverei, welche mit der uuserigen